Änderung § 6 CWÜV vom 08.03.2024

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§ 6 CWÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.03.2024 geltenden Fassung
§ 6 CWÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.03.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 74

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Meldepflichten bei Ein- und Ausfuhr


(1) Wer

(Text alte Fassung)

1. mehr als eine Tonne einer Chemikalie der Liste 3, 100 Kilogramm einer Chemikalie der Liste 2 Nr. 4 bis 14, 10 Kilogramm einer Chemikalie der Liste 2 Nr. 1 oder 2 oder 100 Gramm einer Chemikalie der Liste 2 Nr. 3 im Jahr oder

(Text neue Fassung)

1. mehr als eine Tonne einer Chemikalie der Liste 3, 100 Kilogramm einer Chemikalie der Liste 2 Nummer 4 bis 14, 10 Kilogramm einer Chemikalie der Liste 2 Nummer 1 oder 2 oder 100 Gramm einer Chemikalie der Liste 2 Nummer 3 im Jahr oder

2. Chemikalien der Liste 1

ein- oder ausführt, ist zu Meldungen nach Maßgabe des Absatzes 2 und der §§ 7 und 8 verpflichtet.

(2) Die Meldung muß für jede Chemikalie gesondert

1. die chemische Bezeichnung, den gewöhnlichen oder handelsüblichen Namen, die Strukturformel und - falls zugeordnet - die CAS-Nummer,

2. den Namen des Ein- oder Ausführers,

3. Angaben über die im abgelaufenen Kalenderjahr je Herkunfts- oder Bestimmungsland ein- oder ausgeführte Menge unter Angabe der beteiligten Länder,

4. für jeden Fall der Ein- oder Ausfuhr von Chemikalien der Liste 1 darüber hinaus Datum, Menge, Zweck sowie Namen und Anschrift des Lieferanten oder Empfängers

enthalten.






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