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Änderung § 6a CWÜV vom 08.03.2024
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§ 6a CWÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.03.2024 geltenden Fassung | § 6a CWÜV n.F. (neue Fassung) in der am 08.03.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 74 |
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(Text alte Fassung) § 6a (neu) | (Text neue Fassung)§ 6a Aufklärung von Transferdiskrepanzen |
(1) 1 Das Auswärtige Amt unterrichtet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, wenn die Organisation dem Auswärtigen Amt eine Transferdiskrepanz i. 2 S. des § 6a des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen mitgeteilt hat und ein anderer Vertragsstaat das Auswärtige Amt für die von Deutschland gemeldete Ausfuhrmenge dieser Chemikalie um Aufklärung ersucht hat. (2) 1 Das Auswärtige Amt hat folgende Informationen zu einem Ersuchen um Aufklärung nach Absatz 1 bei dem Vertragsstaat einzuholen, soweit die Informationen im Aufklärungsersuchen nicht bereits benannt wurden: 1. die im ersuchenden Vertragsstaat nach Artikel VII und VIII des Übereinkommens innerstaatlich getroffenen Durchführungsmaßnahmen zur Erfassung von Chemikalien nach den Listen 1 bis 3 mit den jeweils geltenden Schwellenwerten für die Meldung nationaler Einfuhrdaten, den jeweiligen Ausnahmebestimmungen für geringe Konzentrationen, die für Einfuhrmeldungen zuständige Behörde und, soweit verfügbar, die Regelung zur Erfassung der zu Einfuhrmeldungen verpflichteten natürlichen oder juristischen Personen oder Personenvereinigungen, 2. Namen und Anschriften der für die Anfrage nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zur Meldung verpflichteter natürlichen oder juristischen Personen oder Personenvereinigungen und der von diesen gemeldeten Einfuhrmengen hinsichtlich der nach Absatz 1 angefragten Transferdiskrepanz. 2 Sobald das Auswärtige Amt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über das Ersuchen nach Absatz 1 unterrichtet und ihm die eingeholten Informationen nach Satz 1 übermittelt hat, ist das Aufklärungsverfahren nach den Absätzen 3 bis 5 oder nach Absatz 6 durchzuführen, soweit die Transferdiskrepanz nicht bereits aufgrund der nach Satz 1 eingeholten Informationen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle aufgeklärt werden kann. (3) 1 Im Falle einer Transferdiskrepanz bei einer in Liste 1 bezeichneten Chemikalie führt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle das in Absatz 4 und bei Chemikalien der Liste 2 das in den Absätzen 4 und 5 geregelte Verfahren durch, wenn die Transferdiskrepanz eine durch die Bundesrepublik Deutschland in den letzten fünf Kalenderjahren gemeldete Ausfuhr in den ersuchenden Vertragsstaat erfasst. 2 Der Zeitraum nach Satz 1 bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens nach Absatz 1 beim Auswärtigen Amt. 3 Im Falle einer Transferdiskrepanz bei einer in Liste 2 bezeichneten Chemikalie ist das Verfahren nur durchzuführen, wenn die Transferdiskrepanz gleich oder mehr als 10 Tonnen ist. (4) 1 Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann von einem nach § 6a Absatz 1 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen Verpflichteten, der für die Transferdiskrepanz im betreffende Jahr eine Ausfuhr der aufzuklärenden Chemikalienmenge in den ersuchenden Vertragsstaat gemeldet hat, schriftlich oder elektronisch verlangen, dass dieser binnen einer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle festzulegenden Frist 1. seine auf die ausgeführte Menge bezogene Meldung auf Richtigkeit überprüft und 2. im Falle der Richtigkeit der eigenen Meldung, sich mit dem jeweiligen Handelspartner in dem ersuchenden Vertragsstaat in Verbindung setzt und schriftlich oder elektronisch um Überprüfung der tatsächlich erhaltenen Menge der betroffenen Chemikalie und um entsprechende Korrekturmeldung bei der nach Absatz 2 Nummer 1 vom ersuchenden Vertragsstaat benannten zuständigen Behörde nachsucht, oder 3. im Falle der Fehlerhaftigkeit der eigenen Meldung, die Korrektur dieser dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle meldet. 2 Der in Satz 1 bezeichnete Verpflichtete hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle schriftlich oder elektronisch über das Ergebnis der Maßnahmen zu informieren. 3 Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unterrichtet das Auswärtige Amt über das Ergebnis der Überprüfung nach Satz 1. 4 Das Auswärtige Amt soll diese Informationen an den ersuchenden Vertragsstaat übermitteln. (5) 1 Legt der nach § 6a Absatz 1 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen Verpflichtete innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Aufforderung nach Absatz 4 Satz 1 keine Korrekturbestätigung des jeweiligen Handelspartners vor und bestätigt der ersuchende Vertragsstaat gegenüber dem Auswärtigen Amt unter Vorlage der zwischenzeitlich dem ersuchenden Vertragsstaat bekanntgewordenen und nach Absatz 2 Nummer 2 von diesem dem Auswärtigen Amt zu übermittelnden Daten der Handelspartner, dass die Transferdiskrepanz weiter besteht, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle von dem Verpflichteten im Falle einer Transferdiskrepanz bei einer in Liste 2 bezeichneten Chemikalie verlangen, Auskunft über Name und Anschrift der jeweiligen natürlichen oder juristischen Personen oder Personenvereinigungen in dem ersuchenden Vertragsstaat, an die er die Chemikalie veräußert oder geliefert hat, sowie Lieferdatum und ausgeführte Menge der Chemikalie zu erteilen. 2 Die Auskunft ist binnen einer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle festzulegenden Frist zu erteilen. 3 Die Frist nach Satz 2 beträgt mindestens vier Wochen. 4 Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt die nach Satz 1 erhobenen Daten an das Auswärtige Amt, womit das nach den Absätzen 3 bis 5 durchgeführte Aufklärungsverfahren beendet ist. 5 Das Auswärtige Amt darf die erhobenen Daten an den ersuchenden Vertragsstaat übermitteln, dabei ist auf die zweckgebundene Nutzung der Daten zur Aufklärung der Transferdiskrepanz hinzuweisen. (6) Im Falle einer Transferdiskrepanz bei einer in Liste 3 bezeichneten Chemikalie kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle das in den Absätzen 3 bis 5 genannte Verfahren durchführen, wenn die Transferdiskrepanz mindestens 200 Tonnen beträgt. (7) Eine Transferdiskrepanz gilt als aufgeklärt, wenn die nach Durchführung des Verfahrens nach den Absätzen 3 bis 5 oder nach Absatz 6 verbleibende Differenz einer nach Liste 2 bezeichneten Chemikalie den Schwellenwert des Absatz 3 Satz 3 oder einer nach Liste 3 bezeichneten Chemikalie den Schwellenwert nach Absatz 6 Satz 1 unterschreitet. |
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