Änderung Anlage 5 ElmV vom 01.01.2025

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Anlage 5 ElmV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
Anlage 5 ElmV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 315
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 5 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

Anlage 5 (zu § 4 Absatz 2) Spezifische Reinheitskriterien für die in Anlage 2 bis 3 aufgeführten Extraktionslösungsmittel


vorherige Änderung

 



2-Methyloxolan |

CAS-Nummer | 96-47-9

Gehalt | mindestens 99,9 % in der Trockenmasse

Reinheit |

Furan | Höchstens 50 mg/kg (in der Trockenmasse)

2-Methylfuran | Höchstens 500 mg/kg (in der Trockenmasse)

Ethanol | Höchstens 450 mg/kg (in der Trockenmasse)

(heute geltende Fassung) 
 



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