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§ 5 - Gemeindefinanzreformgesetz (GemFinRefG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 10.03.2009 BGBl. I S. 502; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 26.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 140
Geltung ab 11.09.1969; FNA: 605-1 Gemeindefinanzen
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Geltung ab 11.09.1969; FNA: 605-1 Gemeindefinanzen
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§ 5 Überweisung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverordnung die Termine und das Verfahren für die Überweisung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer.
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Zitierungen von § 5 Gemeindefinanzreformgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GemFinRefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GemFinRefG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 GemFinRefG Sondervorschriften für Berlin und Hamburg
... der Umlage nach § 6 an den Bund ab. Im Übrigen finden die §§ 2 bis 5 und 6 in Berlin und Hamburg keine ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3702/a52010.htm