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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben
Verordnung zur Festsetzung von Vorauszahlungen auf die Lohnsteuer-Zerlegungsanteile für 1991 bis 1994 (LZVFestsV k.a.Abk.)
V. v. 24.08.1992 BGBl. I S. 1580; aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 02.09.1992; FNA: 604-1-1 Finanzausgleich zwischen den Ländern
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Geltung ab 02.09.1992; FNA: 604-1-1 Finanzausgleich zwischen den Ländern
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Eingangsformel
Auf Grund des § 8 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Zerlegungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1971 (BGBl. I S. 145) der durch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 4 Buchstabe d des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 967) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 1 Vorauszahlungen
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Länder haben für die Kalenderjahre 1991 bis 1994 Vorauszahlungen auf die Zerlegungsanteile an der Lohnsteuer zu entrichten.
(2) Die Vorauszahlungen werden als Vierteljahresbeträge vom Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder 1993 festgesetzt. Ihnen sind die in der Beschäftigungsstatistik der Bundesanstalt für Arbeit für 1992 ausgewiesenen Pendlerzahlen und Arbeitseinkommen sowie die Lohnsteuerquote zugrunde zu legen, die sich aus dem kassenmäßigen Lohnsteueraufkommen im Verhältnis zur Bruttolohn- und -gehaltssumme einschließlich Versorgungsbezüge aus der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung für das gesamte Bundesgebiet ergibt.
(3) Die Vorauszahlungen sind innerhalb eines Monats nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahrs erstmals für das Kalendervierteljahr, das nach der Festsetzung endet, zu überweisen.
(4) Auf die Vorauszahlungen für die Kalendervierteljahre, die vor der Festsetzung abgelaufen sind, sind die nach § 2 geleisteten Abschlagzahlungen anzurechnen. Die Unterschiedsbeträge sind jeweils in einer Summe innerhalb eines Monats nach Festsetzung der Vorauszahlungen nachzuzahlen oder zu erstatten.
§ 2 Abschlagzahlungen
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Auf die Vorauszahlungen nach § 1 sind folgende vierteljährliche Abschlagzahlungen zu entrichten:
von | an | ||||
Brandenburg | Mecklenburg- Vorpommern | Sachsen | Sachsen- Anhalt | Thüringen | |
Deutsche Mark (in Tausend) | |||||
Baden- Württemberg | 14.233 | - | - | - | - |
Bayern | 22.209 | 18.408 | - | - | - |
Berlin | - | 5.025 | 18.399 | - | - |
Bremen | - | - | 1.389 | - | - |
Hamburg | - | - | 7.464 | - | - |
Hessen | - | - | 6.248 | 14.408 | - |
Nieder- sachsen | - | - | - | 15.447 | 13.714 |
Nordrhein- Westfalen | - | - | - | - | 18.746 |
Rheinland- Pfalz | - | - | - | - | 3.645 |
Saarland | - | - | - | - | 694 |
Schleswig- Holstein | - | - | - | - | 11.803 |
(2) § 1 Abs. 3 gilt sinngemäß. Abschlagzahlungen für Kalendervierteljahre, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung enden, sind in einer Summe einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung fällig.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Schlußformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3626/index.htm