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Änderung § 3 AuslVZV vom 12.02.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 AuslVZV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. AuslVZVÄndV am 12. Februar 2009 und Änderungshistorie der AuslVZV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 AuslVZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 3 AuslVZV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.04.2009 BGBl. I S. 807
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Höhe und Festsetzung des Auslandsverwendungszuschlags


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Belastungen und erschwerenden Besonderheiten der Verwendung werden in sechs Stufen des Auslandsverwendungszuschlags wie folgt berücksichtigt:

(Text neue Fassung)

(1) Die Mehraufwendungen und Belastungen der Verwendung werden in sechs Stufen des Auslandsverwendungszuschlags wie folgt berücksichtigt:

1. Stufe 1:

vorherige Änderung nächste Änderung

Allgemeine, typischerweise mit der besonderen Verwendung im Rahmen von humanitären und unterstützenden Maßnahmen verbundene Belastungen und erschwerende Besonderheiten,

bis zu 25,56 Euro;



Allgemeine, typischerweise mit der besonderen Verwendung im Rahmen von humanitären und unterstützenden Maßnahmen verbundene Mehraufwendungen und Belastungen,

bis zu 30 Euro;

2. Stufe 2:

vorherige Änderung nächste Änderung

Stärker ausgeprägte Belastungen und erschwerende Besonderheiten, insbesondere durch



Stärker ausgeprägte Mehraufwendungen und Belastungen, insbesondere durch

a) besondere zeitliche Beanspruchung während der gesamten Dauer der Verwendung, die im Inland einen Dienstzeitausgleich oder eine finanzielle Abgeltung zur Folge hätte,

b) Unterbringung in Zelten, Massenunterkünften oder Containern,

oder

c) hohe Kosten zur Beschaffung von qualitativ angemessenen Gütern des täglichen Bedarfs und für Zwecke der Kommunikation mit dem Heimatland, sofern nur eine unzureichende militärische oder vergleichbare Infrastruktur vorhanden ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

40,90 Euro;



46 Euro;

3. Stufe 3:

vorherige Änderung nächste Änderung

Über die Stufe 2 hinausgehende Belastungen und erschwerende Besonderheiten, insbesondere durch



Über die Stufe 2 hinausgehende Belastungen, insbesondere durch

a) besondere gesundheitliche Risiken, die im Heimatland üblicherweise nicht bestehen,

oder

b) hohes Potential an Waffen in der Zivilbevölkerung und davon ausgehende Gefährdung, insbesondere bei eingeschränkter Gebietsgewalt des Staates,

vorherige Änderung nächste Änderung

53,69 Euro;



62 Euro;

4. Stufe 4:

vorherige Änderung nächste Änderung

Hohe Belastungen und erschwerende Besonderheiten, insbesondere bei bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen, terroristischen Handlungen, außerordentlicher Gewaltkriminalität, Piraterie, Minen oder vergleichbaren gesundheitlichen Gefährdungen,

66,47
Euro;



Hohe Belastungen, insbesondere bei bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen, terroristischen Handlungen, außerordentlicher Gewaltkriminalität, Piraterie, Minen oder vergleichbaren gesundheitlichen Gefährdungen,

78
Euro;

5. Stufe 5:

vorherige Änderung nächste Änderung

Sehr hohe Belastungen und erschwerende Besonderheiten, insbesondere bei einer Verwendung unter Bürgerkriegsbedingungen durch organisierte bewaffnete Aktionen, Terrorakte oder bei vergleichbaren gesundheitlichen Gefährdungen,

79,25
Euro;



Sehr hohe Belastungen, insbesondere bei einer Verwendung unter Bürgerkriegsbedingungen durch organisierte bewaffnete Aktionen, Terrorakte oder bei vergleichbaren gesundheitlichen Gefährdungen,

94
Euro;

6. Stufe 6:

vorherige Änderung nächste Änderung

Extreme Belastungen und erschwerende Besonderheiten bei Verwendung zwischen den Konfliktparteien unter kriegsähnlichen Bedingungen, konkrete Gefährdung durch Kampfhandlungen, Beschuss oder Luftangriffe,

92,03
Euro.

(2) Der Auslandsverwendungszuschlag wird von der für die Verwendung im Ausland zuständigen obersten Dienstbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Auswärtigen Amt als Tagessatz festgesetzt.



Extreme Belastungen bei Verwendung zwischen den Konfliktparteien unter kriegsähnlichen Bedingungen, konkrete Gefährdung durch Kampfhandlungen, Beschuss oder Luftangriffe,

110
Euro.

(2) Der Auslandsverwendungszuschlag wird von der für die Verwendung im Ausland zuständigen obersten Dienstbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Auswärtigen Amt als Tagessatz festgesetzt.

(3) Soweit in der jeweiligen besonderen Verwendung wesentliche Unterschiede in den Verwendungsverhältnissen bestehen, sind diese bei der Festsetzung zu berücksichtigen. Bei einer nicht nur vorübergehenden wesentlichen Änderung der Verwendungsverhältnisse wird der Tagessatz neu festgesetzt.

vorherige Änderung

 


(4) Der Auslandsverwendungszuschlag unterliegt nicht dem Kaufkraftausgleich.

 (keine frühere Fassung vorhanden)