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Änderung § 4 Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 30.08.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.08.2008 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.08.2008 BGBl. I S. 1731
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Befugnisse des Verwaltungsrats, Verschwiegenheitspflicht


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Verwaltungsrat überwacht und unterstützt die Geschäftsführung der Bundesanstalt. Er ist insbesondere berufen:

1. zur Feststellung des Haushaltsplans (§ 12 Abs. 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes) nach Vorlage des Präsidenten;

2. zur Feststellung der Jahresrechnung und Entlastung des Präsidenten nach § 12 Abs. 3 und 5 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes unter Berücksichtigung des Prüfberichts des Abschlussprüfers und etwaiger dem Verwaltungsrat bekannter Erkenntnisse des Bundesrechnungshofs;

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Verwaltungsrat überwacht und unterstützt die Geschäftsführung der Bundesanstalt. 2 Er ist insbesondere berufen:

1. zur Feststellung des Haushaltsplans (§ 12 Abs. 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes) nach Vorlage durch das Direktorium;

2. zur Feststellung der Jahresrechnung und Entlastung des Direktoriums nach § 12 Abs. 3 und 5 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes unter Berücksichtigung des Prüfberichts des Abschlussprüfers und etwaiger dem Verwaltungsrat bekannter Erkenntnisse des Bundesrechnungshofs;

3. zur Anhörung vor der Beauftragung des Abschlussprüfers für die Bundesanstalt,

4. zum Erlass einer Geschäftsordnung des Verwaltungsrats (§ 7 Abs. 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes);

5. zur Herstellung des Benehmens für Änderungen der Satzung der Bundesanstalt (§ 5 Abs. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes);

vorherige Änderung

6. zur Anhörung bei förmlichen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit anderen Institutionen; unberührt bleiben Vereinbarungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit anderen Aufsichtsbehörden;

7. zur Anhörung bei Änderungen der Kostenverordnung.

(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben wird der Verwaltungsrat über die regelmäßig zu erstattenden Berichte hinaus vom Präsidenten über die Tätigkeit der Anstalt unterrichtet. Ihm steht insoweit gegenüber dem Präsidenten ein Recht auf Auskunftserteilung und Anhörung zu. Der Verwaltungsrat kann vom Präsidenten jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Anstalt verlangen. Auch ein einzelnes Verwaltungsratsmitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Verwaltungsrat, verlangen. Lehnt der Präsident in diesem Fall die Berichterstattung ab, kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn drei andere Verwaltungsratsmitglieder das Verlangen unterstützen.



6. zur Anhörung bei förmlichen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit anderen Institutionen; unberührt bleiben Vereinbarungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit anderen Aufsichtsbehörden.

(2) 1 Zur Erfüllung seiner Aufgaben wird der Verwaltungsrat über die regelmäßig zu erstattenden Berichte hinaus vom Präsidenten über die Geschäftsführung der Bundesanstalt und von den Exekutivdirektoren bzw. Exekutivdirektorinnen über deren Geschäftsbereiche unterrichtet. 2 Ihm steht insoweit gegenüber dem Präsidenten und den Exekutivdirektoren bzw. Exekutivdirektorinnen ein Recht auf Auskunftserteilung und Anhörung zu. 3 Der Verwaltungsrat kann vom Präsidenten und den Exekutivdirektoren bzw. Exekutivdirektorinnen jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Bundesanstalt verlangen. 4 Auch ein einzelnes Verwaltungsratsmitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Verwaltungsrat, verlangen. 5 Lehnt der Präsident oder der jeweilige Exekutivdirektor bzw. die jeweilige Exekutivdirektorin in diesem Fall die Berichterstattung ab, kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn drei andere Verwaltungsratsmitglieder das Verlangen unterstützen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)