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§ 13 - Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)
neugefasst durch B. v. 06.04.2005 BGBl. I S. 997; zuletzt geändert durch Artikel 139 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7831-10 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7831-10 Tierseuchenbekämpfung
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§ 13 Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten
(1) Schafe und Ziegen dürfen, vorbehaltlich des Absatzes 2, aus anderen Mitgliedstaaten nur verbracht werden, wenn sie von einer Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 begleitet sind, die längstens sechs Tage nach dem Ausstallen der Tiere ausgestellt worden ist. Im Falle eines Transports der Tiere auf See verlängert sich der Zeitraum nach Satz 1 um die Dauer des Seetransports.
(2) Schlachtklauentiere und -einhufer dürfen aus einem anderen Mitgliedstaat nur unmittelbar
- 1.
- auf eine von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassene Sammelstelle oder
- 2.
- in eine öffentliche oder von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassene nichtöffentliche Schlachtstätte
(3) Eine nichtöffentliche Schlachtstätte darf nur zugelassen werden, wenn die seuchenhygienischen Voraussetzungen nach Anlage 6 erfüllt sind und sichergestellt ist, dass die Schlachttiere spätestens 72 Stunden nach ihrem Eintreffen geschlachtet werden.
(4) Schlachtgeflügel darf aus einem anderen Mitgliedstaat nur unmittelbar in einen Geflügelschlachtbetrieb verbracht werden. Der Empfänger hat das Geflügel nach Satz 1 dort spätestens 72 Stunden nach seinem Eintreffen zu schlachten oder schlachten zu lassen.
Text in der Fassung des Artikels 9 Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Aufhebung der Sperrbezirksverordnung V. v. 29. Dezember 2014 BGBl. I S. 2481 m.W.v. 1. Januar 2015
Frühere Fassungen von § 13 BmTierSSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2015 | Artikel 9 Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Aufhebung der Sperrbezirksverordnung vom 29.12.2014 BGBl. I S. 2481 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 BmTierSSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 BmTierSSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BmTierSSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 BmTierSSchV Bekanntgabe der Zulassungen (vom 01.01.2015)
... die Zulassungen von 1. nichtöffentlichen Schlachtstätten nach § 13 Abs. 3, 2. Betrieben nach § 15 Abs. 2 und 4 und 3. Lagern nach § ...
§ 23 BmTierSSchV Sonderbestimmungen für den Handel mit bestimmten Drittländern
... aus Andorra, Norwegen, San Marino oder den Färöer Inseln die §§ 6, 8 bis 11, 13 bis 14 und 18 bis 21 entsprechend. (2) Abweichend von den §§ 22, 25 bis 27 ...
§ 33 BmTierSSchV Eingeführte Schlachttiere
... in die von der zuständigen Behörde bestimmte öffentliche oder nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zugelassene nichtöffentliche Schlachtstätte verbracht werden. Der ... Eingeführte Schlachteinhufer dürfen nur unmittelbar oder über eine nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zugelassene Sammelstelle in die von der zuständigen Behörde ... in die von der zuständigen Behörde bestimmte öffentliche oder nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zugelassene nichtöffentliche Schlachtstätte verbracht werden. Der ...
§ 41 BmTierSSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 07.05.2016)
... 1, 2, 3 oder Absatz 4, § 12 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 3, oder § 13 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, ein Tier oder eine Ware ... auf eine zugelassene Sammelstelle verbringt oder ausführt, 9. entgegen § 13 Absatz 2 oder Absatz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, oder § 33 Absatz ... oder nicht rechtzeitig schlachten lässt, 10. einer mit einer Zulassung nach § 13 Absatz 3, § 15 Absatz 2 oder Absatz 4, § 20 Satz 2, § 35 Absatz 2 oder § 36a ... 36a Absatz 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 11. entgegen § 13 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, § 13a Absatz 1, auch in Verbindung mit ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Aufhebung der Sperrbezirksverordnung
V. v. 29.12.2014 BGBl. I S. 2481
Artikel 9 SeuchRÄndV Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
... Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" gestrichen. 2a. § 13 Absatz 5 wird aufgehoben. 3. In Anlage 3 Teil I wird Nummer 7 wie folgt gefasst: ...
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 1 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
... 1, 2, 3 oder Absatz 4, § 12 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 3, oder § 13 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, ein Tier oder eine Ware ... auf eine zugelassene Sammelstelle verbringt oder ausführt, 9. entgegen § 13 Absatz 2 oder Absatz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, oder § 33 Absatz ... nicht rechtzeitig schlachten lässt, 10. einer mit einer Zulassung nach § 13 Absatz 3, § 15 Absatz 2 oder Absatz 4, § 20 Satz 2, § 35 Absatz 2 oder § 36a ... 36a Absatz 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 11. entgegen § 13 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, § 13a Absatz 1, auch in Verbindung mit ...
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