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Synopse aller Änderungen der ChemKostV am 01.06.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juni 2008 durch Artikel 3 des REACH-AnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ChemKostV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

ChemKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2008 geltenden Fassung
ChemKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 20.05.2008 BGBl. I S. 922
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gebühren


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin erhebt für Amtshandlungen, die sie als Anmeldestelle im Sinne des § 12 Abs. 1 und als Zulassungsstelle nach § 12j Abs. 1 des Chemikaliengesetzes vornimmt, vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis. Das Robert Koch-Institut erhebt für die Erteilung einer Zulassung nach § 12c Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 12j Abs. 3 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes Gebühren nach Nummer 4.7 des anliegenden Gebührenverzeichnisses. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin erhebt für Amtshandlungen, die sie als Bundesstelle für Chemikalien im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und als Zulassungsstelle nach § 12j Abs. 1 des Chemikaliengesetzes vornimmt, vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis. 2 Das Robert Koch-Institut erhebt für die Erteilung einer Zulassung nach § 12c Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 12j Abs. 3 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes Gebühren nach Nummer 4.7 des anliegenden Gebührenverzeichnisses. 3 Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt

1. für die Erteilung einer Zulassung nach § 12c Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 12j Abs. 3 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes Gebühren nach Nummer 4.7 und

2. für die Erteilung von Ausnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abschnitt 1 Spalte 3 Satz 2 und 3 des Anhangs zu § 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung Gebühren nach Nummer 3.3 des anliegenden Gebührenverzeichnisses.

vorherige Änderung nächste Änderung

Das Bundesinstitut für Risikobewertung erhebt für die Erteilung der Bestätigung zur Guten Laborpraxis nach § 19b Abs. 2 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes Gebühren nach Nummer 3.1 des anliegenden Gebührenverzeichnisses. In die Gebührensätze sind die Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 7 und 8 des Verwaltungskostengesetzes einbezogen, soweit sich aus dem Gebührenverzeichnis nicht etwas anderes ergibt.

(2) Erfordert eine Amtshandlung, für die im Gebührenverzeichnis ein fester Gebührensatz vorgesehen ist, im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand, so kann die Gebühr bis auf das Doppelte dieses Satzes erhöht werden. Für Amtshandlungen nach Nummer 4 des Gebührenverzeichnisses, für die eine Rahmengebühr gilt und die im Einzelfall einen außergewöhnlichen Aufwand erfordern, kann die Gebühr nach Anhörung des Gebührenschuldners um bis zu 50 vom Hundert des im Gebührenverzeichnis bei dem jeweiligen Gebührentatbestand aufgeführten Höchstbetrages erhöht werden. Satz 2 gilt nicht für die Gebührentatbestände 4.12 und 4.15.

(3) Erfordert eine Amtshandlung, für die im Gebührenverzeichnis ein Gebührensatz vorgesehen ist, weniger Arbeitsaufwand als die Bearbeitung eines Vordrucks erfordert, weil die Anmelde-, Zulassungs- oder Mitteilungsunterlagen elektronisch oder auf einem magnetischen Datenträger übermittelt werden, so kann die Gebühr um bis zu 500 Euro ermäßigt werden.



4 Das Bundesinstitut für Risikobewertung erhebt für die Erteilung der Bestätigung zur Guten Laborpraxis nach § 19b Abs. 2 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes Gebühren nach Nummer 3.1 des anliegenden Gebührenverzeichnisses. 5 In die Gebührensätze sind die Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 7 und 8 des Verwaltungskostengesetzes einbezogen, soweit sich aus dem Gebührenverzeichnis nicht etwas anderes ergibt.

(2) 1 Erfordert eine Amtshandlung, für die im Gebührenverzeichnis ein fester Gebührensatz vorgesehen ist, im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand, so kann die Gebühr bis auf das Doppelte dieses Satzes erhöht werden. 2 Für Amtshandlungen nach Nummer 4 des Gebührenverzeichnisses, für die eine Rahmengebühr gilt und die im Einzelfall einen außergewöhnlichen Aufwand erfordern, kann die Gebühr nach Anhörung des Gebührenschuldners um bis zu 50 vom Hundert des im Gebührenverzeichnis bei dem jeweiligen Gebührentatbestand aufgeführten Höchstbetrages erhöht werden. 3 Satz 2 gilt nicht für die Gebührentatbestände 4.12 und 4.15.

(3) Erfordert eine Amtshandlung, für die im Gebührenverzeichnis ein Gebührensatz vorgesehen ist, weniger Arbeitsaufwand als die Bearbeitung eines Vordrucks erfordert, weil die Zulassungs- oder Mitteilungsunterlagen elektronisch oder auf einem magnetischen Datenträger übermittelt werden, so kann die Gebühr um bis zu 500 Euro ermäßigt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2 Gebührenanrechnung




§ 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Auf die Gebühren für die Bearbeitung einer Anmeldung oder Mitteilung werden Gebühren, die der Gebührenschuldner bei früheren Anmeldungen oder Mitteilungen über denselben Stoff bereits entrichtet hat, wie folgt angerechnet:

1. auf die Gebühr nach Nummer 1.1 des Gebührenverzeichnisses

a) die Gebühren nach den Nummern 1.2, 1.3 und 2.1 bis 2.3 des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung,

b) die Gebühren nach den Nummern 2.1, 2.2, 2.4 und 2.5 des Gebührenverzeichnisses der Chem-Kostenverordnung vom 27. Juli 1990 (BGBl. I S. 1500);

2. auf die Gebühr nach Nummer 1.2 des Gebührenverzeichnisses

a) die Gebühren nach den Nummern 1.3 und 2.1 bis 2.3 des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung,

b) die Gebühren nach den Nummern 2.1, 2.2, 2.4 und 2.5 des Gebührenverzeichnisses der Chem-Kostenverordnung vom 27. Juli 1990;

3. auf die Gebühr nach Nummer 1.3 des Gebührenverzeichnisses

a) die Gebühren nach den Nummern 2.1 und 2.2 des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung,

b) die Gebühren nach den Nummern 2.1, 2.2 und 2.4 des Gebührenverzeichnisses der Chem-Kostenverordnung vom 27. Juli 1990;

4. auf die Gebühr nach Nummer 2.2 des Gebührenverzeichnisses

a) die Gebühr nach Nummer 2.1 des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung,

b) die Gebühren nach den Nummern 2.1 und 2.2 des Gebührenverzeichnisses der Chem-Kostenverordnung vom 27. Juli 1990.

Die Anrechnung erfolgt in voller Höhe, jedoch nur soweit, dass eine Mindestgebühr von 100 Euro für die Amtshandlung verbleibt, auf deren Gebühr die früheren Gebühren angerechnet werden.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis



Gebühren-
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr
in Euro

vorherige Änderung nächste Änderung

1. | Amtshandlungen bei der Anmeldung eines Stoffes |

1.1 | Bearbeitung der Anmeldung nach § 6 ChemG | 5.000

1.2 | Bearbeitung der Anmeldung nach § 7a Abs. 2 Nr. 1 ChemG | 3.000

1.3 | Bearbeitung der Anmeldung nach § 7a Abs. 2 Nr. 2 ChemG | 1.250

1.4 | Bearbeitung der Zusatzprüfung 1. Stufe nach § 9 ChemG | 4.000
bis
6.000

1.5 | Bearbeitung der Zusatzprüfung 2. Stufe nach § 9a ChemG | 7.500
bis
12.500

2. | Amtshandlungen bei der Mitteilung eines Stoffes |

2.1 | Bearbeitung der Mitteilung nach § 16a Abs. 1 ChemG | 750

2.2 | Bearbeitung der Mitteilung nach § 16b Abs. 1 ChemG | 2.000

2.3 | Bearbeitung der Mitteilung nach § 16b Abs. 3 ChemG | 375




1. - 2.3 | (aufgehoben) |

3. | Sonstige Amtshandlungen |

3.1 | Ausstellung einer Bestätigung zur Guten Laborpraxis
nach § 19b Abs. 2 Nr. 3 ChemG | 60
je angefangene
Arbeitsstunde
eines GLP-
Inspektors
bis
25.000

3.2 | Bearbeitung einer Mitteilung nach Artikel 7 Abs. 1 oder 3 der Verordnung
(EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
28. Januar 2003 über die Aus­ und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. EU
Nr. L 63 S. 1) | 100

3.3 | Erteilung einer Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abschnitt 1
Spalte 3 Satz 2 oder Satz 3 des Anhangs zu § 1 ChemVerbotsV | 50

vorherige Änderung

3.4 | Erteilung einer Befreiung nach Artikel 9 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und
Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (ABl. EG Nr. L 84 S. 1)
| 750

3.5 | Erteilung einer Fristverlängerung nach Artikel 9 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz
der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 | 50

3.6 | Erteilung einer Ausfertigung der Risikobewertung und Strategieempfehlung
nach Artikel 10 Abs. 3 Satz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 für einen
Prioritätsstoff oder einer Ausfertigung des Berichts nach Artikel 7 Abs. 2 der in
§ 12 Abs. 2 Satz 2 Chemikaliengesetz bezeichneten Richtlinie der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften | 100




3.4 - 3.6 | (aufgehoben) |

4. | Zulassung von Biozid-Produkten |

4.1 | Zulassung eines Biozid-Produkts nach § 12a Satz 1 in Verbindung mit §§ 12b
und12d ChemG, soweit nicht auf eine Rahmenformulierung nach § 12b Abs. 4
ChemG Bezug genommen wird | 10.000
bis
45.000

4.2 | Zulassung eines Biozid-Produkts nach § 12a Satz 1 in Verbindung mit §§ 12b
und 12d ChemG, wenn auf eine Rahmenformulierung nach § 12b Abs. 4
ChemG Bezug genommen wird | 750

4.3 | Feststellung nach § 12a Satz 2 Nr. 4 ChemG | 500

4.4 | Festlegung einer Rahmenformulierung nach § 12b Abs. 4 ChemG | 500

4.5 | Erneute Zulassung nach § 12b Abs. 5 ChemG | 1.500
bis
17.500

4.6 | Vorläufige Zulassung nach § 12c Abs. 1 ChemG
(zuzüglich Gebühr nach Nummer 4.12) | 10.000
bis
45.000

4.7 | Zulassung zur Bekämpfung einer unvorhergesehenen Gefahr
nach § 12c Abs. 2 ChemG | 2.000

4.8 | Widerruf aufgrund eines Antrags nach § 12e Abs. 2 Satz 2 ChemG | 500

4.9 | Registrierung nach § 12f Abs. 1 ChemG | 750

4.10 | Gegenseitige Anerkennung der Zulassung nach § 12g Abs. 1 ChemG | 2.500

4.11 | Gegenseitige Anerkennung der Registrierung nach § 12g Abs. 1 ChemG | 500

4.12 | Prüfung eines Biozid-Wirkstoffes aufgrund eines Antrags
nach § 12h Abs. 2 ChemG | 75.000
bis
100.000

4.13 | Bearbeitung der Mitteilung nach § 12i Abs. 2 Nr. 1 und 2 ChemG | 2.000

4.14 | Genehmigung eines Versuches nach § 12i Abs. 3 ChemG
(zuzüglich Gebühr nach Nummer 4.13) | 500
bis
2.000

4.15 | Prüfung eines alten Biozid-Wirkstoffes als Berichterstatter aufgrund eines
nach einer EG-Verordnung nach Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das
Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. EG Nr. L 123 S. 1) gestellten
Antrags auf Aufnahme des Biozid-Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der
genannten Richtlinie | 75.000
bis
125.000