Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der LuftVO am 29.08.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. August 2009 durch Artikel 2 des LuftVRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LuftVO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

LuftVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.08.2009 geltenden Fassung
LuftVO n.F. (neue Fassung)
in der am 29.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2942

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Pflichten der Teilnehmer am Luftverkehr
    § 1 Grundregeln für das Verhalten im Luftverkehr
    § 2 Verantwortlicher Luftfahrzeugführer
    § 3 Rechte und Pflichten des Luftfahrzeugführers
    § 3a Flugvorbereitung
    § 3b Mitführung von Urkunden und Ausweisen
    § 4 Anwendung der Flugregeln
    § 4a Luftsportgerät und unbemanntes Luftfahrtgerät
    § 5 Anzeige von Flugunfällen und Störungen
    § 5a Startverbote, Übermittlung an ausländische Stellen
    § 5b Meldung von sicherheitsrelevanten Ereignissen
    § 5c Register für Ereignisse nach § 5b
Zweiter Abschnitt Allgemeine Regeln
    § 6 Sicherheitsmindesthöhe, Mindesthöhe bei Überlandflügen nach Sichtflugregeln
    § 7 Abwerfen von Gegenständen
    § 8 Kunstflug
    § 9 Schlepp- und Reklameflüge
    § 9a Uhrzeit und Maßeinheiten
    § 10 Luftraumordnung
    § 11 Luftsperrgebiete und Flugbeschränkungen
    § 11a Flüge mit Überschallgeschwindigkeit
    § 11b Zugelassene Ausnahmen
    § 11c Beschränkungen der Starts und Landungen von Flugzeugen mit Strahltriebwerken
    § 12 Vermeidung von Zusammenstößen
    § 13 Ausweichregeln
    § 14 Wolkenflüge mit Segelflugzeugen und Luftsportgeräten
    § 15 Erlaubnisbedürftige Außenstarts und Außenlandungen nach § 25 des Luftverkehrsgesetzes
    § 15a Verbotene Nutzung des Luftraums
    § 16 Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums
    § 16a Besondere Benutzung des kontrollierten Luftraums
    § 17 Von Luftfahrzeugen zu führende Lichter
    § 18 Übungsflüge unter angenommenen Instrumentenflug-Bedingungen
    § 19 Luftfahrzeuge auf dem Wasser
    § 20 Gefahrenmeldung
    § 21 Signale und Zeichen
    § 21a Regelung des Flugplatzverkehrs
    § 22 Flugbetrieb auf einem Flugplatz und in dessen Umgebung
    § 22a Flugbetrieb mit Flugzeugen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen
    § 23 Flugbetrieb auf einem Flugplatz mit Flugverkehrskontrollstelle
    § 24 Prüfung der Flugvorbereitung und der vorgeschriebenen Ausweise
    § 25 Flugplanabgabe
    § 26 Flugverkehrskontrollfreigabe
    § 26a Funkverkehr
    § 26b Standortmeldungen
    § 26c (weggefallen)
    § 26d Startmeldung
    § 27 Landemeldung
    § 27a Flugverfahren
Dritter Abschnitt Sichtflugregeln
    § 28 Flüge nach Sichtflugregeln in den Lufträumen mit der Klassifizierung B bis G
    § 29 (weggefallen)
    § 30 (weggefallen)
    § 31 Höhenmessereinstellung und Reiseflughöhen bei Flügen nach Sichtflugregeln
    § 32 Flüge nach Sichtflugregeln über Wolkendecken
    § 33 Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht
    § 34 Such- und Rettungsflüge
Vierter Abschnitt Instrumentenflugregeln
    § 35 (weggefallen)
    § 36 Sicherheitsmindesthöhe bei Flügen nach Instrumentenflugregeln
    § 37 Höhenmessereinstellung und Reiseflughöhen bei Flügen nach Instrumentenflugregeln
    § 38 (weggefallen)
    § 39 (weggefallen)
    § 40 Übergang vom Flug nach Instrumentenflugregeln zum Flug nach Sichtflugregeln
    § 41 (weggefallen)
    § 42 Abbruch von Landeanflügen
Fünfter Abschnitt Bußgeld- und Schlußvorschriften
    § 43 Ordnungswidrigkeiten
    § 44 Inkrafttreten
    § 45 (weggefallen)
    Anlage 1 (zu §§ 17 und 19 Abs. 7 LuftVO) Vorschriften über die von Luftfahrzeugen zu führenden Lichter
    Anlage 2 (zu § 21 LuftVO) Signale und Zeichen
    Anlage 3 (zu §§ 31 und 37) Halbkreis-Flughöhen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    Anlage 4 (zu § 10 Abs. 2 LuftVO) Luftraumklassifizierung und Flugsicherungsbetriebsdienste
(Text neue Fassung)

    Anlage 4 (zu § 10 Abs. 2 LuftVO) Luftraumklassifizierung und Flugverkehrsdienste
    Anlage 5 (zu § 4 Abs. 2 bis 4, § 26 Abs. 1, § 26a Abs. 2 und § 28 Abs. 1 und 2 LuftVO) Bedingungen für Flüge nach Instrumenten- und Sichtflugregeln
    Anlage 6 (zu § 5b LuftVO) Verzeichnis von meldepflichtigen Ereignissen bei Betrieb, Instandhaltung und Herstellung von Luftfahrzeugen
    Anlage 7 (zu § 5b LuftVO) Verzeichnis der meldepflichtigen Ereignisse im Zusammenhang mit Flugnavigationsdiensten
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 05.11.2015) 

§ 5b Meldung von sicherheitsrelevanten Ereignissen


(1) Ein Ereignis, das ein Luftfahrzeug, seine Insassen oder Dritte gefährdet hat oder, wenn keine Gegenmaßnahmen ergriffen werden, gefährden würde, ist dem Luftfahrt-Bundesamt von

1. dem Betreiber oder Führer eines in Deutschland eingetragenen turbinengetriebenen Luftfahrzeugs oder eines gewerbsmäßig betriebenen Luftfahrzeugs mit einer höchstzulässigen Startmasse von 5.700 Kilogramm oder mehr,

2. Personen, die berufsmäßig in einem Entwicklungsbetrieb, Herstellungsbetrieb oder Instandhaltungsbetrieb turbinengetriebene Luftfahrzeuge oder Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von 5.700 Kilogramm oder mehr oder Ausrüstungen oder Teile davon entwickeln, herstellen, instand halten oder verändern,

3. Personen, die einen Nachprüfschein oder die Bescheinigung der Freigabe zum Betrieb für ein turbinengetriebenes Luftfahrzeug oder ein gewerbsmäßig betriebenes Luftfahrzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse von 5.700 Kilogramm oder mehr oder für Ausrüstungen oder Teile davon unterzeichnen,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. Personen, die eine Funktion ausüben, die eine Erlaubnis als Flugsicherungsbetriebspersonal voraussetzt,



4. Fluglotsen sowie Flugsicherungspersonal im Verwendungsbereich Fluginformationsdienst,

5. dem Flughafenunternehmer, der unter die Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (ABl. EG Nr. L 240 S. 8 in der jeweils geltenden Fassung) fällt,

6. Personen, die eine Funktion im Zusammenhang mit dem Einbau, der Veränderung, Instandhaltung, Reparatur, Überholung, Flugprüfung oder Kontrolle von Luftverkehrseinrichtungen ausüben,

7. Personen der Luftaufsichtsstellen an Flugplätzen sowie Personen, die auf einem von der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 erfassten Flughafen eine Funktion im Zusammenhang mit der Abfertigung von Luftfahrzeugen am Boden ausüben, einschließlich Betankung, Servicearbeiten, Erstellung des Massen- und Schwerpunktnachweises sowie Beladen, Enteisen und Schleppen des Flugzeugs

zu melden. Die Meldung kann mit Zustimmung des Luftfahrt-Bundesamtes auch zentral über das Sicherheitsmanagement der jeweils meldenden Stelle erfolgen. Einzelheiten hierzu werden in einer gesonderten Absprache geregelt. Die zur Meldung verpflichteten Personen sind in diesen Fällen darauf hinzuweisen, dass die Meldung auch direkt an die in § 5c Abs. 1 genannte Stelle erfolgen kann. Meldungen von Ereignissen nach Satz 1 werden vom Luftfahrt-Bundesamt sofort nach ihrem Erhalt auch an das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung weitergeleitet.

(2) Ein Ereignis nach Absatz 1 ist eine Betriebsunterbrechung, ein Mangel, eine Fehlfunktion oder eine andere regelwidrige Gegebenheit mit tatsächlichem oder potenziellem Einfluss auf die Flugsicherheit. Meldepflichtig sind insbesondere Ereignisse bei Betrieb, Instandsetzung und Herstellung von Luftfahrzeugen nach Anlage 6 und Ereignisse im Zusammenhang mit Flugnavigationsdiensten nach Anlage 7, jedoch ohne die Folge eines Unfalls oder einer schweren Störung im Sinne von § 2 des Flugunfall-Untersuchungsgesetzes.

(3) Die Anzeigepflicht für Unfälle und schwere Störungen nach § 5 und andere Pflichten zur Abgabe von Meldungen an das Luftfahrt-Bundesamt und an andere Luftfahrtbehörden aufgrund anderer Vorschriften oder Auflagen bleiben unberührt.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 05.11.2015) 

§ 10 Luftraumordnung


(1) Zur Durchführung des Fluginformationsdienstes und des Flugalarmdienstes legt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Fluginformationsgebiete fest und gibt sie in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Innerhalb der Fluginformationsgebiete legt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die kontrollierten und die unkontrollierten Lufträume je nach dem Umfang der dort vorgehaltenen Flugsicherungsbetriebsdienste auf der Grundlage der in Anlage 4 beschriebenen Klassifizierung fest. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Umfang der nach Anlage 4 in der Klassifizierung vorzuhaltenden Flugsicherungsbetriebsdienste abweichend regeln, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Sicherheit des Luftverkehrs, dadurch nicht beeinträchtigt werden; die Klassifizierung bleibt unverändert.



(2) Innerhalb der Fluginformationsgebiete legt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die kontrollierten und die unkontrollierten Lufträume je nach dem Umfang der dort vorgehaltenen Flugverkehrsdienste auf der Grundlage der in Anlage 4 beschriebenen Klassifizierung fest. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Umfang der nach Anlage 4 in der Klassifizierung vorzuhaltenden Flugverkehrsdienste abweichend regeln, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Sicherheit des Luftverkehrs, dadurch nicht beeinträchtigt werden; die Klassifizierung bleibt unverändert.

(3) Im kontrollierten Luftraum können Flüge nach Sichtflugregeln ganz oder teilweise in einem räumlich und zeitlich begrenzten Umfang von der Flugsicherungsorganisation untersagt werden, wenn es der Grad der Inanspruchnahme durch den der Flugverkehrskontrolle unterliegenden Luftverkehr zwingend erfordert.

(4) Die Flugsicherungsorganisation kann zur Durchführung von militärischem Flugverkehr in Lufträumen, in denen auch für Flüge nach Sichtflugregeln gemäß Anlage 5 eine Flugverkehrskontrollfreigabe erforderlich ist, in einem zeitlich und räumlich begrenzten Umfang Gebiete festlegen, in denen Flüge nach Sicht- und Instrumentenflugregeln ganz oder teilweise untersagt sind oder Beschränkungen unterliegen, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs erforderlich ist. In Gebieten nach Satz 1 darf der militärische Flugverkehr von den Vorschriften dieser Verordnung abweichen. Einzelheiten zur Festlegung von Gebieten zur Durchführung von militärischem Flugverkehr gibt die Flugsicherungsorganisation in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 05.11.2015) 

§ 27a Flugverfahren


(1) Soweit die zuständige Flugverkehrskontrollstelle keine Flugverkehrskontrollfreigabe nach § 26 Abs. 2 Satz 2 erteilt, hat der Luftfahrzeugführer bei Flügen innerhalb von Kontrollzonen, bei An- und Abflügen zu und von Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle und bei Flügen nach Instrumentenflugregeln die vorgeschriebenen Flugverfahren zu befolgen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung wird ermächtigt, die Flugverfahren nach Absatz 1 einschließlich der Flugwege, Flughöhen und Meldepunkte durch Rechtsverordnung festzulegen. Zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung kann die Flugsicherungsorganisation im Einvernehmen mit dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung im Einzelfall Flugverfahren durch Allgemeinverfügung festlegen. Bei Gefahr im Verzug kann die Flugsicherungsorganisation ohne Einvernehmen mit dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung im Einzelfall Flugverfahren durch Allgemeinverfügung festlegen. Das Einvernehmen wird in einem solchen Fall unverzüglich hergestellt; wird das Einvernehmen nicht innerhalb von 48 Stunden hergestellt, ist die Festlegung des Flugverfahrens von der Flugsicherungsorganisation aufzuheben. Die Dauer der Festlegung eines Flugverfahrens nach Satz 2 darf drei Monate nicht überschreiten.



(2) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung wird ermächtigt, die Flugverfahren nach Absatz 1 einschließlich der Flugwege, Flughöhen und Meldepunkte durch Rechtsverordnung festzulegen. Zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung kann die Flugsicherungsorganisation im Einvernehmen mit dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung im Einzelfall Flugverfahren durch Allgemeinverfügung festlegen. Bei Gefahr im Verzug kann die Flugsicherungsorganisation ohne Einvernehmen mit dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung im Einzelfall Flugverfahren durch Allgemeinverfügung festlegen. Das Einvernehmen wird in einem solchen Fall unverzüglich hergestellt; wird das Einvernehmen nicht innerhalb von 48 Stunden hergestellt, ist die Festlegung des Flugverfahrens von der Flugsicherungsorganisation aufzuheben. Die Dauer der Festlegung eines Flugverfahrens nach Satz 2 oder 3 darf drei Monate nicht überschreiten.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 05.11.2015) 
vorherige Änderung

Anlage 4 (zu § 10 Abs. 2 LuftVO) Luftraumklassifizierung und Flugsicherungsbetriebsdienste




Anlage 4 (zu § 10 Abs. 2 LuftVO) Luftraumklassifizierung und Flugverkehrsdienste



Klassen | | zugelassene Art von Flügen *) | Umfang der Dienste | Staffelung durch die Flugsicherung **)

A | Kontrollierter Luftraum | nur nach IFR | Flugverkehrskontrolle | alle Luftfahrzeuge

B | nach IFR und VFR | Flugverkehrskontrolle | alle Luftfahrzeuge

C | nach IFR | Flugverkehrskontrolle | IFR von IFR und IFR von VFR

| nach VFR | 1. FVK zur Staffelung von IFR
2. VFR/VFR zur Verkehrsinformation (Ausweichempfehlungen auf Anfrage) | VFR von IFR

Kontrollzone Klasse C | gleiche Voraussetzungen/Regelungen wie im Luftraum der Klasse 'C'

D | nach IFR | FVK einschl. Verkehrsinformationen über VFR-Flüge (Ausweichempfehlungen auf Anfrage) | IFR von IFR

| nach VFR | Verkehrsinformationen VFR zu IFR und VFR zu VFR (Ausweichempfehlungen auf Anfrage) | entfällt

Kontrollzone Klasse D | gleiche Voraussetzungen/Regelungen wie im Luftraum der Klasse 'D'

E | nach IFR | FVK einschl. Verkehrsinformationen über VFR-Flüge soweit möglich | IFR von IFR

| nach VFR | Verkehrsinformationen soweit möglich | entfällt

F | Unkontr. Luftraum | nach IFR | Flugverkehrsberatungsdienst soweit möglich | IFR von IFR soweit bekannt

| nach VFR | Fluginformationsdienst | entfällt

G | VFR | Fluginformationsdienst | entfällt

---
*) IFR = Flüge nach Instrumentenflugregeln, VFR = Flüge nach Sichtflugregeln.
**) FVK = Flugverkehrskontrolle.