Tools:
Update via:
Änderung § 5 AuslVZV vom 12.02.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 BesStMV am 12. Februar 2009 und Änderungshistorie der AuslVZVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 5 AuslVZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung | § 5 AuslVZV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 5 Anrechnung anderer Bezüge | |
(1) Anzurechnen sind Bezüge, mit denen Belastungen abgegolten werden, die beim Auslandsverwendungszuschlag berücksichtigt worden sind. | |
(Text alte Fassung) (2) Der nach § 58a Abs. 4 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes weitergezahlte Auslandszuschlag wird auf den Auslandsverwendungszuschlag wie folgt angerechnet: 1. Wird der Hausstand des Berechtigten am bisherigen Dienstort im Ausland fortgeführt und halten sich mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen (§ 55 Abs. 2 und 3 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes) weiterhin dort auf, beträgt der Anrechnungsbetrag 15 vom Hundert des gezahlten Auslandszuschlags. 2. Wird der Hausstand eines allein stehenden Berechtigten am bisherigen Dienstort im Ausland beibehalten, so beträgt der Anrechnungsbetrag 70 vom Hundert des gezahlten Auslandszuschlags. Eine Gemeinschaftsunterkunft gilt nicht als Hausstand im Sinne der vorstehenden Regelung. 3. Wird der Hausstand des Berechtigten oder eine Gemeinschaftsunterkunft am bisherigen Dienstort im Ausland aufgegeben, so beträgt der Anrechnungsbetrag 90 vom Hundert des gezahlten Auslandszuschlags. Mindestens sind jedoch 30 vom Hundert des zustehenden Auslandsverwendungszuschlags zu belassen. (3) Die rückwirkende Anrechnung ist zulässig. Zahlungen in einer anderen Währung werden nach dem zum Zahlungszeitpunkt geltenden Umrechnungskurs angerechnet. | (Text neue Fassung) (2) 1 Der nach § 56 Absatz 3 Satz 9 des Bundesbesoldungsgesetzes weitergezahlte Auslandszuschlag wird auf den Auslandsverwendungszuschlag wie folgt angerechnet: 1. zu 15 Prozent, wenn der Hausstand des Berechtigten am bisherigen Dienstort im Ausland fortgeführt wird und sich im Auslandszuschlag berücksichtigungsfähige Personen (§ 53 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) weiterhin dort aufhalten; 2. zu 70 Prozent, wenn der Hausstand eines alleinstehenden Berechtigten am bisherigen Dienstort im Ausland beibehalten wird; eine Gemeinschaftsunterkunft gilt nicht als Hausstand; 3. zu 80 Prozent, wenn eine Gemeinschaftsunterkunft gegen Bezahlung am bisherigen Dienstort im Ausland beibehalten wird; handelt es sich um eine unentgeltlich bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft, erhöht sich der Anrechnungsbetrag auf 90 Prozent; 4. zu 90 Prozent, wenn der Hausstand des Berechtigten oder eine Gemeinschaftsunterkunft am bisherigen Dienstort im Ausland aufgegeben wird. 2 Mindestens sind jedoch 30 Prozent des zustehenden Auslandsverwendungszuschlags zu belassen. (3) 1 Die rückwirkende Anrechnung ist zulässig. 2 Zahlungen in einer anderen Währung werden nach dem zum Zahlungszeitpunkt geltenden Umrechnungskurs angerechnet. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3751/al0-18247.htm