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Änderung § 2 BLEÖLGKostV vom 15.08.2013
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§ 2 BLEÖLGKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 2 BLEÖLGKostV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 120 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Gebühren | |
(Text alte Fassung) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis. | (Text neue Fassung) Die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen und die Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis. |
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