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Änderung § 4 KindUFV vom 01.09.2009
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§ 4 KindUFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 4 KindUFV n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2134 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Übergangsvorschrift | |
(1) Soweit nach den in Anlage 1 und 2 bestimmten Formularen zur Bezeichnung der Höhe des Unterhalts für einen Zeitraum vor dem 1. Juli 1998 auf die Regelbeträge Bezug genommen wird, bezeichnet die Bezugnahme den Regelbedarf nach § 1 der zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) geänderten Regelunterhalt-Verordnung vom 27. Juni 1970 (BGBl. I S. 1010), der Verordnung zur Festsetzung des Regelbedarfs in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 25. September 1995 (BGBl. I S. 1190) und den auf Grund des Artikels 234 § 9 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche erlassenen Rechtsverordnungen. | |
(Text alte Fassung) (2) Betrifft der Antrag auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren Unterhaltsbeträge, die vor dem Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Kindesunterhalt-Vordruckverordnung vom 28. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3283) fällig geworden sind, können für diese Verfahren auch die bis dahin gültigen Vordrucke verwendet werden. | (Text neue Fassung) (2) Betrifft der Antrag auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren Unterhaltsbeträge, die vor dem Inkrafttreten einer Änderung dieser Verordnung fällig geworden sind, können für diese Verfahren auch die bis dahin gültigen Formulare verwendet werden. |
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