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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2006 aufgehoben
Abschnitt 4 - Fallpauschalenverordnung 2004 (KFPV 2004)
V. v. 13.10.2003 BGBl. I S. 1995; aufgehoben durch Artikel 33 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
Geltung ab 18.10.2003; FNA: 2126-9-15-1 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 18.10.2003; FNA: 2126-9-15-1 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Abschnitt 4 Geltungsdauer, Inkrafttreten
§ 10 Geltungsdauer
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Vorschriften der Abschnitte 1 bis 3 gelten vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2004. Kann der Fallpauschalen-Katalog 2005 erst nach dem 1. Januar 2005 angewendet werden, sind nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes die Leistungen weiterhin nach dem Fallpauschalen-Katalog 2004, gewichtet mit dem krankenhausindividuellen Basisfallwert für das Jahr 2004, abzurechnen. Solange noch keine neuen Abrechnungsregeln vereinbart oder in Kraft getreten sind, gelten die Abrechnungsbestimmungen nach dieser Verordnung weiter.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1) Fallpauschalen-Katalog
Anlage 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
(siehe BGBl. I 2003 S. 2000 - 2064)
Anlage 2 (zu § 5 Abs. 1) Zusatzentgelte-Katalog
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(siehe BGBl. I 2003 S. 2065)
Anlage 3 (zu § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) Nicht mit dem Fallpauschalen-Katalog vergütete Leistungen
Anlage 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
(siehe BGBl. I 2003 S. 2066)
Anlage 4 (zu § 5 Abs. 2) Zusatzentgelte nach § 6 Abs. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes
Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(siehe BGBl. I 2003 S. 2067 - 2069)
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