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Änderung § 5 LStuV vom 08.11.2006
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§ 5 LStuV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 5 LStuV n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 348 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Vorschriften für besondere Teile des öffentlichen Dienstes | |
(1) Bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, der Bundesagentur für Arbeit und den bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträgern, die das Recht besitzen, Beamtinnen und Beamte zu haben, bestimmt der Vorstand unter Berücksichtigung des Grundsatzes der dezentralen Vergabe die zur Entscheidung Berechtigten. Die Vorstände der bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger können ihre Befugnisse auf die Geschäftsführung übertragen. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen oder eine von ihm bestimmte Stelle trifft für die den Eisenbahnen des Bundes zugewiesenen Beamtinnen und Beamten Regelungen zu den Entscheidungsberechtigten und zum Verfahren. | (Text neue Fassung) (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder eine von ihm bestimmte Stelle trifft für die den Eisenbahnen des Bundes zugewiesenen Beamtinnen und Beamten Regelungen zu den Entscheidungsberechtigten und zum Verfahren. |
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