Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben
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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Werbekaufmann/zur Werbekauffrau (WerbeKfmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 28.11.1989 BGBl. I S. 2095; aufgehoben durch § 11 V. v. 31.03.2006 BGBl. I S. 808
Geltung ab 01.08.1990 bis 01.08.2006; FNA: 806-21-1-156 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsrahmenplan


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Werbekaufmann/zur Werbekauffrau

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WerbeKfmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WerbeKfmAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage WerbeKfmAusbV (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werbekaufmann/zur Werbekauffrau


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