§ 3 Verteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil
(1)
1Der Schlüssel für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer wird wie folgt ermittelt.
2Für jede Gemeinde wird eine Schlüsselzahl festgestellt.
3Sie ist der in einer Dezimalzahl ausgedrückte Anteil der Gemeinde an dem nach
§ 1 auf die Gemeinden eines Landes entfallenden Steueraufkommen.
4Die Schlüsselzahl ergibt sich aus dem Anteil der Gemeinde an der Summe der durch die Bundesstatistiken über die veranlagte Einkommensteuer und über die Lohnsteuer ermittelten Einkommensteuerbeträge, die auf die zu versteuernden Einkommensbeträge bis zu 40.000 Euro jährlich, in den Fällen des
§ 32a Absatz 5 oder des
§ 32a Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes in der jeweils am letzten Tag des für die Bundesstatistik maßgebenden Veranlagungszeitraumes geltenden Fassung auf die zu versteuernden Einkommensbeträge bis zu 80.000 Euro jährlich entfallen.
5Für die Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden ist der in der Bundesstatistik zugrunde gelegte Wohnsitz der Steuerpflichtigen maßgebend.
(2) (aufgehoben)
(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nähere Bestimmungen über die Ermittlung der Schlüsselzahlen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu treffen. 2In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, welche Bundesstatistiken über die veranlagte Einkommensteuer und über die Lohnsteuer für die Ermittlung des Schlüssels jeweils maßgebend sind.
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interne Verweise
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Einkommensteuerschlüsselzahlenermittlungsverordnung (EStSchlEV)V. v. 17.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 284
Zitat in folgenden NormenGesetz über Steuerstatistiken (StStatG)
Artikel 35 G. v. 11.10.1995 BGBl. I S. 1250, 1409; zuletzt geändert durch Artikel 46 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 1 StStatG Anordnung als Bundesstatistik (vom 06.12.2024) ... die Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer nach § 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der jeweils geltenden Fassung ermittelt. Das Statistische Bundesamt führt zur ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtes Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1626
Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften
G. v. 08.05.2012 BGBl. I S. 1030
Neuntes Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
G. v. 26.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 140
Siebentes Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
G. v. 26.04.2006 BGBl. I S. 1090
Artikel 1 7. GemFinRefGÄndG ... 3 Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBl. ...
Zitate in aufgehobenen TitelnEinkommensteuerschlüsselzahlenermittlungsverordnung (EStSchlEV)
V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3517
Eingangsformel EStSchlEV ... Grund des § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes, von denen Absatz 1 zuletzt durch ...
Einkommensteuerschlüsselzahlenermittlungsverordnung (EStSchlEV)
V. v. 21.09.2020 BGBl. I S. 2017
Eingangsformel EStSchlEV ... Grund des § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes , von dem Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030) ...
Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2003, 2004 und 2005
V. v. 18.06.2003 BGBl. I S. 887; aufgehoben durch § 5 V. v. 27.09.2005 BGBl. I S. 2904
Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2006, 2007 und 2008
V. v. 27.09.2005 BGBl. I S. 2904; aufgehoben durch § 5 V. v. 25.09.2008 BGBl. I S. 1927
Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2009, 2010 und 2011
V. v. 25.09.2008 BGBl. I S. 1927; aufgehoben durch § 5 V. v. 28.09.2011 BGBl. I S. 1950
Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2012, 2013 und 2014
V. v. 28.09.2011 BGBl. I S. 1950; aufgehoben durch § 5 V. v. 23.09.2014 BGBl. I S. 1554
Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2015, 2016 und 2017
V. v. 23.09.2014 BGBl. I S. 1554; aufgehoben durch § 5 V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3517
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