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Verordnung über die Berufsausbildung zum Werbekaufmann/zur Werbekauffrau (WerbeKfmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 28.11.1989 BGBl. I S. 2095; aufgehoben durch § 11 V. v. 31.03.2006 BGBl. I S. 808
Geltung ab 01.08.1990 bis 01.08.2006; FNA: 806-21-1-156 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft:


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Werbekaufmann/Werbekauffrau wird staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Werbewirtschaft

a)
Gesamt- und einzelwirtschaftliche Funktion der Werbung,

b)
Bereiche und Strukturen der Werbewirtschaft;

2.
Ausbildungsbetrieb

a)
Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes in der Werbewirtschaft,

b)
Rechtsgrundlagen und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

c)
Büroorganisation, Informations- und Kommunikationstechniken des Ausbildungsbetriebes,

d)
Personalwesen, Arbeits- und Sozialrecht,

e)
Berufsbildung,

f)
Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung;

3.
Beschaffung und Auswertung von Informationen

a)
Briefing: Aufgabenstellung, Beschaffen und Auswerten von Informationen aus sekundären Quellen,

b)
Beschaffen und Auswerten von Informationen aus primären Quellen;

4.
Konzeptentwicklung

a)
Kommunikationsstrategien,

b)
Kreativstrategie,

c)
Mediastrategie,

d)
kreative Alternativen,

e)
Empfehlung und Präsentation;

5.
Mediaplanung

a)
Alternativpläne,

b)
Empfehlung und Präsentation;

6.
Produktion

a)
Produktionstechniken,

b)
kaufmännische Abwicklung;

7.
Mediaeinkauf

a)
Buchung,

b)
Einschaltkontrolle,

c)
Abrechnung;

8.
Rechnungs- und Finanzwesen

a)
Organisation,

b)
Buchführung,

c)
Finanzwesen,

d)
Kosten- und Leistungsrechnung.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.


§ 5 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 6 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Fälle oder Aufgaben in insgesamt höchstens 180 Minuten in folgenden Gebieten durchzuführen:

1.
Werbebetriebslehre,

2.
Rechnungs- und Finanzwesen,

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.


§ 8 Abschlußprüfung



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsfächern Werbebetriebslehre, Rechnungs- und Finanzwesen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsfach Praktische Übungen mündlich durchzuführen.

(3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling in den nachstehend genannten Prüfungsfächern je eine Arbeit anfertigen.

1.
Prüfungsfach Werbebetriebslehre:

In 150 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den folgenden Gebieten unter Berücksichtigung von Informationstechniken bearbeiten und dabei zeigen, daß er grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat:

a)
Beschaffung und Auswertung von Informationen,

b)
Konzeptentwicklung,

c)
Mediaplanung und Mediaeinkauf,

d)
Produktion;

2.
Prüfungsfach Rechnungs- und Finanzwesen:

In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den folgenden Gebieten unter Berücksichtigung von Informationstechniken bearbeiten und dabei zeigen, daß er die Grundlagen, die Zusammenhänge und die Bedeutung dieser Gebiete für die Werbewirtschaft versteht:

a)
Buchführung,

b)
Finanzwesen,

c)
Kosten- und Leistungsrechnung;

3.
Im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, daß er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.

(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(5) Das Prüfungsfach Praktische Übungen ist in Form eines Prüfungsgespräches zu prüfen. Der Prüfling soll aufgrund ihm mit angemessener Vorbereitungszeit gestellter Aufgaben zeigen, daß er betriebspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten und bewerten kann. Die Prüfung im Prüfungsfach Praktische Übungen soll für den einzelnen Prüfling nicht länger als 30 Minuten dauern.

(6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit "mangelhaft" und in den übrigen Fächern mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(7) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Prüfungsfächer Werbebetriebslehre und Praktische Übungen gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in mindestens 2 der in Absatz 3 genannten Prüfungsfächer mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.


§ 9 Aufhebung von Vorschriften



Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Lehrberuf Werbekaufmann/Werbekauffrau sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.


§ 10 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren während der ersten zwei Ausbildungsjahre die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 11 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.


§ 12 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1990 in Kraft.


Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werbekaufmann/zur Werbekauffrau



(siehe BGBl. I 1989 S. 2095ff)