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Änderung § 5b Gemeindefinanzreformgesetz vom 18.08.2007

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§ 5d a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2007 geltenden Fassung
§ 5b n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2613
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5d Umstellung auf einen fortschreibungsfähigen Schlüssel


(Text neue Fassung)

§ 5b Übermittlung statistischer Ergebnisse


vorherige Änderung

(1) Die Verteilungsschlüssel nach den §§ 5a und 5b werden zum 1. Januar 2009 auf einen fortschreibungsfähigen Verteilungsschlüssel umgestellt. Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung der Umstellung Modellrechnungen insbesondere unter Einbeziehung der folgenden Merkmale durch:

1. das der Jahresrechnung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Finanz- und Personalstatistikgesetzes entnommene Gewerbesteueraufkommen (brutto);

2. die in der Beschäftigten- und Entgeltstatistik mit Stand 30. Juni des jeweiligen Jahres ermittelte Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Beschäftigte von Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen;

3. die in der Beschäftigten- und Entgeltstatistik ermittelte Jahressumme der sozialversicherungspflichtigen Entgelte ohne Beschäftigte von Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen.

(2)
Zur Vorbereitung der Umstellung auf einen fortschreibungsfähigen Schlüssel nach Absatz 1, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen Tabellen mit Ergebnissen der nach Absatz 1 durchgeführten Berechnungen, auch soweit sie Daten zur Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und zu den sozialversicherungspflichtigen Entgelten enthalten, vom Statistischen Bundesamt den Gemeinden und ihren Spitzenverbänden auf Landes- und Bundesebene übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die in Satz 1 genannten Tabellen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt worden sind. Sie sind von den Gemeinden und ihren Spitzenverbänden geheim zu halten. Die Übermittlungen sind vom Statistischen Bundesamt nach Maßgabe des § 16 Abs. 9 des Bundesstatistikgesetzes aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Es ist durch organisatorische, personelle und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Personen, die zur Geheimhaltung besonders verpflichtet wurden, Einzelangaben empfangen und dass eine Trennung von anderen kommunalen Verwaltungsstellen, die nicht mit der Überprüfung der Verteilungsschlüssel nach Absatz 1 befasst sind, sichergestellt ist.



1 Zur Festsetzung der Verteilungsschlüssel nach § 5a, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder den Gemeinden und ihren Spitzenverbänden auf Landes- und Bundesebene auf Ersuchen die dafür erforderlichen Tabellen mit Ergebnissen der hierzu vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder durchgeführten Berechnungen übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. 2 Die Tabellen dürfen nur für die Zwecke, für die sie übermittelt worden sind, nur durch Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Personen, die entsprechend § 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden sind, und nur räumlich, organisatorisch und personell getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben verwendet werden, für die sie gleichfalls von Bedeutung sein können. 3 Sie sind von den Gemeinden und ihren Spitzenverbänden geheim zu halten und vier Jahre nach Festsetzung des Verteilungsschlüssels zu löschen. 4 Werden innerhalb dieser Frist Einwendungen gegen die Berechnung des Verteilungsschlüssels erhoben, dürfen die Daten bis zur abschließenden Klärung der Einwendungen aufbewahrt werden, soweit sie für die Klärung erforderlich sind. 5 § 16 Abs. 9 des Bundesstatistikgesetzes gilt entsprechend.