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§ 5b - Gemeindefinanzreformgesetz (GemFinRefG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 10.03.2009 BGBl. I S. 502; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 26.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 140
Geltung ab 11.09.1969; FNA: 605-1 Gemeindefinanzen
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Geltung ab 11.09.1969; FNA: 605-1 Gemeindefinanzen
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§ 5b Übermittlung statistischer Ergebnisse
1Zur Festsetzung der Verteilungsschlüssel nach § 5a, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder den Gemeinden und ihren Spitzenverbänden auf Landes- und Bundesebene auf Ersuchen die dafür erforderlichen Tabellen mit Ergebnissen der hierzu vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder durchgeführten Berechnungen übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. 2Die Tabellen dürfen nur für die Zwecke, für die sie übermittelt worden sind, nur durch Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Personen, die entsprechend § 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden sind, und nur räumlich, organisatorisch und personell getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben verwendet werden, für die sie gleichfalls von Bedeutung sein können. 3Sie sind von den Gemeinden und ihren Spitzenverbänden geheim zu halten und vier Jahre nach Festsetzung des Verteilungsschlüssels zu löschen. 4Werden innerhalb dieser Frist Einwendungen gegen die Berechnung des Verteilungsschlüssels erhoben, dürfen die Daten bis zur abschließenden Klärung der Einwendungen aufbewahrt werden, soweit sie für die Klärung erforderlich sind. 5§ 16 Abs. 9 des Bundesstatistikgesetzes gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze G. v. 21. November 2016 BGBl. I S. 2613 m.W.v. 1. Januar 2018
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Frühere Fassungen von § 5b Gemeindefinanzreformgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2018 | Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze vom 21.11.2016 BGBl. I S. 2613 |
aktuell vorher | 01.01.2009 | Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 31.07.2008 BGBl. I S. 1626 |
aktuell vorher | 18.08.2007 | Artikel 11 Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.2007 BGBl. I S. 1912 |
aktuell | vor 18.08.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5b Gemeindefinanzreformgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5b GemFinRefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GemFinRefG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtes Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1626
Artikel 1 8. GemFinRefGÄndG Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
... vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310, 3843)" ersetzt. 2. Die §§ 5a bis 5d werden wie folgt gefasst: § 5a Nichtfortschreibungsfähiger Bestandteil ... aus Bundessummen abgeleitet und durch die Länder auf Eins normiert werden. § 5d Übermittlung statistischer Ergebnisse Zur Festsetzung der ...
Artikel 2 8. GemFinRefGÄndG Folgeänderungen anderer Gesetze
... gestrichen und in den Sätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe § 5d " durch die Angabe § 5c" ersetzt. ...
Gesetz zur Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2613
Artikel 3 KInvFGuaÄndG Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
... auf Eins normiert werden." 3. § 5c wird aufgehoben. 4. § 5d wird § 5b und in Satz 1 wird die Angabe „§ 5c" durch die Angabe „§ ... 5c" wird durch die Angabe „§ 5a" ersetzt. 6. § 5f wird § 5d ...
Unternehmensteuerreformgesetz 2008
G. v. 14.08.2007 BGBl. I S. 1912; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850
Artikel 11 UStRG 2008 Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
... Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe § 1 Satz 3" ersetzt. 3. In § 5d Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und in § 6 Abs. 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe Buchstabe a" ...
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