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§ 2 - Gemeindefinanzreformgesetz (GemFinRefG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 10.03.2009 BGBl. I S. 502; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 26.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 140
Geltung ab 11.09.1969; FNA: 605-1 Gemeindefinanzen
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Geltung ab 11.09.1969; FNA: 605-1 Gemeindefinanzen
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§ 2 Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird nach einem Schlüssel auf die Gemeinden aufgeteilt, der von den Ländern auf Grund der Bundesstatistiken über die Lohnsteuer und die veranlagte Einkommensteuer nach § 1 des Gesetzes über Steuerstatistiken ermittelt und durch Rechtsverordnung der Landesregierung festgesetzt wird.
Zitierungen von § 2 Gemeindefinanzreformgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GemFinRefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GemFinRefG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 GemFinRefG Sondervorschriften für Berlin und Hamburg
... an der Umlage nach § 6 an den Bund ab. Im Übrigen finden die §§ 2 bis 5 und 6 in Berlin und Hamburg keine ...
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