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Synopse aller Änderungen der ElmV am 07.10.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 7. Oktober 2017 durch Artikel 1 der 1. THVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ElmV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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ElmV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.10.2017 geltenden Fassung | ElmV n.F. (neue Fassung) in der am 07.10.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3518 |
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Titel | |
(Text alte Fassung) Verordnung über die Verwendung von Extraktionslösungsmitteln und anderen technischen Hilfsstoffen bei der Herstellung von Lebensmitteln (Technische Hilfsstoff-Verordnung - THV) | (Text neue Fassung) Verordnung über die Verwendung von Extraktionslösungsmitteln bei der Herstellung von Lebensmitteln (Extraktionslösungsmittelverordnung - ElmV) |
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich § 2 Zugelassene Stoffe | |
§ 2a Technische Hilfsstoffe | § 2a (aufgehoben) |
§ 3 Höchstmengen § 4 Reinheitsanforderungen | |
§ 5 (aufgehoben) § 6 Kennzeichnung § 6a (aufgehoben) § 7 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten § 8 Übergangsregelung § 9 Inkrafttreten | § 5 Kennzeichnung § 6 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten § 7 Inkrafttreten |
Schlußformel Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c) Allgemein verwendbare Extraktionslösungsmittel Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 und § 3) Beschränkt verwendbare Extraktionslösungsmittel Anlage 3 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 3 und § 3) Extraktionslösungsmittel für die Herstellung von Aromen aus natürlichen Aromaträgern Anlage 4 (zu § 4 Satz 1 und 2) Reinheitskriterien für Extraktionslösungsmittel | |
Anlage 5 (zu § 2a und § 3 Abs. 2) Technische Hilfsstoffe | Anlage 5 (aufgehoben) |
§ 1 Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich | |
(1) Extraktionslösungsmittel im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, die bei der Herstellung von Lebensmitteln zur Extraktion verwendet und aus dem Enderzeugnis wieder entfernt werden, die jedoch unbeabsichtigte, aber technisch unvermeidbare Rückstände oder Umwandlungsprodukte in den Lebensmitteln hinterlassen können. | |
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Herstellung von Zusatzstoffen, naturidentischen Aromastoffen und Vitaminen. (3) Die Zusatzstoff-Verkehrsverordnung ist auf Extraktionslösungsmittel nicht anzuwenden. | (2) Diese Verordnung gilt nicht für die Herstellung von Lebensmittelzusatzstoffen, Vitaminen und sonstigen Stoffen, die Lebensmitteln zu ernährungsphysiologischen Zwecken zugesetzt werden. |
§ 2 Zugelassene Stoffe | |
(1) Stoffe im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die als Extraktionslösungsmittel verwendet werden, werden den Lebensmittel-Zusatzstoffen gleichgestellt. | (1) Stoffe im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung, die als Extraktionslösungsmittel verwendet werden, werden den Lebensmittelzusatzstoffen gleichgestellt. |
(2) Als Extraktionslösungsmittel werden zugelassen: 1. a) destilliertes und demineralisiertes Wasser, | |
b) Trinkwasser, dem Zusatzstoffe zur Regulierung der Azidität oder Alkalität zugesetzt wurden, | b) Wasser, dem Lebensmittelzusatzstoffe zur Regulierung der Azidität oder Alkalität zugesetzt wurden, |
c) die in Anlage 1 aufgeführten Stoffe zur allgemeinen Verwendung unter Einhaltung der nach redlichem Herstellerbrauch üblichen Verfahren; diese gelten als eingehalten, wenn die Stoffe aus dem Lebensmittel vollständig oder soweit entfernt werden, daß Rückstände oder Umwandlungsprodukte nur in technisch unvermeidbaren Resten vorhanden sind, die keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen, 2. die in Anlage 2 aufgeführten Stoffe für die dort genannten Verwendungszwecke, 3. die in Anlage 3 aufgeführten Stoffe für die Herstellung von Aromen aus natürlichen Aromaträgern. | |
(3) Ferner dürfen Trinkwasser, Ethanol und andere Lebensmittel, die Lösungsmitteleigenschaften haben, als Extraktionslösungsmittel verwendet werden. | (3) Ferner dürfen Wasser, Ethanol und andere Lebensmittel, die Lösungsmitteleigenschaften haben, als Extraktionslösungsmittel verwendet werden. |
§ 2a Technische Hilfsstoffe | § 2a (aufgehoben) |
Die in Anlage 5 aufgeführten Stoffe sind für die dort genannten Lebensmittel zu den dort bezeichneten Verwendungszwecken zugelassen. | |
§ 3 Höchstmengen | |
(1) Die in den Anlagen 2 und 3 aufgeführten Stoffe dürfen als Extraktionslösungsmittel bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, nur so verwendet werden, daß ihre Restgehalte in den Lebensmitteln die dort festgesetzten Höchstmengen nicht überschreiten. (2) Der Gehalt an den in Anlage 5 aufgeführten Stoffen darf die dort festgesetzten Höchstmengen in den genannten Lebensmitteln nicht überschreiten. | Die in den Anlagen 2 und 3 aufgeführten Stoffe dürfen als Extraktionslösungsmittel bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, nur so verwendet werden, daß ihre Restgehalte in den Lebensmitteln die dort festgesetzten Höchstmengen nicht überschreiten. |
§ 5 (aufgehoben) | |
(redaktionell ausgeblendet) | |
§ 6 Kennzeichnung | § 5 Kennzeichnung |
(1) Die in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Stoffe sowie Ethanol dürfen, sofern sie zur Verwendung als Extraktionslösungsmittel bestimmt sind, gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind: 1. die Verkehrsbezeichnung des Stoffes gemäß den Anlagen, bei Ethanol die Verkehrsbezeichnung 'Ethanol', 2. der Hinweis, daß der Stoff für die Extraktion von Lebensmitteln geeignet ist, 3. eine Angabe zur Identifizierung der Partie, 4. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers, 5. erforderlichenfalls Anweisungen für die Aufbewahrung und Verwendung. (2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der Packung, dem Behältnis oder einem damit verbundenen Etikett leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Bei den Angaben nach Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 genügt die Angabe in den Begleitpapieren. (3) Die Kennzeichnungsvorschriften der Gefahrstoffverordnung bleiben unberührt. | |
§ 6a (aufgehoben) | |
(redaktionell ausgeblendet) | |
§ 7 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten | § 6 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten |
(1) (aufgehoben) (2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 3 Abs. 1 oder § 4 Satz 1 Stoffe als Extraktionslösungsmittel oder entgegen § 3 Abs. 2 Stoffe der Anlage 5 verwendet. (3) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig. (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | (1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 3 oder § 4 Satz 1 Stoffe als Extraktionslösungsmittel verwendet. (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
1. entgegen § 4 Satz 2 Ethanol verwendet oder | |
2. entgegen § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Stoffe als Extraktionslösungsmittel in den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind. | 2. entgegen § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Stoffe als Extraktionslösungsmittel in den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind. |
§ 8 Übergangsregelung | § 8 (aufgehoben) |
(1) Bis zum 26. April 1999 dürfen Lebensmittel nach den bis zum 9. Dezember 1998 geltenden Vorschriften hergestellt, behandelt oder gekennzeichnet und auch danach bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden. (2) Bis zum Ablauf des 14. August 2008 dürfen Aromen und andere Lebensmittel nach den bis zum 14. Februar 2008 geltenden Vorschriften gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht werden und danach noch bis zum Abbau der Vorräte weiter in den Verkehr gebracht werden. | |
§ 9 Inkrafttreten | § 7 Inkrafttreten |
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. | |
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 und § 3) Beschränkt verwendbare Extraktionslösungsmittel | |
Nr. | Stoff | verwendbar für | Restgehalt in extrahierten Lebensmitteln höchstens 1 | 2 | 3 | 4 1. | Hexan1 | Herstellung oder Fraktionierung von Fetten und Ölen und Herstellung von Kakaobutter | 1 mg/kg im Fett oder Öl oder in der Kakaobutter Herstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen und entfettetem Mehl | 10 mg/kg im Lebensmittel, das die entfetteten Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl enthält 30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie sie an den Verbraucher verkauft werden Herstellung von entfetteten Getreidekeimen | 5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen 2. | Methylacetat | Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee | 20 mg/kg in Kaffee oder Tee Herstellung von Zucker aus Melasse | 1 mg/kg in Zucker 3. | Ethylmethylketon2 | Fraktionierung von Fetten und Ölen | 5 mg/kg in Fett und Öl Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee | 20 mg/kg in Kaffee und Tee 4. | Dichlormethan | Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee | 2 mg/kg in geröstetem Kaffee und 5 mg/kg in Tee 5. | Methanol | Lebensmittel allgemein | 10 mg/kg 6. | Propan-2-ol | Lebensmittel allgemein | 10 mg/kg | |
7. | Dimethylether | Herstellung von entfetteten tierischen Protein- erzeugnissen | 0,009 mg/kg im entfetteten Proteinerzeugnis 1 Erzeugnis, das hauptsächlich aus aliphatischen gesättigten Kohlenwasserstoffen mit 6 Kohlenstoffatomen besteht und zwischen 64 °C und 70 °C destilliert. Die gleichzeitige Verwendung mit Ethylmethylketon ist nicht zulässig. 2 Die gleichzeitige Verwendung mit Hexan ist nicht zulässig. | 7. | Dimethylether | Herstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen, ein- schließlich Gelatine3 | 0,009 mg/kg in entfetteten tierischen Proteinerzeug- nissen, einschließlich Gelatine Herstellung von Kollagen4 und Kollagenderivaten, ausgenom- men Gelatine | 3 mg/kg in Kollagen und Kollagenderivaten, ausgenom- men Gelatine 1 Erzeugnis, das hauptsächlich aus aliphatischen gesättigten Kohlenwasserstoffen mit 6 Kohlenstoffatomen besteht und zwischen 64 °C und 70 °C destilliert. Die gleichzeitige Verwendung mit Ethylmethylketon ist nicht zulässig. 2 Die gleichzeitige Verwendung mit Hexan ist nicht zulässig. 3 Erzeugnis im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 7.7. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55). 4 Erzeugnis im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 7.8. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004. |
Anlage 5 (zu § 2a und § 3 Abs. 2) Technische Hilfsstoffe | Anlage 5 (aufgehoben) |
Zusatzstoff | Verwendungszweck | Lebensmittel | Höchstmenge 1 | 2 | 3 | 4 Kaliumpermanganat | Bleichmittel | Stärke | 50 mg in 1 kg, berechnet als Mangandioxid Natriumhypochlorit | Bleichmittel | Stärke Schale von Walnüssen | qs *) 500 mg in 1 kg Nüsse, berechnet als gebundenes Chlor Wasserstoffperoxid | Bleichmittel | Stärke Gelatine Fischmarinaden | qs *) *) qs = quantum satis im Sinne des § 7 Abs. 2 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung. |
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