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Änderung § 2 BLEÖLGKostV vom 15.08.2013

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§ 2 BLEÖLGKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 2 BLEÖLGKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 120 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Gebühren


(Text alte Fassung)

Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

(Text neue Fassung)

Die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen und die Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021)