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Änderung § 5 ElmV vom 01.01.2025
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§ 5 ElmV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 5 ElmV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 315 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Kennzeichnung | |
(Text alte Fassung) (1) Die in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Stoffe sowie Ethanol dürfen, sofern sie zur Verwendung als Extraktionslösungsmittel bestimmt sind, gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind: | (Text neue Fassung) (1) Die in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Stoffe sowie Ethanol dürfen, sofern sie zur Verwendung als Extraktionslösungsmittel bestimmt sind, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind: |
1. die Verkehrsbezeichnung des Stoffes gemäß den Anlagen, bei Ethanol die Verkehrsbezeichnung 'Ethanol', 2. der Hinweis, daß der Stoff für die Extraktion von Lebensmitteln geeignet ist, 3. eine Angabe zur Identifizierung der Partie, 4. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers, 5. erforderlichenfalls Anweisungen für die Aufbewahrung und Verwendung. (2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der Packung, dem Behältnis oder einem damit verbundenen Etikett leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Bei den Angaben nach Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 genügt die Angabe in den Begleitpapieren. (3) Die Kennzeichnungsvorschriften der Gefahrstoffverordnung bleiben unberührt. |
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