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Änderung § 2 KindUFV vom 01.01.2008

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§ 2 KindUFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 2 KindUFV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.12.2007 BGBl. I S. 3283
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Ausführung der Vordrucke


(Text neue Fassung)

§ 2 Ausführung der Formulare


vorherige Änderung

(1) Der in Anlage 1 bestimmte Vordruck für den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt soll in der erforderlichen Stückzahl als Durchschreibesatz ausgeführt werden, der insbesondere die für die Zustellung erforderliche Abschrift des Antrags mit einem Vordruck der Mitteilung des Gerichts nach § 647 der Zivilprozeßordnung enthält.

(2) Der in Anlage 2 bestimmte Vordruck ist als Vordrucksatz auszuführen, der aus drei gleichlautenden Stücken des Vordrucks besteht. Das erste Stück ist mit der Aufschrift "Erstschrift für das Gericht", das zweite mit der Aufschrift "Abschrift für Antragsteller/in" und das dritte mit der Aufschrift "Abschrift für Antragsgegner/in" zu versehen.

(3) Die Vordrucke können, soweit sie von den in § 174 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Personen oder Stellen verwendet werden, auch mit Hilfe einer elektronischen Datei ausgefüllt und ausgedruckt werden. Auf den Ausdrucken soll der Hersteller der Datei erkennbar und in einer Kurzbezeichnung die Fundstelle des Vordrucks im Bundesgesetzblatt angegeben sein.



(1) Das in Anlage 1 bestimmte Formular für den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt soll in der erforderlichen Stückzahl als Durchschreibesatz ausgeführt werden, der insbesondere die für die Zustellung erforderliche Abschrift des Antrags mit einem Formular der Mitteilung des Gerichts nach § 647 der Zivilprozeßordnung enthält.

(2) Das in Anlage 2 bestimmte Formular ist als Formularsatz auszuführen, der aus drei gleichlautenden Stücken des Formulars besteht. Das erste Stück ist mit der Aufschrift 'Erstschrift für das Gericht', das zweite mit der Aufschrift 'Abschrift für Antragsteller/in' und das dritte mit der Aufschrift 'Abschrift für Antragsgegner/in' zu versehen.

(3) Die Formulare können, soweit sie von den in § 174 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Personen oder Stellen verwendet werden, auch mit Hilfe einer elektronischen Datei ausgefüllt und ausgedruckt werden. Auf den Ausdrucken soll der Hersteller der Datei erkennbar und in einer Kurzbezeichnung die Fundstelle des Formulars im Bundesgesetzblatt angegeben sein.

 (keine frühere Fassung vorhanden)