§ 25 Besondere Einfuhrverbote
(1) Die Einfuhr von Tieren der in Anlage
9b Spalte 1 genannten Arten aus einem Drittland ist, vorbehaltlich eines Einfuhrverbotes nach Absatz 2, für den in Spalte 3 in Bezug auf die jeweilige Seuche festgelegten Zeitraum verboten, wenn
- 1.
- in dem Drittland der Ausbruch einer für die betreffende Art in Spalte 2 aufgeführten Seuche amtlich festgestellt und
- 2.
- der Zeitpunkt dieser Feststellung vom Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht
worden ist. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit dem Tage der Bekanntmachung.
(2) Die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in Anlage
10 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke ist verboten, wenn und soweit
- 1.
- ihre Einfuhr durch eine Maßnahme, die die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund einer entsprechenden dort in Spalte 2 genannten Rechtsgrundlage im Hinblick auf das betreffende Drittland oder den betreffenden Teil eines Drittlandes erlassen hat, beschränkt oder ausgeschlossen ist und
- 2.
- das Bundesministerium diese Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat; dieses macht auch die Aufhebung der Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Die zuständige Behörde kann die Einfuhr von Tieren und Waren der in Anlage
9b Spalte 1 und Anlage
10 Spalte 1 genannten Arten aus einem Drittland bis zur Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach Absatz 1 oder 2 untersagen, wenn ihr der Ausbruch einer Seuche in diesem Drittland vorher amtlich zur Kenntnis gebracht worden ist.
(4) Ferner ist die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen, die für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, verboten, wenn sie Vorschriften des Bestimmungsmitgliedstaates nicht entsprechen, die strengere Anforderungen als das deutsche Recht beinhalten und die das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.
(5) §
22 Abs. 4 gilt entsprechend.
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interne Verweise§ 23 BmTierSSchV Sonderbestimmungen für den Handel mit bestimmten Drittländern ... Abweichend von den §§ 22, 24 bis 27 und 30 bis 35 gelten für die Einfuhr von Tieren und Waren aus Andorra, Norwegen, San ... bis 11, 13 bis 14 und 18 bis 21 entsprechend. (2) Abweichend von den §§ 22, 25 bis 27 und 30 bis 32 gelten für die Einfuhr von Fischen aus Island § 6 Abs. 1 und die ... Norwegen, San Marino oder die Färöer Inseln bestimmt sind, die §§ 22 und 23a bis 32 entsprechend. (6) Abweichend von § 37 gelten für die Durchfuhr von ... von Fischen, die für Island bestimmt sind, § 22 Abs. 1, 3 und 4 sowie die §§ 25 bis 32 ...
§ 38 BmTierSSchV Tiere ... §§ 8, 9, 13a, 19 Abs. 1, die §§ 20 bis 22, 24, 25 Abs. 1 und 5, §§ 26 bis 35 und 37 sind nicht anzuwenden 1. wenn im ...
§ 39 BmTierSSchV Waren (vom 01.01.2015) ... 8, 9, 10a, 19 Abs. 2, die §§ 20 bis 22, § 23 Satz 1, die §§ 24 bis 27, 30, 31 und 37 sind nicht anzuwenden auf 1. Fleisch sowie Milch und ... bekannt gemacht hat, 4. - vorbehaltlich eines Einfuhrverbotes nach § 25 Abs. 1, 2 oder 3 - nicht abschließend präparierte Jagdtrophäen aus ... von nicht in Nummer 1 genannten Landsäugetieren. (3) Die §§ 24 bis 27, 30, 31 und 32 sind nicht auf Waren anzuwenden, deren Einfuhr nach § 22 Abs. 4 ...
§ 41 BmTierSSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.12.2024) ... Absatz 6, § 22 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder Absatz 6 oder § 25 Absatz 5 , § 24 oder § 24a Absatz 1 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5, ... 1, 2, 3 oder Absatz 4, § 19 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder Absatz 2, § 25 Absatz 3 oder § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder ... 5, eine Ware oder einen Gegenstand einführt oder durchführt, 16. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder § 37 Absatz 2, § 25 Absatz 2 oder Absatz ... § 25 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder § 37 Absatz 2, § 25 Absatz 2 oder Absatz 4 oder § 26 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder Absatz 6 oder § ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenNeunte Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
V. v. 27.03.2006 BGBl. I S. 579
Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Aufhebung der Sperrbezirksverordnung
V. v. 29.12.2014 BGBl. I S. 2481
Verordnung zur Anpassung lebensmittelhygiene- und tierseuchenrechtlicher Vorschriften an den Vertrag von Lissabon und zur Änderung nebenstrafrechtlicher Bestimmungen in Produktverordnungen
V. v. 14.07.2010 BGBl. I S. 929
Artikel 5 LMHuaÄndV Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung ... das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt. 7. § 25 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Einfuhr von Tieren, Waren und ... von Unionsrecht Abweichend von § 1 Absatz 1, den §§ 8, 22 und 24 bis 27 Absatz 1 und 2 und den §§ 30 bis 35 sind das innergemeinschaftliche Verbringen ...
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 1 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung ... 6, § 22 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder Absatz 6 oder § 25 Absatz 5, § 24 oder § 24a Absatz 1 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 23 ... 3 oder Absatz 4, § 19 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder Absatz 2, § 25 Absatz 3 oder § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz ... Ware oder einen Gegenstand einführt oder durchführt, 16. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder § 37 Absatz 2, § 25 ... 25 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder § 37 Absatz 2, § 25 Absatz 2 oder Absatz 4 oder § 26 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 ...
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