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Änderung § 4 CWÜV vom 15.07.2011

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§ 4 CWÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2011 geltenden Fassung
§ 4 CWÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.07.2011 BGBl. I S. 1349
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Meldepflichten bei Produktion, Verarbeitung und Verbrauch


(1) Wer ein Werk betreibt,

1. das mehr als 200 Tonnen bestimmter organischer Chemikalien im Sinne von Teil I Nr. 4 des Anhangs 2 zum Übereinkommen im Jahr produziert,

2. in dem mindestens ein Betrieb mehr als 30 Tonnen einer PSF-Chemikalie im Sinne von Teil IX Abs. 1 Buchstabe b des Anhangs 2 zum Übereinkommen im Jahr produziert,

3. in dem mindestens ein Betrieb mehr als 30 Tonnen einer Chemikalie der Liste 3 im Jahr produziert oder im jeweils folgenden Kalenderjahr voraussichtlich produzieren wird,

4. in dem mindestens ein Betrieb mehr als ein Kilogramm einer Chemikalie der Liste 2 Nr. 3, 100 Kilogramm einer Chemikalie der Liste 2 Nr. 1 oder 2 oder eine Tonne einer Chemikalie der Liste 2 Nr. 4 bis 14 im Jahr produziert, verarbeitet oder verbraucht oder im jeweils folgenden Kalenderjahr voraussichtlich produzieren, verarbeiten oder verbrauchen wird oder

(Text alte Fassung)

5. das mehr als 100 Gramm einer Chemikalie der Liste 1 im Jahr produziert oder im jeweils folgenden Kalenderjahr voraussichtlich produzieren wird,

(Text neue Fassung)

5. das mehr als 100 Gramm von Chemikalien der Liste 1 im Jahr produziert oder im jeweils folgenden Kalenderjahr voraussichtlich produzieren wird,

ist zu Meldungen nach Maßgabe der §§ 5, 7 und 8 verpflichtet.

(2) Ausgenommen von der Meldepflicht nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 ist, wer ein Werk betreibt, das in dem Bezugszeitraum ausschließlich die in Anhang 2 zu dieser Verordnung genannten Explosivstoffe oder Chemikalien produziert, die nur aus Kohlenstoff und Wasserstoff bestehen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)