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Änderung § 6 Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 30.08.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.08.2008 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.08.2008 BGBl. I S. 1731
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Sitzungen des Verwaltungsrats


(Text alte Fassung)

(1) Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestes einmal jährlich. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(2) Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Der Verwaltungsrat ist einzuberufen, wenn das Bundesministerium, der Präsident oder mindestens vier Mitglieder des Verwaltungsrats es beantragen.

(3) An der Sitzung des Verwaltungsrats nehmen Präsident und Vizepräsident grundsätzlich teil. Im Fall ihrer Verhinderung ist eine Vertretung nur durch Erste Direktoren oder den Leiter der Zentralabteilung zulässig. Die drei Ersten Direktoren, der Leiter der Zentralabteilung und im Verhinderungsfalle deren Vertreter haben unbeschadet der Regelung in Satz 5 das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen, ebenso der Vorsitz des Personalrats, im Verhinderungsfalle dessen Stellvertreter sowie ein Vertreter der Deutschen Bundesbank. Zu den Sitzungen können vom Vorsitzenden sonstige Angehörige der Bundesanstalt, externe Sachverständige und Auskunftspersonen hinzugezogen werden, wenn deren Teilnahme sachdienlich ist. Die Teilnahme von Angehörigen der Bundesanstalt und Dritten kann für einzelne Tagesordnungspunkte ausgeschlossen werden.

(4) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, wobei mindestens ein Abgeordneter des Bundestages und je ein Vertreter der Kreditinstitute und der Versicherungsunternehmen anwesend oder vertreten sein müssen. Beschlüsse des Verwaltungsrats bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters den Ausschlag. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. Sie soll insbesondere Bestimmungen enthalten über die Einberufung des Verwaltungsrats, die Durchführung der Beratungen und die abschließende Feststellung der Beschlüsse.

(5) Über das Ergebnis der Sitzung und den Verlauf der Beratungen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(6) Im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 hat der Verwaltungsrat binnen zwei Monaten nach Vorlage zu beschließen. Ergeht innerhalb der Frist kein Beschluss, gilt der vom Präsidenten vorgelegte Haushaltsplan als festgestellt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestes einmal jährlich. 2 Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(2) 1 Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. 2 Der Verwaltungsrat ist einzuberufen, wenn das Bundesministerium, das Direktorium oder mindestens vier Mitglieder des Verwaltungsrats es beantragen.

(3) 1 An der Sitzung des Verwaltungsrats nehmen der Präsident bzw. die Präsidentin und die Exekutivdirektoren bzw. Exekutivdirektorinnen grundsätzlich teil. 2 Im Verhinderungsfall werden der Präsident bzw. die Präsidentin durch einen Exekutivdirektor bzw. eine Exekutivdirektorin als Vizepräsident bzw. Vizepräsidentin und die Exekutivdirektoren bzw. Exekutivdirektorinnen jeweils durch einen Abteilungsleiter bzw. eine Abteilungsleiterin aus ihrem Geschäftsbereich vertreten. 3 Unbeschadet der Regelung in Satz 5 haben der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende des Personalrats, im Verhinderungsfall sein bzw. ihr Stellvertreter bzw. seine oder ihre Stellvertreterin, sowie ein Vertreter bzw. eine Vertreterin der Bundesbank das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen. 4 Zu den Sitzungen können vom Vorsitzenden sonstige Angehörige der Bundesanstalt, externe Sachverständige und Auskunftspersonen hinzugezogen werden, wenn deren Teilnahme sachdienlich ist. 5 Die Teilnahme von Angehörigen der Bundesanstalt und Dritten kann für einzelne Tagesordnungspunkte ausgeschlossen werden.

(4) 1 Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, wobei mindestens ein Abgeordneter des Bundestages und je ein Vertreter der Kreditinstitute und der Versicherungsunternehmen anwesend oder vertreten sein müssen. 2 Beschlüsse des Verwaltungsrats bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters den Ausschlag. 4 Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. 5 Sie soll insbesondere Bestimmungen enthalten über die Einberufung des Verwaltungsrats, die Durchführung der Beratungen und die abschließende Feststellung der Beschlüsse.

(5) 1 Über das Ergebnis der Sitzung und den Verlauf der Beratungen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist. 2 Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(6) 1 Im Fall des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 hat der Verwaltungsrat binnen zwei Monaten nach Vorlage zu beschließen. 2 Ergeht innerhalb der Frist kein Beschluss, gilt der vom Direktorium vorgelegte Haushaltsplan als festgestellt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)