ElmV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.02.2008 geltenden Fassung | ElmV n.F. (neue Fassung) in der am 15.02.2008 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 30.01.2008 BGBl. I S. 132 |
---|---|
(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 8 Übergangsregelung | |
(Text alte Fassung) Bis zum 26. April 1999 dürfen Lebensmittel nach den bis zum 9. Dezember 1998 geltenden Vorschriften hergestellt, behandelt oder gekennzeichnet und auch danach bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden. | (Text neue Fassung) (1) Bis zum 26. April 1999 dürfen Lebensmittel nach den bis zum 9. Dezember 1998 geltenden Vorschriften hergestellt, behandelt oder gekennzeichnet und auch danach bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden. (2) Bis zum Ablauf des 14. August 2008 dürfen Aromen und andere Lebensmittel nach den bis zum 14. Februar 2008 geltenden Vorschriften gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht werden und danach noch bis zum Abbau der Vorräte weiter in den Verkehr gebracht werden. |
Anlage 3 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 3 und § 3) Extraktionslösungsmittel für die Herstellung von Aromen aus natürlichen Aromaträgern | |
Für den vorgenannten Zweck dürfen außer den in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 bezeichneten Stoffen die nachgenannten Stoffe verwendet werden. Stoff | Restgehalt im verzehrfertigen aromatisierten Lebensmittel höchstens | |
a) Diethylether | 2 mg/kg | Diethylether | 2 mg/kg |
Hexan 1) | 1 mg/kg Methylacetat | 1 mg/kg Butan-1-ol | 1 mg/kg Butan-2-ol | 1 mg/kg Ethylmethylketon 1) | 1 mg/kg Dichlormethan | 0,02 mg/kg 1,1,1,2-Tetrafluorethan | 0,02 mg/kg Methanol | 5 mg/kg n-Propanol | 1 mg/kg Propan-2-ol | 1 mg/kg Cyclohexan | 1 mg/kg | |
b) Benzylalkohol | - Ethylcitrate | - Ethyllactat | - 1,2-Propylenglycol | - | |
--- 1) Die gleichzeitige Verwendung von Hexan und Ethylmethylketon ist nicht zulässig. |