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Änderung § 7 ElmV vom 27.03.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 ElmV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.03.2010 geltenden Fassung
§ 7 ElmV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.03.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 19.03.2010 BGBl. I S. 286
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung)

(1) Nach § 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. 77 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 563/2002 vom 2. April 2002 (ABl. EG Nr. L 86 S. 5), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt 4 ein dort genanntes Lebensmittel in den Verkehr bringt oder

2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt 4 ein dort genanntes Erzeugnis als Zutat bei der Herstellung zusammengesetzter Lebensmittel verwendet.


(Text neue Fassung)

(1) (aufgehoben)

(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 3 Abs. 1 oder § 4 Satz 1 Stoffe als Extraktionslösungsmittel oder entgegen § 3 Abs. 2 Stoffe der Anlage 5 verwendet.

(3) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Satz 2 Ethanol verwendet oder

2. entgegen § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Stoffe als Extraktionslösungsmittel in den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.