§ 6 Verschreiben für Einrichtungen des Rettungsdienstes
(1) Für das Verschreiben des Bedarfs an Betäubungsmitteln für Einrichtungen und Teileinheiten von Einrichtungen des Rettungsdienstes (Rettungsdienstbedarf) finden die Vorschriften über das Verschreiben für den Stationsbedarf nach
§ 2 Absatz 3 entsprechende Anwendung.
(2)
1Der Träger oder der Durchführende des Rettungsdienstes hat einen Arzt damit zu beauftragen, die benötigten Betäubungsmittel nach
§ 2 Absatz 3 zu verschreiben.
2Die Aufzeichnung des Verbleibs und Bestandes der Betäubungsmittel ist nach den
§§ 13 und
14 in den Einrichtungen und Teileinheiten der Einrichtungen des Rettungsdienstes durch den jeweils behandelnden Arzt oder den Notfallsanitäter, der die Betäubungsmittel nach
§ 13 Absatz 1b des Betäubungsmittelgesetzes verabreicht, zu führen.
(3) 1Der Träger oder der Durchführende des Rettungsdienstes hat mit einer Apotheke die Belieferung der Verschreibungen für den Rettungsdienstbedarf sowie eine mindestens halbjährliche Überprüfung der Betäubungsmittelvorräte in den Einrichtungen oder Teileinheiten der Einrichtungen des Rettungsdienstes insbesondere auf deren einwandfreie Beschaffenheit sowie ordnungsgemäße und sichere Aufbewahrung schriftlich zu vereinbaren. 2Mit der Überprüfung der Betäubungsmittelvorräte ist ein Apotheker der jeweiligen Apotheke zu beauftragen. 3Es ist ein Protokoll anzufertigen. 4Zur Beseitigung festgestellter Mängel hat der mit der Überprüfung beauftragte Apotheker dem Träger oder Durchführenden des Rettungsdienstes eine angemessene Frist zu setzen und im Falle der Nichteinhaltung die zuständige Landesbehörde zu unterrichten.
(4)
1Bei einem Großschadensfall sind die benötigten Betäubungsmittel von dem zuständigen leitenden Notarzt nach
§ 2 Absatz 3 zu verschreiben.
2Die verbrauchten Betäubungsmittel sind durch den leitenden Notarzt unverzüglich für den Großschadensfall zusammengefasst nachzuweisen und der zuständigen Landesbehörde unter Angabe der nicht verbrauchten Betäubungsmittel anzuzeigen.
3Die zuständige Landesbehörde trifft Festlegungen zum Verbleib der nicht verbrauchten Betäubungsmittel.
Frühere Fassungen von § 6 BtMVV
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 1 BtMVV Grundsätze (vom 01.04.2024) ... für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf nach § 5d und den Rettungsdienstbedarf nach § 6 Absatz 1 nur nach Vorlage eines ausgefertigten Betäubungsmittelanforderungsscheines (Verschreibung ...
§ 10 BtMVV Betäubungsmittelanforderungsschein (vom 08.04.2023) ... Absatz 3 und § 4 Absatz 3, den Notfallbedarf nach § 5d und den Rettungsdienstbedarf nach § 6 Absatz 1 dürfen nur auf einem dreiteiligen amtlichen Formblatt ... 3. einen beauftragten Arzt nach § 5d Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4. den nach § 6 Absatz 2 beauftragten Arzt des Rettungsdienstes oder 5. den zuständigen leitenden Notarzt ... Arzt des Rettungsdienstes oder 5. den zuständigen leitenden Notarzt nach § 6 Absatz 4 . (3) Die nummerierten Betäubungsmittelanforderungsscheine sind nur zur ...
§ 13 BtMVV Nachweisführung (vom 08.04.2023) ... Hospize und Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung sowie von dem nach § 6 Absatz 2 beauftragten Arzt für Einrichtungen des Rettungsdienstes, 5. vom für die ... Tierklinik oder einem Wechsel des beauftragten Arztes nach § 5c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder § 6 Absatz 2 Satz 1 sind durch die in Absatz 2 genannten Personen das Datum der Übergabe sowie der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1999
Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG)
G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 197
Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 11.05.2011 BGBl. I S. 821
Artikel 2 25. BtMÄndV Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung ... die Wörter „, den Notfallbedarf nach § 5c und den Rettungsdienstbedarf nach § 6 Absatz 1" eingefügt und das Wort „Stationsverschreibung" durch die ... auf einwandfreie Beschaffenheit sowie ordnungsgemäße und sichere Aufbewahrung; § 6 Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. (2) Der oder die Ärzte nach Absatz 1 ... Monatsbedarf für Notfälle nicht überschreiten." 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach dem Wort ... die Wörter „den Notfallbedarf nach § 5c und den Rettungsdienstbedarf nach § 6 Absatz 1" eingefügt. bb) In Satz 2 wird das Wort ... einen beauftragten Arzt nach § 5c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4. den nach § 6 Absatz 2 beauftragten Arzt des Rettungsdienstes oder 5. den zuständigen ... Arzt des Rettungsdienstes oder 5. den zuständigen leitenden Notarzt nach § 6 Absatz 4." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird ... und Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung sowie von dem nach § 6 Absatz 2 beauftragten Arzt für Einrichtungen des Rettungsdienstes,". b) In ... „einem Wechsel des beauftragten Arztes nach § 5c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder § 6 Absatz 2 Satz 1" ersetzt. 12. § 14 Absatz 1 Nummer 5 wird durch folgende ... a) In Nummer 3 werden die Wörter „, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 1," gestrichen. b) In Nummer 6 wird das Wort ...
Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung und der Tierärztegebührenordnung
V. v. 15.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 70
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