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Synopse aller Änderungen der CWÜV am 08.03.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. März 2024 durch Artikel 1 der 5. CWÜVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der CWÜV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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CWÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.03.2024 geltenden Fassung
CWÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.03.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 74

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Verbote für Chemikalien der Liste 1
§ 1a Verbote für Chemikalien der Liste 2
§ 2 Genehmigungsvorbehalte
§ 3 Erteilung der Genehmigung
§ 4 Meldepflichten bei Produktion, Verarbeitung und Verbrauch
§ 5 Meldearten und -angaben
§ 6 Meldepflichten bei Ein- und Ausfuhr
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 6a Aufklärung von Transferdiskrepanzen
§ 7 Weitere Meldevorschriften
§ 8 Formvorschriften
§ 9 Ausnahmen für geringe Konzentrationen
§ 10 Besondere Meldevorschriften
§ 11 Bundeswehr und andere Organe
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
§ 13 Straftaten
§ 14 (aufgehoben)
§ 15 Inkrafttreten
Anhang 1 Chemikalienlisten*)**)
Anhang 2 Explosivstoffe gemäß § 4 Abs. 2

§ 2 Genehmigungsvorbehalte


(1) Einer Genehmigung bedarf, wer

1. Einrichtungen, die zur Produktion von Chemikalien der Liste 1 bestimmt sind,

a) errichtet,

b) betreibt oder

c) wesentlich ändert,

2. Chemikalien der Liste 1

a) produziert,

b) verarbeitet, mit ihnen Handel treibt, sie veräußert, verbraucht, erwirbt, einem anderen überläßt oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt oder

c) sie ein-, aus- oder durchführt,

3. Chemikalien der in Anhang 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Liste 3 in einen Nichtvertragsstaat ausführt,

soweit die Handlung nicht bereits nach § 1 verboten ist.

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(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 Nr. 1 sowie für Produktion, Verarbeitung und Verbrauch nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b ist nicht erforderlich, wenn die Produktion, die Verarbeitung oder der Verbrauch in einer Einrichtung nur medizinischen, pharmazeutischen oder Forschungszwecken dient und die Gesamtmenge weniger als 100 Gramm je Einrichtung im Jahr beträgt; in diesem Fall sind die jeweiligen Tätigkeiten der Genehmigungsbehörde bis zum 1. Februar eines Kalenderjahres für das abgelaufene Kalenderjahr anzuzeigen. Einer Genehmigung bedarf nicht, wer unter der Aufsicht oder als Beschäftigter eines anderen tätig wird; in diesen Fällen bedarf nur der andere der Genehmigung. Für die Beförderung von Chemikalien der Liste 1 bedarf es keiner Genehmigung nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b.



(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 1 sowie für Produktion, Verarbeitung und Verbrauch nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b ist nicht erforderlich, wenn die Produktion, die Verarbeitung oder der Verbrauch in einer Einrichtung nur medizinischen, pharmazeutischen oder Forschungszwecken dient und die Gesamtmenge weniger als 100 Gramm je Einrichtung im Jahr beträgt; in diesem Fall sind die jeweiligen Tätigkeiten der Genehmigungsbehörde bis zum 1. Februar eines Kalenderjahres für das abgelaufene Kalenderjahr anzuzeigen. Einer Genehmigung bedarf nicht, wer unter der Aufsicht oder als Beschäftigter eines anderen tätig wird; in diesen Fällen bedarf nur der andere der Genehmigung. Für die Beförderung von Chemikalien der Liste 1 bedarf es keiner Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b.

(3) Wer Chemikalien genehmigungspflichtig ein-, aus- oder durchführt, hat diese bei den in der Genehmigung festgelegten Zollbehörden unter Vorlage dieser Genehmigung anzumelden und auf Verlangen vorzuführen.



§ 3 Erteilung der Genehmigung


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(1) Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften ist die Genehmigung nach § 2 Abs. 1 zu erteilen, wenn sichergestellt ist, daß durch die Vornahme der genehmigungspflichtigen Handlung die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus dem Übereinkommen nicht verletzt werden.



(1) Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften ist die Genehmigung nach § 2 Absatz 1 zu erteilen, wenn sichergestellt ist, daß durch die Vornahme der genehmigungspflichtigen Handlung die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus dem Übereinkommen nicht verletzt werden.

(2) Die Erteilung der Genehmigung kann von sachlichen und persönlichen Voraussetzungen, insbesondere der Zuverlässigkeit des Antragstellers, abhängig gemacht werden.

(3) Eine Ausfuhrgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn eine amtliche Bescheinigung des Bestimmungslandes vorgelegt wird, die Angaben über den Verwendungszweck, Art und Menge der Chemikalien, den Endempfänger sowie die Zusicherung des Endverbleibs im Bestimmungsland enthält.

(4) Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt, mit Nebenbestimmungen versehen und für übertragbar erklärt werden.

(5) Die Bestimmungen der Außenwirtschaftsverordnung über Antrag, Rückgabe und Aufbewahrung von Genehmigungsbescheiden finden entsprechende Anwendung.



(heute geltende Fassung) 

§ 4 Meldepflichten bei Produktion, Verarbeitung und Verbrauch


(1) Wer ein Werk betreibt,

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1. das mehr als 200 Tonnen bestimmter organischer Chemikalien im Sinne von Teil I Nr. 4 des Anhangs 2 zum Übereinkommen im Jahr produziert,

2. in dem mindestens ein Betrieb mehr als 30 Tonnen einer PSF-Chemikalie im Sinne von Teil IX Abs. 1 Buchstabe b des Anhangs 2 zum Übereinkommen im Jahr produziert,



1. das mehr als 200 Tonnen bestimmter organischer Chemikalien im Sinne von Teil I Nummer 4 des Anhangs 2 zum Übereinkommen im Jahr produziert,

2. in dem mindestens ein Betrieb mehr als 30 Tonnen einer PSF-Chemikalie im Sinne von Teil IX Absatz 1 Buchstabe b des Anhangs 2 zum Übereinkommen im Jahr produziert,

3. in dem mindestens ein Betrieb mehr als 30 Tonnen einer Chemikalie der Liste 3 im Jahr produziert oder im jeweils folgenden Kalenderjahr voraussichtlich produzieren wird,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. in dem mindestens ein Betrieb mehr als ein Kilogramm einer Chemikalie der Liste 2 Nr. 3, 100 Kilogramm einer Chemikalie der Liste 2 Nr. 1 oder 2 oder eine Tonne einer Chemikalie der Liste 2 Nr. 4 bis 14 im Jahr produziert, verarbeitet oder verbraucht oder im jeweils folgenden Kalenderjahr voraussichtlich produzieren, verarbeiten oder verbrauchen wird oder

5. das mehr als 100 Gramm von Chemikalien der Liste 1 im Jahr produziert oder im jeweils folgenden Kalenderjahr voraussichtlich produzieren wird,



4. in dem mindestens ein Betrieb mehr als ein Kilogramm einer Chemikalie der Liste 2 Nummer 3, 100 Kilogramm einer Chemikalie der Liste 2 Nummer 1 oder 2 oder eine Tonne einer Chemikalie der Liste 2 Nummer 4 bis 14 im Jahr produziert, verarbeitet oder verbraucht oder in einem der vorangegangenen drei Kalenderjahre produziert, verarbeitet oder verbraucht hat oder im jeweils folgenden Kalenderjahr voraussichtlich produzieren, verarbeiten oder verbrauchen wird oder

5. das insgesamt mehr als 100 Gramm von einer oder mehreren Chemikalien der Liste 1 im Jahr für Forschungs-, medizinische oder pharmazeutische Zwecke produziert oder im jeweils folgenden Kalenderjahr voraussichtlich produzieren wird oder

6. das eine oder mehrere Chemikalien der Liste 1 für Schutzzwecke
produziert oder im jeweils folgenden Kalenderjahr voraussichtlich produzieren wird,

ist zu Meldungen nach Maßgabe der §§ 5, 7 und 8 verpflichtet.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Ausgenommen von der Meldepflicht nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 ist, wer ein Werk betreibt, das in dem Bezugszeitraum ausschließlich die in Anhang 2 zu dieser Verordnung genannten Explosivstoffe oder Chemikalien produziert, die nur aus Kohlenstoff und Wasserstoff bestehen.



(2) Ausgenommen von der Meldepflicht nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist, wer ein Werk betreibt, das in dem Bezugszeitraum ausschließlich die in Anhang 2 zu dieser Verordnung genannten Explosivstoffe oder Chemikalien produziert, die nur aus Kohlenstoff und Wasserstoff bestehen.

§ 5 Meldearten und -angaben


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Meldungen nach § 4 sind Neumeldungen für das laufende Kalenderjahr, Jahresabschlußmeldungen für das abgelaufene Kalenderjahr, Jahresvorausmeldungen für das folgende Kalenderjahr oder Änderungsmeldungen bei Abweichungen gegenüber der Neu- oder Jahresvorausmeldung. Jahresabschlußmeldungen sind abzugeben in allen Fällen des § 4 Abs. 1, Neu-, Jahresvoraus- und Änderungsmeldungen in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5.



(1) Die Meldungen nach § 4 sind Neumeldungen für das laufende Kalenderjahr, Jahresabschlußmeldungen für das abgelaufene Kalenderjahr, Jahresvorausmeldungen für das folgende Kalenderjahr oder Änderungsmeldungen bei Abweichungen gegenüber der Neu- oder Jahresvorausmeldung. Jahresabschlußmeldungen sind abzugeben in allen Fällen des § 4 Absatz 1, Neu-, Jahresvoraus- und Änderungsmeldungen in den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 3 bis 6.

(2) Die Meldung muß folgende Angaben über das Werk enthalten:

1. Name und Anschrift des Werkes,

2. Name des Betreibers,

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3. im Falle des § 4 Abs. 1 Nr. 2 die Angabe, ob mindestens ein Betrieb mehr als 200 Tonnen einer PSF-Chemikalie produziert hat,

4. im Falle des § 4 Abs. 1 Nr. 3 die Angabe, ob das Werk mehr als 200 Tonnen einer nach Absatz 4 Nr. 3 meldepflichtigen Chemikalie der Liste 3 produziert hat oder voraussichtlich produzieren wird,

5. im Falle des § 4 Abs. 1 Nr. 4 die Angabe, ob mindestens ein Betrieb mehr als zehn Kilogramm einer Chemikalie der Liste 2 Nr. 3, eine Tonne einer Chemikalie der Liste 2 Nr. 1 oder 2 oder zehn Tonnen einer Chemikalie der Liste 2 Nr. 4 bis 14 produziert, verarbeitet oder verbraucht hat oder voraussichtlich produzieren, verarbeiten oder verbrauchen wird,

6. in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4 die Anzahl aller Betriebe, die eine Meldepflicht auslösen, im Falle des § 4 Abs. 1 Nr. 1 die ungefähre, im Falle des § 4 Abs. 1 Nr. 2 die genaue Anzahl der Betriebe, welche die dort jeweils bezeichneten Chemikalien produziert haben,

7. in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 die hauptsächlichen Tätigkeiten des Werkes,

8. im Falle des § 4 Abs. 1 Nr. 5 über den gesamten Bereich, der für die Produktion einer Chemikalie der Liste 1 erheblich ist,



3. im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 2 die Angabe, ob mindestens ein Betrieb mehr als 200 Tonnen einer PSF-Chemikalie produziert hat,

4. im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 3 die Angabe, ob das Werk mehr als 200 Tonnen einer nach Absatz 4 Nummer 3 meldepflichtigen Chemikalie der Liste 3 produziert hat oder voraussichtlich produzieren wird,

5. im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 4 die Angabe, ob mindestens ein Betrieb mehr als zehn Kilogramm einer Chemikalie der Liste 2 Nummer 3, eine Tonne einer Chemikalie der Liste 2 Nummer 1 oder 2 oder zehn Tonnen einer Chemikalie der Liste 2 Nummer 4 bis 14 produziert, verarbeitet oder verbraucht hat oder voraussichtlich produzieren, verarbeiten oder verbrauchen wird,

6. in den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 3 und 4 die Anzahl aller Betriebe, die eine Meldepflicht auslösen, im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 1 die ungefähre, im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 2 die genaue Anzahl der Betriebe, welche die dort jeweils bezeichneten Chemikalien produziert haben,

7. in den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 die hauptsächlichen Tätigkeiten des Werkes,

8. im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 5 über den gesamten Bereich, der für die Produktion einer Chemikalie der Liste 1 erheblich ist,

a) für die Jahresvorausmeldung die voraussichtlichen Änderungen gegenüber der zuletzt vorgelegten technischen Beschreibung und die voraussichtlichen Änderungen des Bestimmungszwecks,

b) für die Jahresabschlußmeldung die durchgeführten Änderungen gegenüber der zuletzt vorgelegten technischen Beschreibung und Änderungen des Bestimmungszwecks.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Meldung muß folgende Angaben über jeden der in § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Betriebe enthalten:



(3) Die Meldung muß folgende Angaben über jeden der in § 4 Absatz 1 Nummer 3 und 4 bezeichneten Betriebe enthalten:

1. Name und Standort innerhalb des Werkes einschließlich des Gebäudes oder Bauwerks,

2. Name des Betreibers,

3. hauptsächliche Tätigkeiten des Betriebes,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. im Falle des § 4 Abs. 1 Nr. 4 zusätzlich

a) nähere Einzelheiten zur Art des Betriebes im Sinne von Teil VII Abs. 7 Buchstabe d des Anhangs 2 zum Übereinkommen,

b) die Produktionskapazität für jede Chemikalie der Liste 2, bei der jeweils der in § 4 Abs. 1 Nr. 4 genannte Schwellenwert überschritten oder voraussichtlich überschritten wird.

(4) Die Meldung muß folgende Angaben über die in § 4 Abs. 1 bezeichneten Chemikalien enthalten:

1. im Falle des § 4 Abs. 1 Nr. 1 die Gesamtmenge der von dem Werk produzierten bestimmten organischen Chemikalien in den Größenordnungen 200 bis unter 1.000 Tonnen, 1.000 bis 10.000 Tonnen und über 10.000 Tonnen,

2. im Falle des § 4 Abs. 1 Nr. 2 die Gesamtmenge der von jedem Betrieb produzierten PSF-Chemikalien in den Größenordnungen 30 bis unter 200 Tonnen, 200 bis unter 1.000 Tonnen, 1.000 bis 10.000 Tonnen und über 10.000 Tonnen,

3. im Falle des § 4 Abs. 1 Nr. 3 gesondert für jede Chemikalie der Liste 3, bei der jeweils der dort genannte Schwellenwert überschritten wird,



4. im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 4 zusätzlich

a) nähere Einzelheiten zur Art des Betriebes im Sinne von Teil VII Absatz 7 Buchstabe d des Anhangs 2 zum Übereinkommen,

b) die Produktionskapazität für jede Chemikalie der Liste 2, bei der jeweils der in § 4 Absatz 1 Nummer 4 genannte Schwellenwert überschritten oder voraussichtlich überschritten wird.

(4) Die Meldung muß folgende Angaben über die in § 4 Absatz 1 bezeichneten Chemikalien enthalten:

1. im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 1 die Gesamtmenge der von dem Werk produzierten bestimmten organischen Chemikalien in den Größenordnungen 200 bis unter 1.000 Tonnen, 1.000 bis 10.000 Tonnen und über 10.000 Tonnen,

2. im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 2 die Gesamtmenge der von jedem Betrieb produzierten PSF-Chemikalien in den Größenordnungen 30 bis unter 200 Tonnen, 200 bis unter 1.000 Tonnen, 1.000 bis 10.000 Tonnen und über 10.000 Tonnen,

3. im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 3 gesondert für jede Chemikalie der Liste 3, bei der jeweils der dort genannte Schwellenwert überschritten wird,

a) die chemische Bezeichnung, den in der Einrichtung verwendeten gewöhnlichen oder handelsüblichen Namen, die Strukturformel und - falls zugeordnet - die CAS-Nummer,

b) die Verwendungszwecke, zu denen die Chemikalie produziert wurde oder werden soll,

c) die von dem Werk produzierte oder voraussichtlich produzierte Menge in den Größenordnungen 30 bis unter 200 Tonnen, 200 bis unter 1.000 Tonnen, 1.000 bis unter 10000 Tonnen, 10000 bis 100000 Tonnen und über 100.000 Tonnen,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. im Falle des § 4 Abs. 1 Nr. 4 gesondert für jede Chemikalie der Liste 2, bei der jeweils der dort genannte Schwellenwert überschritten wird,



4. im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 4 gesondert für jede Chemikalie der Liste 2, bei der jeweils der dort genannte Schwellenwert überschritten wird,

a) die chemische Bezeichnung, den in der Einrichtung verwendeten gewöhnlichen oder handelsüblichen Namen, die Strukturformel und - falls zugeordnet - die CAS-Nummer,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) die genauen Zwecke im Sinne von Teil VII Abs. 8 Buchstabe e des Anhangs 2 zum Übereinkommen, zu denen die Chemikalie produziert, verarbeitet und verbraucht wurde oder werden soll, unter genauer Angabe der Produktgruppen,



b) die genauen Zwecke im Sinne von Teil VII Absatz 8 Buchstabe e des Anhangs 2 zum Übereinkommen, zu denen die Chemikalie produziert, verarbeitet und verbraucht wurde oder werden soll, unter genauer Angabe der Produktgruppen,

c) für die Jahresabschlußmeldung die von dem Werk produzierte, verarbeitete, verbrauchte, ein- und ausgeführte Menge,

d) für die Neu-, Jahresvoraus- und Änderungsmeldung die von dem Werk voraussichtlich produzierte, verarbeitete und verbrauchte Menge sowie die zu Produktion, Verarbeitung und Verbrauch voraussichtlich benötigten Zeiträume,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. im Falle des § 4 Abs. 1 Nr. 5 gesondert für jede Chemikalie der Liste 1



5. im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 5 gesondert für jede Chemikalie der Liste 1

a) die chemische Bezeichnung, Strukturformel und - falls zugeordnet - CAS-Nummer,

b) für die Jahresabschlußmeldung

aa) die produzierte und verbrauchte Menge sowie den Zweck des Verbrauchs,

bb) für jeden Fall des Überlassens der tatsächlichen Gewalt im Inland Menge, Zweck sowie Name und Anschrift des Empfängers,

cc) die höchste im Laufe eines Jahres sowie die am letzten Tag des Jahres gelagerte Menge,

dd) im Falle der Produktion für Schutzzwecke das angewandte Verfahren,

ee) die Menge, chemische Bezeichnung und - falls zugeordnet - CAS-Nummer jedes für die Produktion verwendeten Vorproduktes der Listen 1 bis 3,

c) für die Neu-, Jahresvoraus- und Änderungsmeldung die vom Werk voraussichtlich produzierte Menge, die zur Produktion voraussichtlich benötigten Zeiträume sowie den Zweck der Produktion.



§ 6 Meldepflichten bei Ein- und Ausfuhr


(1) Wer

vorherige Änderung nächste Änderung

1. mehr als eine Tonne einer Chemikalie der Liste 3, 100 Kilogramm einer Chemikalie der Liste 2 Nr. 4 bis 14, 10 Kilogramm einer Chemikalie der Liste 2 Nr. 1 oder 2 oder 100 Gramm einer Chemikalie der Liste 2 Nr. 3 im Jahr oder



1. mehr als eine Tonne einer Chemikalie der Liste 3, 100 Kilogramm einer Chemikalie der Liste 2 Nummer 4 bis 14, 10 Kilogramm einer Chemikalie der Liste 2 Nummer 1 oder 2 oder 100 Gramm einer Chemikalie der Liste 2 Nummer 3 im Jahr oder

2. Chemikalien der Liste 1

ein- oder ausführt, ist zu Meldungen nach Maßgabe des Absatzes 2 und der §§ 7 und 8 verpflichtet.

(2) Die Meldung muß für jede Chemikalie gesondert

1. die chemische Bezeichnung, den gewöhnlichen oder handelsüblichen Namen, die Strukturformel und - falls zugeordnet - die CAS-Nummer,

2. den Namen des Ein- oder Ausführers,

3. Angaben über die im abgelaufenen Kalenderjahr je Herkunfts- oder Bestimmungsland ein- oder ausgeführte Menge unter Angabe der beteiligten Länder,

4. für jeden Fall der Ein- oder Ausfuhr von Chemikalien der Liste 1 darüber hinaus Datum, Menge, Zweck sowie Namen und Anschrift des Lieferanten oder Empfängers

enthalten.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6a (neu)




§ 6a Aufklärung von Transferdiskrepanzen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Das Auswärtige Amt unterrichtet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, wenn die Organisation dem Auswärtigen Amt eine Transferdiskrepanz i. 2 S. des § 6a des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen mitgeteilt hat und ein anderer Vertragsstaat das Auswärtige Amt für die von Deutschland gemeldete Ausfuhrmenge dieser Chemikalie um Aufklärung ersucht hat.

(2) 1 Das Auswärtige Amt hat folgende Informationen zu einem Ersuchen um Aufklärung nach Absatz 1 bei dem Vertragsstaat einzuholen, soweit die Informationen im Aufklärungsersuchen nicht bereits benannt wurden:

1. die im ersuchenden Vertragsstaat nach Artikel VII und VIII des Übereinkommens innerstaatlich getroffenen Durchführungsmaßnahmen zur Erfassung von Chemikalien nach den Listen 1 bis 3 mit den jeweils geltenden Schwellenwerten für die Meldung nationaler Einfuhrdaten, den jeweiligen Ausnahmebestimmungen für geringe Konzentrationen, die für Einfuhrmeldungen zuständige Behörde und, soweit verfügbar, die Regelung zur Erfassung der zu Einfuhrmeldungen verpflichteten natürlichen oder juristischen Personen oder Personenvereinigungen,

2. Namen und Anschriften der für die Anfrage nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zur Meldung verpflichteter natürlichen oder juristischen Personen oder Personenvereinigungen und der von diesen gemeldeten Einfuhrmengen hinsichtlich der nach Absatz 1 angefragten Transferdiskrepanz.

2 Sobald das Auswärtige Amt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über das Ersuchen nach Absatz 1 unterrichtet und ihm die eingeholten Informationen nach Satz 1 übermittelt hat, ist das Aufklärungsverfahren nach den Absätzen 3 bis 5 oder nach Absatz 6 durchzuführen, soweit die Transferdiskrepanz nicht bereits aufgrund der nach Satz 1 eingeholten Informationen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle aufgeklärt werden kann.

(3) 1 Im Falle einer Transferdiskrepanz bei einer in Liste 1 bezeichneten Chemikalie führt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle das in Absatz 4 und bei Chemikalien der Liste 2 das in den Absätzen 4 und 5 geregelte Verfahren durch, wenn die Transferdiskrepanz eine durch die Bundesrepublik Deutschland in den letzten fünf Kalenderjahren gemeldete Ausfuhr in den ersuchenden Vertragsstaat erfasst. 2 Der Zeitraum nach Satz 1 bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens nach Absatz 1 beim Auswärtigen Amt. 3 Im Falle einer Transferdiskrepanz bei einer in Liste 2 bezeichneten Chemikalie ist das Verfahren nur durchzuführen, wenn die Transferdiskrepanz gleich oder mehr als 10 Tonnen ist.

(4) 1 Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann von einem nach § 6a Absatz 1 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen Verpflichteten, der für die Transferdiskrepanz im betreffende Jahr eine Ausfuhr der aufzuklärenden Chemikalienmenge in den ersuchenden Vertragsstaat gemeldet hat, schriftlich oder elektronisch verlangen, dass dieser binnen einer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle festzulegenden Frist

1. seine auf die ausgeführte Menge bezogene Meldung auf Richtigkeit überprüft und

2. im Falle der Richtigkeit der eigenen Meldung, sich mit dem jeweiligen Handelspartner in dem ersuchenden Vertragsstaat in Verbindung setzt und schriftlich oder elektronisch um Überprüfung der tatsächlich erhaltenen Menge der betroffenen Chemikalie und um entsprechende Korrekturmeldung bei der nach Absatz 2 Nummer 1 vom ersuchenden Vertragsstaat benannten zuständigen Behörde nachsucht, oder

3. im Falle der Fehlerhaftigkeit der eigenen Meldung, die Korrektur dieser dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle meldet.

2 Der in Satz 1 bezeichnete Verpflichtete hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle schriftlich oder elektronisch über das Ergebnis der Maßnahmen zu informieren. 3 Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unterrichtet das Auswärtige Amt über das Ergebnis der Überprüfung nach Satz 1. 4 Das Auswärtige Amt soll diese Informationen an den ersuchenden Vertragsstaat übermitteln.

(5) 1 Legt der nach § 6a Absatz 1 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen Verpflichtete innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Aufforderung nach Absatz 4 Satz 1 keine Korrekturbestätigung des jeweiligen Handelspartners vor und bestätigt der ersuchende Vertragsstaat gegenüber dem Auswärtigen Amt unter Vorlage der zwischenzeitlich dem ersuchenden Vertragsstaat bekanntgewordenen und nach Absatz 2 Nummer 2 von diesem dem Auswärtigen Amt zu übermittelnden Daten der Handelspartner, dass die Transferdiskrepanz weiter besteht, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle von dem Verpflichteten im Falle einer Transferdiskrepanz bei einer in Liste 2 bezeichneten Chemikalie verlangen, Auskunft über Name und Anschrift der jeweiligen natürlichen oder juristischen Personen oder Personenvereinigungen in dem ersuchenden Vertragsstaat, an die er die Chemikalie veräußert oder geliefert hat, sowie Lieferdatum und ausgeführte Menge der Chemikalie zu erteilen. 2 Die Auskunft ist binnen einer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle festzulegenden Frist zu erteilen. 3 Die Frist nach Satz 2 beträgt mindestens vier Wochen. 4 Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt die nach Satz 1 erhobenen Daten an das Auswärtige Amt, womit das nach den Absätzen 3 bis 5 durchgeführte Aufklärungsverfahren beendet ist. 5 Das Auswärtige Amt darf die erhobenen Daten an den ersuchenden Vertragsstaat übermitteln, dabei ist auf die zweckgebundene Nutzung der Daten zur Aufklärung der Transferdiskrepanz hinzuweisen.

(6) Im Falle einer Transferdiskrepanz bei einer in Liste 3 bezeichneten Chemikalie kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle das in den Absätzen 3 bis 5 genannte Verfahren durchführen, wenn die Transferdiskrepanz mindestens 200 Tonnen beträgt.

(7) Eine Transferdiskrepanz gilt als aufgeklärt, wenn die nach Durchführung des Verfahrens nach den Absätzen 3 bis 5 oder nach Absatz 6 verbleibende Differenz einer nach Liste 2 bezeichneten Chemikalie den Schwellenwert des Absatz 3 Satz 3 oder einer nach Liste 3 bezeichneten Chemikalie den Schwellenwert nach Absatz 6 Satz 1 unterschreitet.

§ 7 Weitere Meldevorschriften


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(1) Die Jahresabschlußmeldungen und die Meldungen nach § 6 sind bis zum 1. Februar eines neuen Kalenderjahres zu erstatten.

(2) Die Jahresvorausmeldungen sind im Falle des § 4 Abs. 1 Nr. 5 bis zum 1. September, in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bis zum 15. September eines Kalenderjahres, Neu- und Änderungsmeldungen spätestens 20 Tage vor Aufnahme der meldepflichtigen Tätigkeit zu erstatten.



(1) Die Jahresabschlußmeldungen und die Meldungen nach § 6 sind bis zum 15. Februar eines neuen Kalenderjahres zu erstatten.

(2) Die Jahresvorausmeldungen sind in den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 5 und 6 bis zum 1. September, in den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 3 und 4 bis zum 1. Oktober eines Kalenderjahres, Neu- und Änderungsmeldungen spätestens 20 Tage vor Aufnahme der meldepflichtigen Tätigkeit zu erstatten.

(3) Bei den Meldungen nach den §§ 5 und 6 sind folgende Maßeinheiten zu verwenden:

1. bei Chemikalien der Liste 1 Gramm,

2. bei Chemikalien der Listen 2 und 3 Tonnen.

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Dabei ist auf die dritte Stelle genau zu runden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach § 5 Abs. 4 Nr. 3 in Größenordnungen abzugebenden Meldungen.



Dabei ist auf die dritte Stelle genau zu runden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach § 5 Absatz 4 Nummer 3 in Größenordnungen abzugebenden Meldungen.

(heute geltende Fassung) 

§ 8 Formvorschriften


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(1) Die Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach § 2 und die Meldungen nach den §§ 4 und 6 sind durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) abzugeben.

(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger die Verwendung bestimmter Vordrucke vorschreiben. Es kann gestatten, Anträge und Meldungen in anderer Weise, insbesondere durch elektronischen Datenaustausch, abzugeben.



(1) Die Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach § 2 und die Meldungen nach den §§ 4 und 6 sind durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abzugeben.

(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger die Verwendung bestimmter Vordrucke vorschreiben. Es kann gestatten, Anträge und Meldungen in anderer Weise, insbesondere durch elektronischen Datenaustausch, abzugeben.

(heute geltende Fassung) 

§ 9 Ausnahmen für geringe Konzentrationen


(1) Die §§ 1, 2, 4 und 6 finden keine Anwendung, wenn Chemikalien der Liste 1 einen Anteil von weniger als 1 vom Hundert einer Mischung bilden.

(2) § 1a findet keine Anwendung, wenn Chemikalien

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1. der Liste 2 Nr. 1 bis 3 einen Anteil von 1 vom Hundert oder weniger oder

2. der Liste 2 Nr. 4 bis 14 einen Anteil von 10 vom Hundert oder weniger



1. der Liste 2 Nummer 1 bis 3 einen Anteil von 1 vom Hundert oder weniger oder

2. der Liste 2 Nummer 4 bis 14 einen Anteil von 10 vom Hundert oder weniger

einer Mischung bilden.

(3) Die §§ 2, 4 und 6 finden keine Anwendung, wenn Chemikalien

1. der Liste 2 Nummer 1 bis 3 einen Anteil von 1 vom Hundert oder weniger oder

2. der Liste 2 Nummer 4 bis 14 oder der Liste 3 einen Anteil von 30 vom Hundert oder weniger

einer Mischung bilden.

(4) Die §§ 1a, 2 und 6 finden keine Anwendung, wenn Chemikalien der Listen 2 oder 3 in als Verbrauchsgüter bestimmten Waren enthalten sind, die

1. zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder

2. zum einzelnen Gebrauch verpackt sind.



§ 10 Besondere Meldevorschriften


(1) Der Meldepflicht unterliegt ferner, wer ein Werk betreibt,

1. in dem mindestens ein Betrieb eine Chemikalie der Liste 3,

2. in dem mindestens ein Betrieb eine Chemikalie der Liste 2 oder

3. das eine Chemikalie der Liste 1

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nach dem 1. Januar 1946 zur Verwendung für andere als die nach § 1 Nr. 2 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen erlaubten Zwecke produziert hat. Für die Kalenderjahre ab 1946 sind Meldungen innerhalb von sechs Monaten nach dem in § 15 Satz 2 bestimmten Zeitpunkt abzugeben.



nach dem 1. Januar 1946 zur Verwendung für andere als die nach § 1 Nummer 2 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen erlaubten Zwecke produziert hat. Für die Kalenderjahre ab 1946 sind Meldungen innerhalb von sechs Monaten nach dem in § 15 Satz 2 bestimmten Zeitpunkt abzugeben.

(2) Die Meldung muß folgende Angaben enthalten:

1. über das Werk

vorherige Änderung nächste Änderung

a) Angaben nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2,

b) im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 für den gesamten Bereich, der für die Produktion einer Chemikalie der Liste 1 zu dem dort genannten Zweck erheblich war, umfassende und genaue Informationen im Sinne von Teil V Abs. 1 des Anhangs 2 zum Übereinkommen über Standort, bauliche Anlagen, technische Ausrüstung und Verfahren, Produktionskapazität, Tätigkeiten sowie über bauliche und anlagentechnische Maßnahmen,



a) Angaben nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2,

b) im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 für den gesamten Bereich, der für die Produktion einer Chemikalie der Liste 1 zu dem dort genannten Zweck erheblich war, umfassende und genaue Informationen im Sinne von Teil V Absatz 1 des Anhangs 2 zum Übereinkommen über Standort, bauliche Anlagen, technische Ausrüstung und Verfahren, Produktionskapazität, Tätigkeiten sowie über bauliche und anlagentechnische Maßnahmen,

2. über den Betrieb

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a) in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Angaben nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 bis 3,

b) im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 zusätzlich Angaben nach § 5 Abs. 3 Nr. 4,



a) in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Angaben nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 bis 3,

b) im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 zusätzlich Angaben nach § 5 Absatz 3 Nummer 4,

3. gesondert über jede in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Chemikalie

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a) in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Angaben über die chemische Bezeichnung, den in der Einrichtung verwendeten gewöhnlichen oder handelsüblichen Namen, die Strukturformel und - falls zugeordnet - die CAS-Nummer, Anfang und Ende des jeweiligen Produktionszeitraums für den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zweck, die Produktionsmenge je Produktionszeitraum, den Ort, an den die Chemikalie geliefert wurde, und - falls bekannt - das dort produzierte Endprodukt,

b) im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 umfassende und genaue Informationen sowie Angaben über Produktionszeiträume und -mengen im Sinne von Teil V Abs. 1 des Anhangs 2 zum Übereinkommen.

Im übrigen gelten § 7 Abs. 3 und § 8 entsprechend.



a) in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Angaben über die chemische Bezeichnung, den in der Einrichtung verwendeten gewöhnlichen oder handelsüblichen Namen, die Strukturformel und - falls zugeordnet - die CAS-Nummer, Anfang und Ende des jeweiligen Produktionszeitraums für den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zweck, die Produktionsmenge je Produktionszeitraum, den Ort, an den die Chemikalie geliefert wurde, und - falls bekannt - das dort produzierte Endprodukt,

b) im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 umfassende und genaue Informationen sowie Angaben über Produktionszeiträume und -mengen im Sinne von Teil V Absatz 1 des Anhangs 2 zum Übereinkommen.

Im übrigen gelten § 7 Absatz 3 und § 8 entsprechend.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten


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Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 eine Tätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,

2. entgegen § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

3. entgegen § 2 Abs. 3 Chemikalien nicht oder nicht ordnungsgemäß anmeldet oder vorführt.



Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 eine Tätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,

2. entgegen § 4 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

3. entgegen § 2 Absatz 3 Chemikalien nicht oder nicht ordnungsgemäß anmeldet oder vorführt.

§ 13 Straftaten


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(1) Nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen wird bestraft, wer

1. entgegen einem Verbot nach § 1 Nr. 1 Chemikalien der Liste 1 ein-, aus- oder durchführt oder als Deutscher entsprechende Handlungen im Ausland vornimmt,

2. entgegen einem Verbot nach § 1 Nr. 2 im Inland oder als Deutscher im Ausland eine Einrichtung errichtet,

2a. entgegen § 1a Nr. 1 oder 2 eine Chemikalie einführt oder ausführt



(1) Nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen wird bestraft, wer

1. entgegen einem Verbot nach § 1 Nummer 1 Chemikalien der Liste 1 ein-, aus- oder durchführt oder als Deutscher entsprechende Handlungen im Ausland vornimmt,

2. entgegen einem Verbot nach § 1 Nummer 2 im Inland oder als Deutscher im Ausland eine Einrichtung errichtet,

2a. entgegen § 1a Nummer 1 oder 2 eine Chemikalie einführt oder ausführt

oder als Deutscher entsprechende Handlungen im Ausland vornimmt,

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3. ohne die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a erforderliche Genehmigung eine Einrichtung errichtet oder

4. entgegen einem Verbot nach § 1 Nr. 3 als Deutscher in einem Nichtvertragsstaat Chemikalien der Liste 1 produziert, verarbeitet, mit ihnen Handel treibt, sie veräußert, verbraucht, erwirbt, einem anderen überläßt oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt.

(2) Nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen wird bestraft, wer

1. ohne die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b erforderliche Genehmigung eine Einrichtung betreibt oder

2. ohne die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a erforderliche Genehmigung Chemikalien der Liste 1 produziert.

(3) Nach § 16 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen wird bestraft, wer

1. ohne die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c erforderliche Genehmigung eine Einrichtung wesentlich ändert,

2. ohne die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und c erforderliche Genehmigung Chemikalien der Liste 1 verarbeitet, mit ihnen Handel treibt, sie veräußert, verbraucht, erwirbt, einem anderen überläßt, sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt oder sie ein-, aus- oder durchführt oder

3. ohne die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 erforderliche Genehmigung Chemikalien der Liste 3 in einen Nichtvertragsstaat ausführt.



3. ohne die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a erforderliche Genehmigung eine Einrichtung errichtet oder

4. entgegen einem Verbot nach § 1 Nummer 3 als Deutscher in einem Nichtvertragsstaat Chemikalien der Liste 1 produziert, verarbeitet, mit ihnen Handel treibt, sie veräußert, verbraucht, erwirbt, einem anderen überläßt oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt.

(2) Nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen wird bestraft, wer

1. ohne die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b erforderliche Genehmigung eine Einrichtung betreibt oder

2. ohne die nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a erforderliche Genehmigung Chemikalien der Liste 1 produziert.

(3) Nach § 16 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen wird bestraft, wer

1. ohne die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c erforderliche Genehmigung eine Einrichtung wesentlich ändert,

2. ohne die nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c erforderliche Genehmigung Chemikalien der Liste 1 verarbeitet, mit ihnen Handel treibt, sie veräußert, verbraucht, erwirbt, einem anderen überläßt, sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt oder sie ein-, aus- oder durchführt oder

3. ohne die nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 erforderliche Genehmigung Chemikalien der Liste 3 in einen Nichtvertragsstaat ausführt.

§ 15 Inkrafttreten


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Die §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 12 Nr. 3 und § 13 treten an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel XXI in Kraft tritt und der gemäß § 21 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben wird. Im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.



Die §§ 1, 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 12 Nummer 3 und § 13 treten an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel XXI in Kraft tritt und der gemäß § 21 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben wird. Im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.