Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben

Teil III - Verordnung über die allgemeinberufliche Ausbildung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz (BGSAusbV k.a.Abk.)

V. v. 25.06.1976 BGBl. I S. 1678; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 2030-6-15 Beamte
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Teil III Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 33 (Aufhebungsvorschrift)
§ 34 Übergangsregelung
§ 35 Inkrafttreten

Teil III Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 33 (Aufhebungsvorschrift)


§ 33 wird in 1 Vorschrift zitiert


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§ 34 Übergangsregelung



Auf Beamte, die sich beim Inkrafttreten dieser Verordnung in einem Lehrgang nach den vorläufigen Richtlinien (§ 33) befinden, sind diese weiterhin anzuwenden. Die Unterrichtsteilnehmer können den Unterricht in einem der Lehrgänge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 fortsetzen, die sich an die bisher erreichten Lernziele anschließen.

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§ 35 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



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