§ 4 Verschreiben durch einen Tierarzt
(1) Für ein Tier darf der Tierarzt die in
Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel außer Alfentanil, Cocain, Diamorphin, Etorphin, Fenetyllin, Fentanyl, Levacetylmethadol, Methadon, Methylphenidat, Nabilon, Oxycodon, Papaver somniferum, Pentobarbital, Remifentanil, Secobarbital und Sufentanil verschreiben.
(2) 1Für seinen Praxisbedarf darf der Tierarzt die in Absatz 1 bezeichneten Betäubungsmittel sowie Alfentanil, Cocain zur Lokalanästhesie bei Eingriffen am Kopf als Lösung bis zu einem Gehalt von 20 vom Hundert oder als Salbe bis zu einem Gehalt von 2 vom Hundert, Etorphin nur zur Immobilisierung von Tieren, die im Zoo, im Zirkus oder in Wildgehegen gehalten werden, durch eigenhändige oder in Gegenwart des Verschreibenden erfolgende Verabreichung, Fentanyl, Methadon, Pentobarbital, Remifentanil und Sufentanil bis zur Menge seines durchschnittlichen Zweiwochenbedarfs, mindestens jedoch die kleinste Packungseinheit, verschreiben. 2Die Vorratshaltung soll für jedes Betäubungsmittel den Monatsbedarf des Tierarztes nicht übersteigen.
(3) 1Für den Stationsbedarf darf nur der Tierarzt verschreiben, der eine Tierklinik oder eine Teileinheit einer Tierklinik leitet oder in Abwesenheit des Leiters beaufsichtigt. 2Er darf die in Absatz 2 bezeichneten Betäubungsmittel, ausgenommen Etorphin, unter Beachtung der dort festgelegten Beschränkungen über Bestimmungszweck, Gehalt und Darreichungsform verschreiben.
Frühere Fassungen von § 4 BtMVV
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interne Verweise§ 10 BtMVV Betäubungsmittelanforderungsschein (vom 08.04.2023) ... für den Stationsbedarf nach § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 3 , den Notfallbedarf nach § 5d und den Rettungsdienstbedarf nach § 6 Absatz 1 dürfen ...
§ 12 BtMVV Abgabe (vom 08.04.2023) ... werden: 1. auf eine Verschreibung, a) die nach den §§ 1 bis 4 oder § 7 Abs. 2 für den Abgebenden erkennbar nicht ausgefertigt werden durfte, ... den Notfallbedarf und den Rettungsdienstbedarf, a) die nach den §§ 1 bis 4 , § 7 Abs. 1 oder § 10 Abs. 3 für den Abgebenden erkennbar nicht ausgefertigt werden ... nur unter Einhaltung der für das Verschreiben geltenden Vorschriften der §§ 1 und 4 Absatz 1 ...
§ 13 BtMVV Nachweisführung (vom 08.04.2023) ... ihm geleitete tierärztliche Hausapotheke und 3. von dem in den §§ 2 bis 4 bezeichneten, verschreibungsberechtigten Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt für den Praxis- oder ...
§ 16 BtMVV Straftaten (vom 08.04.2023) ... einen Patienten, b) entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1, § 3 Abs. 2 Satz 1 oder § 4 Absatz 2 Satz 1 für seinen Praxisbedarf oder c) entgegen § 4 Abs. 1 für ein Tier ... 2 Satz 1 oder § 4 Absatz 2 Satz 1 für seinen Praxisbedarf oder c) entgegen § 4 Abs. 1 für ein Tier andere als die dort bezeichneten Betäubungsmittel oder unter ... Beschränkungen verschreibt, 3. entgegen § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 3 oder § 4 Absatz 3 a) Betäubungsmittel für andere als die dort bezeichneten Einrichtungen, ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenCannabisgesetz (CanG)
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Dreißigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 11.11.2015 BGBl. I S. 1992
Dreiundzwanzigste Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung (23. BtMÄndV)
V. v. 19.03.2009 BGBl. I S. 560
Einunddreißigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 31.05.2016 BGBl. I S. 1282
Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 11.05.2011 BGBl. I S. 821
Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 403
Gesetz zur diamorphingestützten Substitutionsbehandlung
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1801
Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung und der Tierärztegebührenordnung
V. v. 15.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 70
Artikel 1 BtMVVuGOTÄndV Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung ... „aufgeführten" durch das Wort „bezeichneten" ersetzt. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... c) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 3" durch die Wörter „§ 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz ... 2 und § 4 Abs. 3" durch die Wörter „§ 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 2" ersetzt. 10. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ ... 10. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4, § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 4" durch die Wörter „§ 2 Absatz 3, § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz ... 3 und § 4 Abs. 4" durch die Wörter „§ 2 Absatz 3, § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 3" ersetzt. 11. § 12 wird wie folgt geändert: a) In ... 9" gestrichen. b) In Absatz 5 werden die Wörter „§§ 1 und 4 Abs. 1 und 2 " durch die Wörter „§§ 1 und 4 Absatz 1" ersetzt. 12. In ... „§§ 1 und 4 Abs. 1 und 2" durch die Wörter „§§ 1 und 4 Absatz 1 " ersetzt. 12. In § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 und Satz 3 werden die ... „§ 2 Abs. 3" durch die Angabe „§ 2 Absatz 2" und die Angabe „ § 4 Abs. 3" durch die Angabe „§ 4 Absatz 2" ersetzt. cc) Im Satzteil ... „§ 2 Absatz 2" und die Angabe „§ 4 Abs. 3" durch die Angabe „ § 4 Absatz 2" ersetzt. cc) Im Satzteil nach Buchstabe c werden die Wörter ... Nummer 3 wird im Satzteil vor Buchstabe a die Angabe „§ 2 Abs. 4, § 3 Abs. 3 oder § 4 Abs. 4" durch die Wörter „§ 2 Absatz 3, § 3 Absatz 3 oder § 4 ... oder § 4 Abs. 4" durch die Wörter „§ 2 Absatz 3, § 3 Absatz 3 oder § 4 Absatz 3" ersetzt. 14. § 17 wird wie folgt geändert: a) In ... geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 2 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 2 Satz 2 ," gestrichen. b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 5 Absatz 11" ...
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