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Synopse aller Änderungen der ElmV am 01.01.2025
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2025 durch Artikel 1 der ElmVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ElmV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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ElmV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | ElmV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 315 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel *) § 1 Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich § 2 Zugelassene Stoffe § 2a (aufgehoben) § 3 Höchstmengen § 4 Reinheitsanforderungen § 5 Kennzeichnung | |
(Text alte Fassung) § 6 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten | (Text neue Fassung) § 6 Ordnungswidrigkeiten |
§ 7 Inkrafttreten Schlußformel Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c) Allgemein verwendbare Extraktionslösungsmittel Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 und § 3) Beschränkt verwendbare Extraktionslösungsmittel Anlage 3 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 3 und § 3) Extraktionslösungsmittel für die Herstellung von Aromen aus natürlichen Aromaträgern | |
Anlage 4 (zu § 4 Satz 1 und 2) Reinheitskriterien für Extraktionslösungsmittel Anlage 5 (aufgehoben) | Anlage 4 (zu § 4 Absatz 1) Reinheitskriterien für Extraktionslösungsmittel Anlage 5 (zu § 4 Absatz 2) Spezifische Reinheitskriterien für die in Anlage 2 bis 3 aufgeführten Extraktionslösungsmittel |
§ 3 Höchstmengen | |
Die in den Anlagen 2 und 3 aufgeführten Stoffe dürfen als Extraktionslösungsmittel bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, nur so verwendet werden, daß ihre Restgehalte in den Lebensmitteln die dort festgesetzten Höchstmengen nicht überschreiten. | Die in den Anlagen 2 und 3 aufgeführten Stoffe dürfen als Extraktionslösungsmittel bei dem Herstellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, nur so verwendet werden, daß ihre Restgehalte in den Lebensmitteln die dort festgesetzten Höchstmengen nicht überschreiten. |
§ 4 Reinheitsanforderungen | |
1 Die in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Stoffe dürfen als Extraktionslösungsmittel bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, nur verwendet werden, wenn sie den Reinheitsanforderungen gemäß Anlage 4 entsprechen. 2 Das gleiche gilt für Ethanol. | (1) 1 Die in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Stoffe dürfen als Extraktionslösungsmittel bei dem Herstellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, nur verwendet werden, wenn sie den Reinheitsanforderungen gemäß Anlage 4 entsprechen. 2 Das gleiche gilt für Ethanol. (2) Die in Anlage 2 bis 3 aufgeführten Extraktionslösungsmittel müssen den spezifischen Reinheitskriterien gemäß Anlage 5 entsprechen. |
§ 5 Kennzeichnung | |
(1) Die in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Stoffe sowie Ethanol dürfen, sofern sie zur Verwendung als Extraktionslösungsmittel bestimmt sind, gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind: | (1) Die in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Stoffe sowie Ethanol dürfen, sofern sie zur Verwendung als Extraktionslösungsmittel bestimmt sind, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind: |
1. die Verkehrsbezeichnung des Stoffes gemäß den Anlagen, bei Ethanol die Verkehrsbezeichnung 'Ethanol', 2. der Hinweis, daß der Stoff für die Extraktion von Lebensmitteln geeignet ist, 3. eine Angabe zur Identifizierung der Partie, 4. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers, 5. erforderlichenfalls Anweisungen für die Aufbewahrung und Verwendung. (2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der Packung, dem Behältnis oder einem damit verbundenen Etikett leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Bei den Angaben nach Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 genügt die Angabe in den Begleitpapieren. (3) Die Kennzeichnungsvorschriften der Gefahrstoffverordnung bleiben unberührt. | |
§ 6 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten | § 6 Ordnungswidrigkeiten |
(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 3 oder § 4 Satz 1 Stoffe als Extraktionslösungsmittel verwendet. (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Satz 2 Ethanol verwendet oder 2. entgegen § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Stoffe als Extraktionslösungsmittel in den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind. | Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 1 einen Stoff oder Ethanol in den Verkehr bringt. |
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 und § 3) Beschränkt verwendbare Extraktionslösungsmittel | |
Nr. | Stoff | verwendbar für | Restgehalt in extrahierten Lebensmitteln höchstens 1 | 2 | 3 | 4 1. | Hexan1 | Herstellung oder Fraktionierung von Fetten und Ölen und Herstellung von Kakaobutter | 1 mg/kg im Fett oder Öl oder in der Kakaobutter Herstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen und entfettetem Mehl | 10 mg/kg im Lebensmittel, das die entfetteten Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl enthält 30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie sie an den Verbraucher verkauft werden Herstellung von entfetteten Getreidekeimen | 5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen | |
2. | Methylacetat | Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee | 20 mg/kg in Kaffee oder Tee | 2. | 2-Methyloxolan | Herstellung oder Fraktionierung von Fetten und Ölen und Herstellung von Kakaobutter | 1 mg/kg im Fett oder Öl oder in der Kakaobutter Herstellung von entfetteten Protein- erzeugnissen und entfettetem Mehl | 10 mg/kg im Lebensmittel, das die entfetteten Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl ent- hält 30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie sie an den Endverbraucher verkauft werden Herstellung von entfetteten Getreide- keimen | 5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen 3. | Methylacetat | Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee | 20 mg/kg in Kaffee oder Tee |
Herstellung von Zucker aus Melasse | 1 mg/kg in Zucker | |
3. | Ethylmethylketon2 | Fraktionierung von Fetten und Ölen | 5 mg/kg in Fett und Öl | 4. | Ethylmethylketon2 | Fraktionierung von Fetten und Ölen | 5 mg/kg in Fett und Öl |
Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee | 20 mg/kg in Kaffee und Tee | |
4. | Dichlormethan | Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee | 2 mg/kg in geröstetem Kaffee und 5 mg/kg in Tee 5. | Methanol | Lebensmittel allgemein | 10 mg/kg 6. | Propan-2-ol | Lebensmittel allgemein | 10 mg/kg 7. | Dimethylether | Herstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen, ein- schließlich Gelatine3 | 0,009 mg/kg in entfetteten tierischen Proteinerzeug- nissen, einschließlich Gelatine | 5. | Dichlormethan | Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee | 2 mg/kg in geröstetem Kaffee und 5 mg/kg in Tee 6. | Methanol | Lebensmittel allgemein | 10 mg/kg 7. | Propan-2-ol | Lebensmittel allgemein | 10 mg/kg 8. | Dimethylether | Herstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen, ein- schließlich Gelatine3 | 0,009 mg/kg in entfetteten tierischen Proteinerzeug- nissen, einschließlich Gelatine |
Herstellung von Kollagen4 und Kollagenderivaten, ausgenom- men Gelatine | 3 mg/kg in Kollagen und Kollagenderivaten, ausgenom- men Gelatine 1 Erzeugnis, das hauptsächlich aus aliphatischen gesättigten Kohlenwasserstoffen mit 6 Kohlenstoffatomen besteht und zwischen 64 °C und 70 °C destilliert. Die gleichzeitige Verwendung mit Ethylmethylketon ist nicht zulässig. 2 Die gleichzeitige Verwendung mit Hexan ist nicht zulässig. 3 Erzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 7.7. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55). 4 Erzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 7.8. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004. | |
Anlage 3 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 3 und § 3) Extraktionslösungsmittel für die Herstellung von Aromen aus natürlichen Aromaträgern | |
Für den vorgenannten Zweck dürfen außer den in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 bezeichneten Stoffen die nachgenannten Stoffe verwendet werden. Stoff | Restgehalt im verzehrfertigen aromatisierten Lebensmittel höchstens Diethylether | 2 mg/kg Hexan 1) | 1 mg/kg | |
2-Methyloxolan | 1 mg/kg | |
Methylacetat | 1 mg/kg Butan-1-ol | 1 mg/kg Butan-2-ol | 1 mg/kg Ethylmethylketon 1) | 1 mg/kg Dichlormethan | 0,02 mg/kg 1,1,1,2-Tetrafluorethan | 0,02 mg/kg Methanol | 1,5 mg/kg n-Propanol | 1 mg/kg Propan-2-ol | 1 mg/kg Cyclohexan | 1 mg/kg --- 1) Die gleichzeitige Verwendung von Hexan und Ethylmethylketon ist nicht zulässig. | |
Anlage 4 (zu § 4 Satz 1 und 2) Reinheitskriterien für Extraktionslösungsmittel | Anlage 4 (zu § 4 Absatz 1) Reinheitskriterien für Extraktionslösungsmittel |
Stoff | höchstzulässiger Gehalt im Extraktionslösungsmittel Arsen | 1 mg/kg Blei | 1 mg/kg Extraktionslösungsmittel dürfen auch keine toxikologisch bedenklichen Mengen anderer Stoffe enthalten. In einem Kilogramm Ethylmethylketon darf der Gehalt an n-Hexan nicht mehr als 50 Milligramm betragen. | |
Anlage 5 (aufgehoben) | Anlage 5 (zu § 4 Absatz 2) Spezifische Reinheitskriterien für die in Anlage 2 bis 3 aufgeführten Extraktionslösungsmittel |
2-Methyloxolan | CAS-Nummer | 96-47-9 Gehalt | mindestens 99,9 % in der Trockenmasse Reinheit | Furan | Höchstens 50 mg/kg (in der Trockenmasse) 2-Methylfuran | Höchstens 500 mg/kg (in der Trockenmasse) Ethanol | Höchstens 450 mg/kg (in der Trockenmasse) |
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