Tools:
Update via:
§ 9 - Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV)
Artikel 3 V. v. 20.01.1998 BGBl. I S. 74, 80; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.02.1998; FNA: 2121-6-24-4 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
| |
Geltung ab 01.02.1998; FNA: 2121-6-24-4 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
| |
§ 9 Angaben auf dem Betäubungsmittelrezept
(1) Auf dem Betäubungsmittelrezept sind anzugeben:
- 1.
- Name, Vorname und Anschrift des Patienten, für den das Betäubungsmittel bestimmt ist; bei tierärztlichen Verschreibungen die Art des Tieres sowie Name, Vorname und Anschrift des Tierhalters,
- 2.
- Ausstellungsdatum,
- 3.
- Arzneimittelbezeichnung, soweit dadurch eine der nachstehenden Angaben nicht eindeutig bestimmt ist, jeweils zusätzlich Bezeichnung und Gewichtsmenge des enthaltenen Betäubungsmittels je Packungseinheit, bei abgeteilten Zubereitungen je abgeteilter Form, Darreichungsform,
- 4.
- Menge des verschriebenen Arzneimittels in Gramm oder Milliliter, Stückzahl der abgeteilten Form,
- 5.
- Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe oder im Falle, daß dem Patienten eine schriftliche Gebrauchsanweisung übergeben wurde, ein Hinweis auf diese schriftliche Gebrauchsanweisung; im Fall des § 5 Absatz 8 zusätzlich die Reichdauer des Substitutionsmittels in Tagen und im Fall des § 5 Absatz 8 Satz 10 Vorgaben zur Abgabe des Substitutionsmittels oder, im Fall, dass dem Patienten schriftliche Vorgaben zur Abgabe oder zum Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch des Substitutionsmittels übergeben wurden, ein Hinweis auf diese schriftlichen Vorgaben,
- 6.
- in den Fällen des § 5 Absatz 6 Satz 3 und § 5a Absatz 1 Satz 1 der Buchstabe „S", in den Fällen des § 5 Absatz 8 Satz 10 zusätzlich der Buchstabe „T", in den Fällen des § 7 Absatz 5 Satz 3 der Buchstabe „K", in den Fällen des § 8 Absatz 6 Satz 5 der Buchstabe „N",
- 7.
- Name des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes, seine Berufsbezeichnung und Anschrift einschließlich Telefonnummer,
- 8.
- in den Fällen des § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 2 der Vermerk "Praxisbedarf" anstelle der Angaben in den Nummern 1 und 5,
- 9.
- Unterschrift des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes, im Vertretungsfall darüber hinaus der Vermerk "i.V.".
(2) 1Die Angaben nach Absatz 1 sind dauerhaft zu vermerken und müssen auf allen Teilen der Verschreibung übereinstimmend enthalten sein. 2Die Angaben nach den Nummern 1 bis 8 können durch eine andere Person als den Verschreibenden erfolgen. 3Im Falle einer Änderung der Verschreibung hat der verschreibende Arzt die Änderung auf allen Teilen des Betäubungsmittelrezeptes zu vermerken und durch seine Unterschrift zu bestätigen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung und der Tierärztegebührenordnung V. v. 15. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 70 m.W.v. 8. April 2023
Frühere Fassungen von § 9 BtMVV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 08.04.2023 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung und der Tierärztegebührenordnung vom 15.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 70 |
aktuell vorher | 30.05.2017 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 22.05.2017 BGBl. I S. 1275 |
aktuell vorher | 13.12.2014 | Artikel 2 Achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften vom 05.12.2014 BGBl. I S. 1999 |
aktuell vorher | 25.03.2009 | Artikel 1 Dreiundzwanzigste Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung (23. BtMÄndV) vom 19.03.2009 BGBl. I S. 560 |
aktuell | vor 25.03.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 BtMVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BtMVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BtMVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 BtMVV Verschreiben für Kauffahrteischiffe (vom 21.08.2014)
... für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen gelten die §§ 8 und 9 . Auf den Betäubungsmittelrezepten sind die in Absatz 4 Nr. 4 bis 6 genannten ... Betäubungsmittelrezepten sind die in Absatz 4 Nr. 4 bis 6 genannten Angaben anstelle der in § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 5 vorgeschriebenen anzubringen. (2) Für die Ausrüstung von ... folgende Angaben enthalten: 1. Bezeichnung der verschriebenen Arzneimittel nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 , 2. Menge der abgegebenen Arzneimittel nach § 9 Abs. 1 Nr. 4, 3. ... Arzneimittel nach § 9 Abs. 1 Nr. 3, 2. Menge der abgegebenen Arzneimittel nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 , 3. Abgabedatum, 4. Name des Schiffes, 5. Name des Reeders, ...
§ 8 BtMVV Betäubungsmittelrezept (vom 30.05.2017)
... 1 Satz 1 verschrieben werden. Verschreibungen nach Satz 1 sind mit den Angaben nach § 9 Abs. 1 zu versehen und mit dem Wort "Notfall-Verschreibung" zu kennzeichnen. Die ...
§ 11 BtMVV Angaben auf dem Betäubungsmittelanforderungsschein (vom 18.05.2011)
... 2. Ausstellungsdatum, 3. Bezeichnung der verschriebenen Arzneimittel nach § 9 Abs. 1 Nr. 3, 4. Menge der verschriebenen Arzneimittel nach § 9 Abs. 1 Nr. 4, ... nach § 9 Abs. 1 Nr. 3, 4. Menge der verschriebenen Arzneimittel nach § 9 Abs. 1 Nr. 4, 5. Name des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes ...
§ 12 BtMVV Abgabe (vom 08.04.2023)
... Ausfertigung eine Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2, des § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 oder des § 9 nicht beachtet wurde, c) die bei Vorlage vor mehr als sieben Tagen ausgefertigt wurde ... für den Abgebenden erkennbaren Irrtum enthalten, unleserlich sind oder den Vorschriften nach § 9 Abs. 1 oder § 11 Abs. 1 nicht vollständig entsprechen, ist der Abgebende berechtigt, nach ... verschreibenden Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt Änderungen vorzunehmen. Angaben nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder § 11 Abs. 1 Nr. 1 können durch den Abgebenden geändert oder ergänzt ...
§ 14 BtMVV Angaben zur Nachweisführung (vom 18.05.2011)
... dauerhaft anzugeben: 1. Bezeichnung, bei Arzneimitteln entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 3, 2. Datum des Zugangs oder des Abgangs, 3. zugegangene oder ...
§ 17 BtMVV Ordnungswidrigkeiten (vom 08.04.2023)
... 1. entgegen § 5b Absatz 2, § 7 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4, § 8 Abs. 6 Satz 2, § 9 Abs. 1 , auch in Verbindung mit § 5 Absatz 6 Satz 3, § 7 Abs. 5 Satz 3 oder § 8 Abs. 6 Satz ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1999
Artikel 2 28. BtMÄndV Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
... 5. § 6 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. 6. In § 9 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „der Vermerk „Gemäß schriftlicher ...
Dreiundzwanzigste Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung (23. BtMÄndV)
V. v. 19.03.2009 BGBl. I S. 560
Artikel 1 23. BtMÄndV Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
... das Betäubungsmittel Hydromorphon oder" gestrichen. 6. In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 werden nach der Angabe „Buchstabe „S"" die ...
Dritte Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
V. v. 22.05.2017 BGBl. I S. 1275
Artikel 1 3. BtMVVÄndV
... 5 Absatz 9a" durch die Angabe „§ 5a Absatz 1" ersetzt. 7. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 werden die Wörter „im Falle ...
Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung und der Tierärztegebührenordnung
V. v. 15.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 70
Artikel 1 BtMVVuGOTÄndV Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
... 2 Abs. 4" jeweils durch die Angabe „§ 2 Absatz 3" ersetzt. 9. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 5 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3710/a52146.htm