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Änderung § 5 Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 20.05.2017
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§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.05.2017 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 20.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1194 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Vertretung des Verwaltungsrats | |
(Text alte Fassung) 1 Der Verwaltungsrat wird durch den Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter vertreten. 2 Im Übrigen ist nur Vertretung durch den jeweiligen nach § 3 Abs. 4 Satz 2 berufenen Vertreter möglich. | (Text neue Fassung) 1 Der Verwaltungsrat wird durch den Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter vertreten. 2 Im Übrigen ist nur Vertretung durch den jeweiligen nach § 3 Absatz 4 Satz 3 zweiter Halbsatz berufenen Vertreter möglich. |
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