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Änderung § 5 Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 20.05.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.05.2017 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 20.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1194
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Vertretung des Verwaltungsrats


(Text alte Fassung)

1 Der Verwaltungsrat wird durch den Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter vertreten. 2 Im Übrigen ist nur Vertretung durch den jeweiligen nach § 3 Abs. 4 Satz 2 berufenen Vertreter möglich.

(Text neue Fassung)

1 Der Verwaltungsrat wird durch den Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter vertreten. 2 Im Übrigen ist nur Vertretung durch den jeweiligen nach § 3 Absatz 4 Satz 3 zweiter Halbsatz berufenen Vertreter möglich.

 (keine frühere Fassung vorhanden)