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Änderung § 9 CWÜV vom 15.07.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 CWÜV, alle Änderungen durch Artikel 1 3. ÄndCWÜV am 15. Juli 2011 und Änderungshistorie der CWÜVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 9 CWÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2011 geltenden Fassung | § 9 CWÜV n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.07.2011 BGBl. I S. 1349 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Ausnahmen für geringe Konzentrationen | |
(1) Die §§ 1, 2, 4 und 6 finden keine Anwendung, wenn Chemikalien der Liste 1 einen Anteil von weniger als 1 vom Hundert einer Mischung bilden. (2) § 1a findet keine Anwendung, wenn Chemikalien 1. der Liste 2 Nr. 1 bis 3 einen Anteil von 1 vom Hundert oder weniger oder 2. der Liste 2 Nr. 4 bis 14 einen Anteil von 10 vom Hundert oder weniger einer Mischung bilden. | |
(Text alte Fassung) (3) Die §§ 2, 4 und 6 finden keine Anwendung, wenn Chemikalien der Listen 2 oder 3 einen Anteil von 30 vom Hundert oder weniger einer Mischung bilden. | (Text neue Fassung) (3) Die §§ 2, 4 und 6 finden keine Anwendung, wenn Chemikalien 1. der Liste 2 Nummer 1 bis 3 einen Anteil von 1 vom Hundert oder weniger oder 2. der Liste 2 Nummer 4 bis 14 oder der Liste 3 einen Anteil von 30 vom Hundert oder weniger einer Mischung bilden. |
(4) Die §§ 1a, 2 und 6 finden keine Anwendung, wenn Chemikalien der Listen 2 oder 3 in als Verbrauchsgüter bestimmten Waren enthalten sind, die 1. zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder 2. zum einzelnen Gebrauch verpackt sind. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3770/al29055-0.htm