§ 5d Verschreiben für den Notfallbedarf in Hospizen und in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung
(1) 1Hospize und Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung dürfen in ihren Räumlichkeiten einen Vorrat an Betäubungsmitteln für den unvorhersehbaren, dringenden und kurzfristigen Bedarf ihrer Patienten (Notfallvorrat) bereithalten. 2Berechtigte, die von der Möglichkeit nach Satz 1 Gebrauch machen, sind verpflichtet,
- 1.
- einen oder mehrere Ärzte damit zu beauftragen, die Betäubungsmittel, die für den Notfallvorrat benötigt werden, nach § 2 Absatz 3 Satz 2 zu verschreiben,
- 2.
- die lückenlose Nachweisführung über die Aufnahme in den Notfallvorrat und die Entnahme aus dem Notfallvorrat durch interne Regelungen mit den Ärzten und Pflegekräften, die an der Versorgung von Patienten mit Betäubungsmitteln beteiligt sind, sicherzustellen und
- 3.
- mit einer Apotheke die Belieferung für den Notfallvorrat sowie eine mindestens halbjährliche Überprüfung der Notfallvorräte insbesondere auf deren einwandfreie Beschaffenheit sowie ordnungsgemäße und sichere Aufbewahrung schriftlich zu vereinbaren; der unterzeichnende Apotheker zeigt die Vereinbarung der zuständigen Landesbehörde vor der ersten Belieferung schriftlich oder elektronisch an; § 6 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) 1Der oder die Ärzte nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 dürfen die für den Notfallvorrat benötigten Betäubungsmittel bis zur Menge des durchschnittlichen Zweiwochenbedarfs, mindestens jedoch die kleinste Packungseinheit, verschreiben. 2Die Vorratshaltung darf für jedes Betäubungsmittel den durchschnittlichen Monatsbedarf für Notfälle nicht überschreiten.
Frühere Fassungen von § 5d BtMVV
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interne Verweise§ 1 BtMVV Grundsätze (vom 01.04.2024) ... Betäubungsmittelrezeptes (Verschreibung), für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf nach § 5d und den Rettungsdienstbedarf nach § 6 Absatz 1 nur nach Vorlage eines ausgefertigten ...
§ 10 BtMVV Betäubungsmittelanforderungsschein (vom 08.04.2023) ... nach § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 3, den Notfallbedarf nach § 5d und den Rettungsdienstbedarf nach § 6 Absatz 1 dürfen nur auf einem dreiteiligen ... 2. den Tierarzt, der eine Tierklinik leitet, 3. einen beauftragten Arzt nach § 5d Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 , 4. den nach § 6 Absatz 2 beauftragten Arzt des Rettungsdienstes oder ... Zahnarzt oder Tierarzt an Leiter von Teileinheiten oder an einen weiteren beauftragten Arzt nach § 5d Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 weitergegeben werden. Über die Weitergabe ist ein Nachweis zu führen. ...
§ 13 BtMVV Nachweisführung (vom 08.04.2023) ... Zahnarzt oder Tierarzt für den Praxis- oder Stationsbedarf, 4. von einem nach § 5d Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 beauftragten Arzt für Hospize und Einrichtungen der spezialisierten ambulanten ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1999
Dritte Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
V. v. 22.05.2017 BGBl. I S. 1275
Artikel 1 3. BtMVVÄndV ... a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 5c" durch die Angabe „ § 5d " ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 ... ersetzt. 5. Die bisherigen §§ 5b und 5c werden die §§ 5c und 5d . 6. In § 8 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 5 Absatz 9a" durch ... 3 und Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 5c" jeweils durch die Angabe „ § 5d " ersetzt. 9. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In ... aaa) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 5c" durch die Angabe „ § 5d " ersetzt. bbb) In Nummer 6 werden die Wörter „vom behandelnden ...
Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 11.05.2011 BGBl. I S. 821
Artikel 2 25. BtMÄndV Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung ... nach dem Wort „Stationsbedarf" die Wörter „, den Notfallbedarf nach § 5c und den Rettungsdienstbedarf nach § 6 Absatz 1" eingefügt und das Wort ... zurückgegeben werden oder 3. in den Notfallvorrat nach § 5c Absatz 1 Satz 1 überführt werden." 5. Nach § 5b wird folgender ... 1 Satz 1 überführt werden." 5. Nach § 5b wird folgender § 5c eingefügt: „§ 5c Verschreiben für den Notfallbedarf in Hospizen ... 5. Nach § 5b wird folgender § 5c eingefügt: „§ 5c Verschreiben für den Notfallbedarf in Hospizen und in der spezialisierten ambulanten ... 3 und § 4 Abs. 4" ein Komma und die Wörter „den Notfallbedarf nach § 5c und den Rettungsdienstbedarf nach § 6 Absatz 1" eingefügt. bb) In Satz ... den Tierarzt, der eine Tierklinik leitet, 3. einen beauftragten Arzt nach § 5c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4. den nach § 6 Absatz 2 beauftragten Arzt des ... Teileinheiten" die Wörter „oder an einen weiteren beauftragten Arzt nach § 5c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" eingefügt. d) In Absatz 4 Satz 1 werden die ... Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. von einem nach § 5c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 beauftragten Arzt für Hospize und Einrichtungen der spezialisierten ... durch die Wörter „einem Wechsel des beauftragten Arztes nach § 5c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder § 6 Absatz 2 Satz 1" ersetzt. 12. § 14 ...
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften
V. v. 02.07.2018 BGBl. I S. 1078
Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung und der Tierärztegebührenordnung
V. v. 15.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 70
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