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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben
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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Werbekaufmann/zur Werbekauffrau (WerbeKfmAusbV k.a.Abk.)
V. v. 28.11.1989 BGBl. I S. 2095; aufgehoben durch § 11 V. v. 31.03.2006 BGBl. I S. 808
Geltung ab 01.08.1990 bis 01.08.2006; FNA: 806-21-1-156 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1990 bis 01.08.2006; FNA: 806-21-1-156 Berufliche Bildung
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§ 8 Abschlußprüfung
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsfächern Werbebetriebslehre, Rechnungs- und Finanzwesen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsfach Praktische Übungen mündlich durchzuführen.
(3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling in den nachstehend genannten Prüfungsfächern je eine Arbeit anfertigen.
- 1.
- Prüfungsfach Werbebetriebslehre:
- a)
- Beschaffung und Auswertung von Informationen,
- b)
- Konzeptentwicklung,
- c)
- Mediaplanung und Mediaeinkauf,
- d)
- Produktion;
- 2.
- Prüfungsfach Rechnungs- und Finanzwesen:
- a)
- Buchführung,
- b)
- Finanzwesen,
- c)
- Kosten- und Leistungsrechnung;
- 3.
- Im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(5) Das Prüfungsfach Praktische Übungen ist in Form eines Prüfungsgespräches zu prüfen. Der Prüfling soll aufgrund ihm mit angemessener Vorbereitungszeit gestellter Aufgaben zeigen, daß er betriebspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten und bewerten kann. Die Prüfung im Prüfungsfach Praktische Übungen soll für den einzelnen Prüfling nicht länger als 30 Minuten dauern.
(6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit "mangelhaft" und in den übrigen Fächern mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(7) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Prüfungsfächer Werbebetriebslehre und Praktische Übungen gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in mindestens 2 der in Absatz 3 genannten Prüfungsfächer mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3742/a52510.htm