§ 7 - Gemeindefinanzreformgesetz (GemFinRefG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 10.03.2009 BGBl. I S. 502; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 26.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 140
Geltung ab 11.09.1969; FNA: 605-1 Gemeindefinanzen
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§ 7 Sondervorschriften für Berlin und Hamburg



1In Berlin und Hamburg stehen der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer dem Land zu. 2Die Länder Berlin und Hamburg führen den Bundesanteil an der Umlage nach § 6 an den Bund ab. 3Im Übrigen finden die §§ 2 bis 5 und 6 in Berlin und Hamburg keine Anwendung.



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