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§ 23a - Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)
neugefasst durch B. v. 06.04.2005 BGBl. I S. 997; zuletzt geändert durch Artikel 139 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7831-10 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7831-10 Tierseuchenbekämpfung
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§ 23a Sonderbestimmungen für die Einfuhr von in Drittländern zurückgewiesenen Sendungen
Abweichend von § 22 dürfen
- 1.
- Waren nach
- a)
- Anlage 4 Abschnitt II, im Falle tierischer Nebenprodukte auch solche, die in den Anhängen VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 aufgeführt sind, oder
- b)
- Anlage 9 Abschnitt II oder
- 2.
- Gegenstände nach Anlage 9a
- 1.
- die zuständige Behörde, die die Ursprungsbescheinigung ausgestellt hat, in die Rücknahme der Sendung eingewilligt hat,
- 2.
- die Sendung vom Original oder einer behördlich beglaubigten Kopie der Ursprungsbescheinigung begleitet ist, in der die zuständige Behörde des Drittlandes die Zurückweisungsgründe angegeben und außerdem bescheinigt hat, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen eingehalten worden sind und - im Falle von unverplombten Behältnissen - keinerlei Behandlung erfolgt ist,
- 3.
- -
- im Falle von verplombten Behältnissen - die Sendung von einer ergänzenden Bescheinigung des Transporteurs begleitet ist, in der bescheinigt wird, dass die Sendung nicht behandelt oder entladen worden ist.
- *)
- Anm. d. Red.: Die Einrückung des auf die erste Nr. 2 folgenden Textes wurde entgegen Artikel 1 Nr. 12 V. v. 27. März 2006 (BGBl. I S. 579) hier nicht vorgenommen, da es sich dabei sehr wahrscheinlich um einen Fehler im BGBl. handelt (vgl. Entwurf, Link bei ÄndVO).
Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Anpassung lebensmittelhygiene- und tierseuchenrechtlicher Vorschriften an den Vertrag von Lissabon und zur Änderung nebenstrafrechtlicher Bestimmungen in Produktverordnungen V. v. 14. Juli 2010 BGBl. I S. 929 m.W.v. 22. Juli 2010
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Frühere Fassungen von § 23a BmTierSSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 22.07.2010 | Artikel 5 Verordnung zur Anpassung lebensmittelhygiene- und tierseuchenrechtlicher Vorschriften an den Vertrag von Lissabon und zur Änderung nebenstrafrechtlicher Bestimmungen in Produktverordnungen vom 14.07.2010 BGBl. I S. 929 |
aktuell vorher | 08.04.2006 | Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung vom 27.03.2006 BGBl. I S. 579 |
aktuell | vor 08.04.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 23a BmTierSSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23a BmTierSSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BmTierSSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 BmTierSSchV Sonderbestimmungen für den Handel mit bestimmten Drittländern
... Norwegen, San Marino oder die Färöer Inseln bestimmt sind, die §§ 22 und 23a bis 32 entsprechend. (6) Abweichend von § 37 gelten für die Durchfuhr von ...
§ 27 BmTierSSchV Einfuhruntersuchung (vom 01.01.2015)
... (3) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Waren und Gegenstände, die nach § 23a eingeführt werden, lediglich einer Dokumentenprüfung und Nämlichkeitskontrolle. ...
§ 32 BmTierSSchV Allgemeine Bestimmung (vom 22.07.2010)
... Sendung die Europäische Union verlässt, mitzuführen. (3) Nach § 23a eingeführte Waren oder Gegenstände dürfen nur unmittelbar an ihren Ursprungsort in ...
§ 41 BmTierSSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 07.05.2016)
... 5, ein Tier oder eine Ware einführt oder durchführt, 15. entgegen § 23a , auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5, eine Ware oder einen Gegenstand einführt oder ...
Anlage 9a BmTierSSchV (zu § 22 Abs. 2, §§ 23a, 26 und 27 Abs. 4) Einfuhr von Gegenständen nach unionsrechtlich festgelegten Anforderungen (vom 22.07.2010)
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
V. v. 27.03.2006 BGBl. I S. 579
Artikel 1 9. BmTierSSchVÄndV Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
... Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt. 12. In § 23a wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst: „Abweichend von § 22 ...
Verordnung zur Anpassung lebensmittelhygiene- und tierseuchenrechtlicher Vorschriften an den Vertrag von Lissabon und zur Änderung nebenstrafrechtlicher Bestimmungen in Produktverordnungen
V. v. 14.07.2010 BGBl. I S. 929
Artikel 5 LMHuaÄndV Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
... Wörter „nicht unmittelbar geltende Rechtsakte" ersetzt. 6. In § 23a Halbsatz 1 Nummer 2, § 32 Absatz 2 und Anlage 10a Nummer 2 Buchstabe g wird jeweils das Wort ...
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 1 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
... 5, ein Tier oder eine Ware einführt oder durchführt, 15. entgegen § 23a , auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5, eine Ware oder einen Gegenstand einführt oder ...
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