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Änderung § 8 ElmV vom 07.10.2017
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§ 8 ElmV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.10.2017 geltenden Fassung | § 8 ElmV n.F. (neue Fassung) in der am 07.10.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3518 |
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(Text alte Fassung) § 8 Übergangsregelung | (Text neue Fassung)§ 8 (aufgehoben) |
(1) Bis zum 26. April 1999 dürfen Lebensmittel nach den bis zum 9. Dezember 1998 geltenden Vorschriften hergestellt, behandelt oder gekennzeichnet und auch danach bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden. (2) Bis zum Ablauf des 14. August 2008 dürfen Aromen und andere Lebensmittel nach den bis zum 14. Februar 2008 geltenden Vorschriften gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht werden und danach noch bis zum Abbau der Vorräte weiter in den Verkehr gebracht werden. |
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