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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Werbekaufmann/zur Werbekauffrau (WerbeKfmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 28.11.1989 BGBl. I S. 2095; aufgehoben durch § 11 V. v. 31.03.2006 BGBl. I S. 808
Geltung ab 01.08.1990 bis 01.08.2006; FNA: 806-21-1-156 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Werbewirtschaft

a)
Gesamt- und einzelwirtschaftliche Funktion der Werbung,

b)
Bereiche und Strukturen der Werbewirtschaft;

2.
Ausbildungsbetrieb

a)
Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes in der Werbewirtschaft,

b)
Rechtsgrundlagen und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

c)
Büroorganisation, Informations- und Kommunikationstechniken des Ausbildungsbetriebes,

d)
Personalwesen, Arbeits- und Sozialrecht,

e)
Berufsbildung,

f)
Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung;

3.
Beschaffung und Auswertung von Informationen

a)
Briefing: Aufgabenstellung, Beschaffen und Auswerten von Informationen aus sekundären Quellen,

b)
Beschaffen und Auswerten von Informationen aus primären Quellen;

4.
Konzeptentwicklung

a)
Kommunikationsstrategien,

b)
Kreativstrategie,

c)
Mediastrategie,

d)
kreative Alternativen,

e)
Empfehlung und Präsentation;

5.
Mediaplanung

a)
Alternativpläne,

b)
Empfehlung und Präsentation;

6.
Produktion

a)
Produktionstechniken,

b)
kaufmännische Abwicklung;

7.
Mediaeinkauf

a)
Buchung,

b)
Einschaltkontrolle,

c)
Abrechnung;

8.
Rechnungs- und Finanzwesen

a)
Organisation,

b)
Buchführung,

c)
Finanzwesen,

d)
Kosten- und Leistungsrechnung.

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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Werbekaufmann/zur Werbekauffrau

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 WerbeKfmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WerbeKfmAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 WerbeKfmAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...