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Änderung § 4 CWÜV vom 15.07.2011
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§ 4 CWÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2011 geltenden Fassung | § 4 CWÜV n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.07.2011 BGBl. I S. 1349 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Meldepflichten bei Produktion, Verarbeitung und Verbrauch | |
(1) Wer ein Werk betreibt, 1. das mehr als 200 Tonnen bestimmter organischer Chemikalien im Sinne von Teil I Nr. 4 des Anhangs 2 zum Übereinkommen im Jahr produziert, 2. in dem mindestens ein Betrieb mehr als 30 Tonnen einer PSF-Chemikalie im Sinne von Teil IX Abs. 1 Buchstabe b des Anhangs 2 zum Übereinkommen im Jahr produziert, 3. in dem mindestens ein Betrieb mehr als 30 Tonnen einer Chemikalie der Liste 3 im Jahr produziert oder im jeweils folgenden Kalenderjahr voraussichtlich produzieren wird, 4. in dem mindestens ein Betrieb mehr als ein Kilogramm einer Chemikalie der Liste 2 Nr. 3, 100 Kilogramm einer Chemikalie der Liste 2 Nr. 1 oder 2 oder eine Tonne einer Chemikalie der Liste 2 Nr. 4 bis 14 im Jahr produziert, verarbeitet oder verbraucht oder im jeweils folgenden Kalenderjahr voraussichtlich produzieren, verarbeiten oder verbrauchen wird oder | |
(Text alte Fassung) 5. das mehr als 100 Gramm einer Chemikalie der Liste 1 im Jahr produziert oder im jeweils folgenden Kalenderjahr voraussichtlich produzieren wird, | (Text neue Fassung) 5. das mehr als 100 Gramm von Chemikalien der Liste 1 im Jahr produziert oder im jeweils folgenden Kalenderjahr voraussichtlich produzieren wird, |
ist zu Meldungen nach Maßgabe der §§ 5, 7 und 8 verpflichtet. (2) Ausgenommen von der Meldepflicht nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 ist, wer ein Werk betreibt, das in dem Bezugszeitraum ausschließlich die in Anhang 2 zu dieser Verordnung genannten Explosivstoffe oder Chemikalien produziert, die nur aus Kohlenstoff und Wasserstoff bestehen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3770/al29053-0.htm