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Synopse aller Änderungen der ElmV am 01.01.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2025 durch Artikel 1 der ElmVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ElmV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ElmV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
ElmV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 315

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel *)
§ 1 Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich
§ 2 Zugelassene Stoffe
§ 2a (aufgehoben)
§ 3 Höchstmengen
§ 4 Reinheitsanforderungen
§ 5 Kennzeichnung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(Text neue Fassung)

§ 6 Ordnungswidrigkeiten
§ 7 Inkrafttreten
Schlußformel
Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c) Allgemein verwendbare Extraktionslösungsmittel
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 und § 3) Beschränkt verwendbare Extraktionslösungsmittel
Anlage 3 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 3 und § 3) Extraktionslösungsmittel für die Herstellung von Aromen aus natürlichen Aromaträgern
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 4 (zu § 4 Satz 1 und 2) Reinheitskriterien für Extraktionslösungsmittel
Anlage 5 (aufgehoben)


Anlage 4 (zu § 4 Absatz 1) Reinheitskriterien für Extraktionslösungsmittel
Anlage 5 (zu § 4 Absatz 2) Spezifische Reinheitskriterien für die in Anlage 2 bis 3 aufgeführten Extraktionslösungsmittel
(heute geltende Fassung) 

§ 3 Höchstmengen


vorherige Änderung nächste Änderung

Die in den Anlagen 2 und 3 aufgeführten Stoffe dürfen als Extraktionslösungsmittel bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, nur so verwendet werden, daß ihre Restgehalte in den Lebensmitteln die dort festgesetzten Höchstmengen nicht überschreiten.



Die in den Anlagen 2 und 3 aufgeführten Stoffe dürfen als Extraktionslösungsmittel bei dem Herstellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, nur so verwendet werden, daß ihre Restgehalte in den Lebensmitteln die dort festgesetzten Höchstmengen nicht überschreiten.

§ 4 Reinheitsanforderungen


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Die in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Stoffe dürfen als Extraktionslösungsmittel bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, nur verwendet werden, wenn sie den Reinheitsanforderungen gemäß Anlage 4 entsprechen. 2 Das gleiche gilt für Ethanol.



(1) 1 Die in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Stoffe dürfen als Extraktionslösungsmittel bei dem Herstellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, nur verwendet werden, wenn sie den Reinheitsanforderungen gemäß Anlage 4 entsprechen. 2 Das gleiche gilt für Ethanol.

(2) Die in Anlage 2 bis 3 aufgeführten Extraktionslösungsmittel müssen den spezifischen Reinheitskriterien gemäß Anlage 5 entsprechen.


(heute geltende Fassung) 

§ 5 Kennzeichnung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Stoffe sowie Ethanol dürfen, sofern sie zur Verwendung als Extraktionslösungsmittel bestimmt sind, gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:



(1) Die in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Stoffe sowie Ethanol dürfen, sofern sie zur Verwendung als Extraktionslösungsmittel bestimmt sind, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

1. die Verkehrsbezeichnung des Stoffes gemäß den Anlagen, bei Ethanol die Verkehrsbezeichnung 'Ethanol',

2. der Hinweis, daß der Stoff für die Extraktion von Lebensmitteln geeignet ist,

3. eine Angabe zur Identifizierung der Partie,

4. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers,

5. erforderlichenfalls Anweisungen für die Aufbewahrung und Verwendung.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der Packung, dem Behältnis oder einem damit verbundenen Etikett leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Bei den Angaben nach Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 genügt die Angabe in den Begleitpapieren.

(3) Die Kennzeichnungsvorschriften der Gefahrstoffverordnung bleiben unberührt.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten




§ 6 Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 3 oder § 4 Satz 1 Stoffe als Extraktionslösungsmittel verwendet.

(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(3)
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Satz 2 Ethanol verwendet oder

2. entgegen §
5 Absatz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Stoffe als Extraktionslösungsmittel in den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.



Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 1 einen Stoff oder Ethanol in den Verkehr bringt.

(heute geltende Fassung) 

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 und § 3) Beschränkt verwendbare Extraktionslösungsmittel



Nr. | Stoff | verwendbar für | Restgehalt in extrahierten Lebensmitteln höchstens

1 | 2 | 3 | 4

1. | Hexan1 | Herstellung oder Fraktionierung von Fetten und Ölen und Herstellung von Kakaobutter | 1 mg/kg im Fett oder Öl oder in der Kakaobutter

Herstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen und entfettetem Mehl | 10 mg/kg im Lebensmittel, das die entfetteten Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl enthält
30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie sie an den Verbraucher verkauft werden

Herstellung von entfetteten Getreidekeimen | 5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen

vorherige Änderung nächste Änderung

2. | Methylacetat | Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee | 20 mg/kg in Kaffee oder Tee



2. | 2-Methyloxolan | Herstellung oder Fraktionierung von
Fetten und Ölen und Herstellung
von Kakaobutter | 1 mg/kg im Fett oder Öl oder in der Kakaobutter



Herstellung von entfetteten Protein-
erzeugnissen und entfettetem Mehl | 10 mg/kg im Lebensmittel, das die entfetteten
Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl ent-
hält

30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie
sie an den Endverbraucher verkauft werden

Herstellung von entfetteten Getreide-
keimen | 5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen

3. |
Methylacetat | Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee | 20 mg/kg in Kaffee oder Tee

Herstellung von Zucker aus Melasse | 1 mg/kg in Zucker

vorherige Änderung nächste Änderung

3. | Ethylmethylketon2 | Fraktionierung von Fetten und Ölen | 5 mg/kg in Fett und Öl



4. | Ethylmethylketon2 | Fraktionierung von Fetten und Ölen | 5 mg/kg in Fett und Öl

Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee | 20 mg/kg in Kaffee und Tee

vorherige Änderung nächste Änderung

4. | Dichlormethan | Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee | 2 mg/kg in geröstetem Kaffee und 5 mg/kg in Tee

5.
| Methanol | Lebensmittel allgemein | 10 mg/kg

6.
| Propan-2-ol | Lebensmittel allgemein | 10 mg/kg

7.
| Dimethylether | Herstellung von entfetteten
Proteinerzeugnissen, ein-
schließlich Gelatine3 | 0,009 mg/kg in entfetteten
tierischen Proteinerzeug-
nissen, einschließlich Gelatine



5. | Dichlormethan | Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee | 2 mg/kg in geröstetem Kaffee und 5 mg/kg in Tee

6.
| Methanol | Lebensmittel allgemein | 10 mg/kg

7.
| Propan-2-ol | Lebensmittel allgemein | 10 mg/kg

8.
| Dimethylether | Herstellung von entfetteten
Proteinerzeugnissen, ein-
schließlich Gelatine3 | 0,009 mg/kg in entfetteten
tierischen Proteinerzeug-
nissen, einschließlich Gelatine

Herstellung von Kollagen4 und
Kollagenderivaten, ausgenom-
men Gelatine | 3 mg/kg in Kollagen und
Kollagenderivaten, ausgenom-
men Gelatine


1 Erzeugnis, das hauptsächlich aus aliphatischen gesättigten Kohlenwasserstoffen mit 6 Kohlenstoffatomen besteht und zwischen 64 °C und 70 °C destilliert. Die gleichzeitige Verwendung mit Ethylmethylketon ist nicht zulässig.
2 Die gleichzeitige Verwendung mit Hexan ist nicht zulässig.
3 Erzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 7.7. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).
4 Erzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 7.8. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.



(heute geltende Fassung) 

Anlage 3 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 3 und § 3) Extraktionslösungsmittel für die Herstellung von Aromen aus natürlichen Aromaträgern


Für den vorgenannten Zweck dürfen außer den in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 bezeichneten Stoffen die nachgenannten Stoffe verwendet werden.


Stoff | Restgehalt im verzehrfertigen
aromatisierten Lebensmittel
höchstens

Diethylether | 2 mg/kg

Hexan 1) | 1 mg/kg

vorherige Änderung nächste Änderung

 


2-Methyloxolan | 1 mg/kg

Methylacetat | 1 mg/kg

Butan-1-ol | 1 mg/kg

Butan-2-ol | 1 mg/kg

Ethylmethylketon 1) | 1 mg/kg

Dichlormethan | 0,02 mg/kg

1,1,1,2-Tetrafluorethan | 0,02 mg/kg

Methanol | 1,5 mg/kg

n-Propanol | 1 mg/kg

Propan-2-ol | 1 mg/kg

Cyclohexan | 1 mg/kg

---
1) Die gleichzeitige Verwendung von Hexan und Ethylmethylketon ist nicht zulässig.



vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 4 (zu § 4 Satz 1 und 2) Reinheitskriterien für Extraktionslösungsmittel




Anlage 4 (zu § 4 Absatz 1) Reinheitskriterien für Extraktionslösungsmittel



Stoff | höchstzulässiger
Gehalt im
Extraktionslösungsmittel

Arsen | 1 mg/kg

Blei | 1 mg/kg


Extraktionslösungsmittel dürfen auch keine toxikologisch bedenklichen Mengen anderer Stoffe enthalten. In einem Kilogramm Ethylmethylketon darf der Gehalt an n-Hexan nicht mehr als 50 Milligramm betragen.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 5 (aufgehoben)




Anlage 5 (zu § 4 Absatz 2) Spezifische Reinheitskriterien für die in Anlage 2 bis 3 aufgeführten Extraktionslösungsmittel


vorherige Änderung

 



2-Methyloxolan |

CAS-Nummer | 96-47-9

Gehalt | mindestens 99,9 % in der Trockenmasse

Reinheit |

Furan | Höchstens 50 mg/kg (in der Trockenmasse)

2-Methylfuran | Höchstens 500 mg/kg (in der Trockenmasse)

Ethanol | Höchstens 450 mg/kg (in der Trockenmasse)