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Änderung § 2 KindUFV vom 01.09.2009
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§ 2 KindUFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 2 KindUFV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2018 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Ausführung der Formulare | |
(Text alte Fassung) (1) Das in Anlage 1 bestimmte Formular für den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt soll in der erforderlichen Stückzahl als Durchschreibesatz ausgeführt werden, der insbesondere die für die Zustellung erforderliche Abschrift des Antrags mit einem Formular der Mitteilung des Gerichts nach § 647 der Zivilprozeßordnung enthält. (2) Das in Anlage 2 bestimmte Formular ist als Formularsatz auszuführen, der aus drei gleichlautenden Stücken des Formulars besteht. Das erste Stück ist mit der Aufschrift 'Erstschrift für das Gericht', das zweite mit der Aufschrift 'Abschrift für Antragsteller/in' und das dritte mit der Aufschrift 'Abschrift für Antragsgegner/in' zu versehen. (3) Die Formulare können, soweit sie von den in § 174 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Personen oder Stellen verwendet werden, auch mit Hilfe einer elektronischen Datei ausgefüllt und ausgedruckt werden. Auf den Ausdrucken soll der Hersteller der Datei erkennbar und in einer Kurzbezeichnung die Fundstelle des Formulars im Bundesgesetzblatt angegeben sein. | (Text neue Fassung) Das in Anlage bestimmte Formular für den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt soll in der erforderlichen Stückzahl als Durchschreibesatz ausgeführt werden, der insbesondere die für die Zustellung erforderliche Abschrift des Antrags mit einem Formular der Mitteilung des Gerichts nach § 251 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit enthält. |
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