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Synopse aller Änderungen der BLEÖLGKostV am 23.02.2010
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Februar 2010 durch Artikel 1 der BLEÖLGKostVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BLEÖLGKostV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BLEÖLGKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.02.2010 geltenden Fassung | BLEÖLGKostV n.F. (neue Fassung) in der am 23.02.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.02.2010 BGBl. I S. 81 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Erhebung von Kosten § 2 Gebühren § 3 Auslagen § 4 Rücknahme, Widerruf, Widerspruch § 5 Übergangsregelung § 6 Inkrafttreten | |
(Text alte Fassung) Anlage (zu § 2) Verzeichnis der Gebühren für Amtshandlungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Abs. 2 des Öko-Landbaugesetzes | (Text neue Fassung) Anlage (zu § 2) Verzeichnis der Gebühren für Amtshandlungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 2 des Öko-Landbaugesetzes |
§ 2 Gebühren | |
(1) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis. (2) Hat die Amtshandlung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert, so kann die nach Maßgabe des Absatzes 1 berechnete Gebühr um bis zu 50 vom Hundert des im Gebührenverzeichnis bei dem jeweiligen Gebührentatbestand aufgeführten Höchstbetrages erhöht werden. Der Kostenschuldner ist vor der Vornahme der Amtshandlung zu hören, wenn mit einer solchen Erhöhung zu rechnen ist. | Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis. |
Anlage (zu § 2) Verzeichnis der Gebühren für Amtshandlungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Abs. 2 des Öko-Landbaugesetzes | Anlage (zu § 2) Verzeichnis der Gebühren für Amtshandlungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 2 des Öko-Landbaugesetzes |
Gebühren- nummer | Gebührenverzeichnis | Gebühr in Euro | |
1 | Zulassung einer privaten Kontrollstelle nach Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 | 1.1 | Erteilung der Zulassung Bei der Bemessung der Gebühr können bestehende Akkreditierungen berücksichtigt werden. | 1.350 bis 8.720 1.2 | Änderung oder Verlängerung der Zulassung | 50 bis 4.380 2 | Genehmigung zur Vermarktung von Erzeug- nissen mit Hinweis auf den ökologischen Landbau, die aus einem Drittland In die EU eingeführt werden, nach Artikel 11 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 | 2.1 | Erteilung der Genehmigung | 55 bis 2.990 2.2 | Änderung oder Verlängerung der Genehmigung | 22 bis 880 2.3 | Ausstellung der Originalbescheinigung für Ein- fuhren aus Drittländern nach Artikel 4 Abs. 9 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1788/2001 | 22 2.4 | Ausstellung von Zweit/Mehrfachbescheinigun- gen von der Originalbescheinigung nach Arti- kel 4 Abs. 9 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1788/2001 je Exemplar | 11 3 | Zulassung der Verwendung einer Zutat land- wirtschaftlichen Ursprungs nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 207/93 | 3.1 | Erteilung der Zulassung | 40 bis 390 3.2 | Änderung oder Verlängerung der Zulassung | 20 bis 210 | 1 | Zulassung einer privaten Kontrollstelle nach Artikel 27 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 | 1.1 | Erteilung der Zulassung | 1.520 bis 9.780 1.2 | Änderung oder Verlängerung der Zulassung | 51 bis 4.890 2 | Genehmigung zur Vermarktung von Erzeug- nissen mit Hinweis auf den ökologischen Landbau, die aus einem Drittland in die EU eingeführt werden, gemäß Artikel 33 der Ver- ordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern, hier insbesondere Artikel 19 | 2.1 | Erteilung der Genehmigung | 82 bis 3.193 2.2 | Änderung oder Verlängerung der Genehmigung | 55 bis 939 2.3 | Ausstellung der Originalbescheinigung für Ein- fuhren aus Drittländern nach Artikel 6 der Ver- ordnung (EG) Nr. 1235/2008 | 24 2.4 | Ausstellung von Zweit-/Mehrfachbescheinigun- gen von der Originalbescheinigung nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 je Exemplar | 12 3 | Zulassung der Verwendung einer Zutat land- wirtschaftlichen Ursprungs nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 21 der Ver- ordnung (EG) Nr. 834/2007 | 3.1 | Erteilung der Zulassung | 47 bis 446 3.2 | Änderung oder Verlängerung der Zulassung | 24 bis 235 |
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