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§ 37a - Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)

neugefasst durch B. v. 06.04.2005 BGBl. I S. 997; zuletzt geändert durch Artikel 139 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7831-10 Tierseuchenbekämpfung
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Abschnitt 4a Ausfuhr

§ 37a Verbote und Beschränkungen



Die Ausfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen ist verboten oder beschränkt, wenn und soweit

1.
ihre Ausfuhr durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts verboten oder beschränkt ist und

2.
das Bundesministerium den Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat; dieses macht auch die Aufhebung des Rechtsakts im Bundesanzeiger bekannt.