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§ 11 - Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV)
Artikel 3 V. v. 20.01.1998 BGBl. I S. 74, 80; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.02.1998; FNA: 2121-6-24-4 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.02.1998; FNA: 2121-6-24-4 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 11 Angaben auf dem Betäubungsmittelanforderungsschein
(1) Auf dem Betäubungsmittelanforderungsschein sind anzugeben:
- 1.
- Name oder die Bezeichnung und die Anschrift der Einrichtung, für die die Betäubungsmittel bestimmt sind,
- 2.
- Ausstellungsdatum,
- 3.
- Bezeichnung der verschriebenen Arzneimittel nach § 9 Abs. 1 Nr. 3,
- 4.
- Menge der verschriebenen Arzneimittel nach § 9 Abs. 1 Nr. 4,
- 5.
- Name des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes einschließlich Telefonnummer,
- 6.
- Unterschrift des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes, im Vertretungsfall darüber hinaus der Vermerk "i.V.".
(2) 1Die Angaben nach Absatz 1 sind dauerhaft zu vermerken und müssen auf allen Teilen der Verschreibung für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf und den Rettungsdienstbedarf übereinstimmend enthalten sein. 2Die Angaben nach den Nummern 1 bis 5 können durch eine andere Person als den Verschreibenden erfolgen. 3Im Falle einer Änderung der Verschreibung für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf und den Rettungsdienstbedarf hat der verschreibende Arzt die Änderung auf allen Teilen des Betäubungsmittelanforderungsscheines zu vermerken und durch seine Unterschrift zu bestätigen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften V. v. 11. Mai 2011 BGBl. I S. 821 m.W.v. 18. Mai 2011
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Frühere Fassungen von § 11 BtMVV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.05.2011 | Artikel 2 Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften vom 11.05.2011 BGBl. I S. 821 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 BtMVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BtMVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BtMVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 BtMVV Abgabe (vom 08.04.2023)
... durfte oder b) bei deren Ausfertigung eine Vorschrift des § 10 Abs. 1 oder des § 11 nicht beachtet wurde; 3. auf eine Verschreibung nach § 8 Abs. 6, die ... erkennbaren Irrtum enthalten, unleserlich sind oder den Vorschriften nach § 9 Abs. 1 oder § 11 Abs. 1 nicht vollständig entsprechen, ist der Abgebende berechtigt, nach Rücksprache mit dem ... oder Tierarzt Änderungen vorzunehmen. Angaben nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder § 11 Abs. 1 Nr. 1 können durch den Abgebenden geändert oder ergänzt werden, wenn der Überbringer ...
§ 17 BtMVV Ordnungswidrigkeiten (vom 08.04.2023)
... in Verbindung mit § 5 Absatz 6 Satz 3, § 7 Abs. 5 Satz 3 oder § 8 Abs. 6 Satz 5, § 11 Abs. 1 oder § 12 Abs. 3, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 11.05.2011 BGBl. I S. 821
Artikel 2 25. BtMÄndV Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
... ausgefertigten Betäubungsmittelanforderungsscheinen" ersetzt. 9. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter ...
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