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Änderung § 1 BtMVV vom 10.03.2017
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§ 1 BtMVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.03.2017 geltenden Fassung | § 1 BtMVV n.F. (neue Fassung) in der am 10.03.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 403 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Grundsätze | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur als Zubereitungen verschrieben werden. 2 Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für Salze und Molekülverbindungen der Betäubungsmittel, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft ärztlich, zahnärztlich oder tierärztlich angewendet werden. 3 Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, gilt die für ein Betäubungsmittel festgesetzte Höchstmenge auch für dessen Salze und Molekülverbindungen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur als Zubereitungen, Cannabis auch in Form von getrockneten Blüten, verschrieben werden. 2 Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für Salze und Molekülverbindungen der Betäubungsmittel, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft ärztlich, zahnärztlich oder tierärztlich angewendet werden. 3 Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, gilt die für ein Betäubungsmittel festgesetzte Höchstmenge auch für dessen Salze und Molekülverbindungen. |
(2) Betäubungsmittel für einen Patienten oder ein Tier und für den Praxisbedarf eines Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes dürfen nur nach Vorlage eines ausgefertigten Betäubungsmittelrezeptes (Verschreibung), für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf nach § 5c und den Rettungsdienstbedarf nach § 6 Absatz 1 nur nach Vorlage eines ausgefertigten Betäubungsmittelanforderungsscheines (Verschreibung für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf und den Rettungsdienstbedarf), abgegeben werden. (3) Der Verbleib und der Bestand der Betäubungsmittel sind lückenlos nachzuweisen: 1. in Apotheken und tierärztlichen Hausapotheken, 2. in Praxen der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, 3. auf Stationen der Krankenhäuser und der Tierkliniken, 4. in Alten- und Pflegeheimen, in Hospizen und Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, 5. in Einrichtungen der Rettungsdienste, 6. in Einrichtungen nach § 5 Absatz 9b sowie 7. auf Kauffahrteischiffen, die die Bundesflagge führen. |
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