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Synopse aller Änderungen Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht am 20.05.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 20. Mai 2017 durch Artikel 1 der 4. FinDASaVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie FinDASa.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.05.2017 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 20.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1194
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Mitglied des Verwaltungsrats soll nur jemand werden, der die erforderliche Sachkunde für die Wahrnehmung dieser Aufgabe bietet. 2 Die Mitglieder werden nach § 7 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes durch das Bundesministerium bestellt und abberufen. 3 Die in Absatz 6 genannten Verbände der Kredit- und Versicherungswirtschaft sowie der Kapitalanlagegesellschaften sind vor der Bestellung der Mitglieder nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes anzuhören. 4 Der Vorsitzende des Verwaltungsrats und sein Stellvertreter werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. 5 Die Bestellung der übrigen Mitglieder und ihrer Stellvertreter erfolgt jeweils auf die Dauer von vier Jahren, soweit in § 7 Abs. 6 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes nichts anderes bestimmt ist; ihre Wiederbestellung ist in beiden Fällen möglich. 6 Bestellung und Abberufung sind in den Veröffentlichungen der Bundesanstalt anzuzeigen.

(2) 1 Mit einem Vorschlag ist dem Bundesministerium ein Lebenslauf des vorgeschlagenen Mitglieds vorzulegen. 2 Eine gleichzeitige Mitgliedschaft oder Stellvertreterfunktion in einem vertretungsberechtigten Organ eines der beaufsichtigten Unternehmen sowie die Zugehörigkeit zu einem Aufsichtsrat oder zu einem anderen Verwaltungsrat eines sonstigen gewerblichen Unternehmens ist dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats mit der Benennung anzuzeigen. 3 Eine Wiederbestellung von Mitgliedern mit Funktionen im Sinne des Satzes 2 soll nicht erfolgen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Mitglied des Verwaltungsrats soll nur jemand werden, der die erforderliche Sachkunde für die Wahrnehmung dieser Aufgabe bietet. 2 Die Mitglieder werden nach § 7 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes durch das Bundesministerium bestellt und abberufen. 3 Die in Absatz 6 genannten Verbände der Kredit- und Versicherungswirtschaft sowie der Kapitalverwaltungsgesellschaften sind vor der Bestellung der Mitglieder nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes anzuhören. 4 Der Vorsitzende des Verwaltungsrats und sein Stellvertreter werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. 5 Die Bestellung der übrigen Mitglieder und ihrer Stellvertreter erfolgt jeweils auf die Dauer von vier Jahren, soweit in § 7 Abs. 6 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes nichts anderes bestimmt ist; ihre Wiederbestellung ist in beiden Fällen möglich. 6 Bestellung und Abberufung sind in den Veröffentlichungen der Bundesanstalt anzuzeigen.

(2) 1 Dem Bundesministerium ist vor einer Bestellung ein Lebenslauf des zu bestellenden Mitglieds vorzulegen. 2 Eine gleichzeitige Mitgliedschaft oder Funktion als Stellvertreter in einem vertretungsberechtigten Organ sowie die Zugehörigkeit als Mitglied oder stellvertretendes Mitglied zu einem Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder entsprechenden Organ eines der Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden oder sonstigen gewerblichen Unternehmens ist dem Bundesministerium anzuzeigen. 3 Eine Bestellung von Mitgliedern mit Funktionen in einem vertretungsberechtigten Organ eines der Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Unternehmens soll nicht erfolgen. 4 § 6 Absatz 5 bleibt unberührt.

(3) 1 Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat erlischt, wenn das Mitglied durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesregierung auf die Mitgliedschaft verzichtet oder wenn das Bundesministerium gegenüber dem Verwaltungsrat feststellt, dass die Voraussetzungen der Bestellung des Mitglieds entfallen sind. 2 Eine Abberufung aus besonderem Grund erfolgt, wenn das Bundesministerium nach Anhörung des Verwaltungsrats feststellt, dass bei einem Mitglied ein wichtiger, in der Person liegender Grund gegeben ist, der die Abberufung rechtfertigt. 3 Als solcher gilt insbesondere ein Grund, der bei Beamten zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 66 des Bundesbeamtengesetzes) oder zur vorläufigen Dienstenthebung (§ 38 des Bundesdisziplinargesetzes) berechtigen würde, oder eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht aus § 11 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes. 4 Dem Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) 1 Für die Verwaltungsratsmitglieder nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes bestellt das Bundesministerium zwei stellvertretende Verwaltungsratsmitglieder; diese werden entsprechend der Anzahl der Sitze des Bundesministeriums im Fall der Verhinderung eines oder mehrerer der vom Bundesministerium entsandten Verwaltungsratsmitglieder tätig. 2 Für die Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ist jeweils ein Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin zu benennen und durch das Bundesministerium zu bestellen. 3 Der Stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden des Verwaltungsrats; sind Vorsitzender und Stellvertreter verhindert, übernimmt ein anderes Verwaltungsratsmitglied aus dem Bundesministerium den Vorsitz; in diesem Fall können entsprechend der Anzahl der Sitze des Bundesministeriums zusätzliche Vertreter des Bundesministeriums als stellvertretende Verwaltungsratsmitglieder tätig werden. 4 Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrats vor Ablauf der Zeit, für die es berufen ist, aus, so bestellt das Bundesministerium unverzüglich ein neues Mitglied. 5 Gleiches gilt für einen Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin.

(5) 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig. 2 Sie erhalten Reisekostenvergütung nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes. 3 Ein Tagegeld wird nicht gewährt.

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(6) 1 Die nachfolgenden Verbände sind vor der Bestellung der in § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes genannten Personen anzuhören und besitzen ein namentliches Vorschlagsrecht für jeweils eine Person:



(6) 1 Die nachfolgenden Verbände sind vor der Bestellung der in § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes genannten Personen anzuhören und besitzen ein namentliches Vorschlagsrecht für jeweils eine Person:

1. die Deutsche Kreditwirtschaft,

2. der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. und

3. der Bundesverband Investment und Asset Management e. V.

2 Das Anhörungs- und Vorschlagsrecht gilt, solange sich die gesetzlich festgelegte Sitzverteilung des Verwaltungsrats nicht ändert.



§ 4 Befugnisse des Verwaltungsrats


(1) 1 Der Verwaltungsrat überwacht und unterstützt die Geschäftsführung der Bundesanstalt. 2 Er ist insbesondere berufen:

1. zur Feststellung des Haushaltsplans (§ 12 Abs. 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes) nach Vorlage durch das Direktorium;

2. zur Feststellung der Jahresrechnung und Entlastung des Direktoriums nach § 12 Abs. 3 und 5 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes unter Berücksichtigung des Prüfberichts des Abschlussprüfers und etwaiger dem Verwaltungsrat bekannter Erkenntnisse des Bundesrechnungshofs;

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3. zur Anhörung vor der Beauftragung des Abschlussprüfers für die Bundesanstalt,



3. zur Anhörung vor der Beauftragung des Abschlussprüfers für die Bundesanstalt;

4. zum Erlass einer Geschäftsordnung des Verwaltungsrats (§ 7 Abs. 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes);

5. zur Herstellung des Benehmens für Änderungen der Satzung der Bundesanstalt (§ 5 Abs. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes);

6. zur Anhörung bei förmlichen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit anderen Institutionen; unberührt bleiben Vereinbarungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit anderen Aufsichtsbehörden.

(2) 1 Zur Erfüllung seiner Aufgaben wird der Verwaltungsrat über die regelmäßig zu erstattenden Berichte hinaus von dem Präsidenten bzw. der Präsidentin über die Geschäftsführung der Bundesanstalt und von den übrigen Mitgliedern des Direktoriums über deren Geschäftsbereiche unterrichtet. 2 Ihm steht insoweit gegenüber jedem Mitglied des Direktoriums ein Recht auf Auskunftserteilung und Anhörung zu.

(3) 1 Der Verwaltungsrat kann von jedem Mitglied des Direktoriums jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Bundesanstalt verlangen. 2 Auch ein einzelnes Mitglied des Verwaltungsrats kann einen Bericht an den Verwaltungsrat verlangen. 3 Lehnt ein Mitglied des Direktoriums in diesem Fall die Berichterstattung ab, kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn zwei andere Mitglieder des Verwaltungsrats das Verlangen unterstützen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5 Vertretung des Verwaltungsrats


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1 Der Verwaltungsrat wird durch den Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter vertreten. 2 Im Übrigen ist nur Vertretung durch den jeweiligen nach § 3 Abs. 4 Satz 2 berufenen Vertreter möglich.



1 Der Verwaltungsrat wird durch den Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter vertreten. 2 Im Übrigen ist nur Vertretung durch den jeweiligen nach § 3 Absatz 4 Satz 3 zweiter Halbsatz berufenen Vertreter möglich.

§ 6 Sitzungen des Verwaltungsrats


(1) 1 Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens einmal jährlich. 2 Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(2) 1 Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. 2 Der Verwaltungsrat ist einzuberufen, wenn das Bundesministerium, das Direktorium oder mindestens drei Mitglieder des Verwaltungsrats es beantragen.

(3) 1 An der Sitzung des Verwaltungsrats nehmen der Präsident bzw. die Präsidentin und die Exekutivdirektoren bzw. Exekutivdirektorinnen grundsätzlich teil. 2 Im Verhinderungsfall werden der Präsident bzw. die Präsidentin durch einen Exekutivdirektor bzw. eine Exekutivdirektorin als Vizepräsident bzw. Vizepräsidentin und die Exekutivdirektoren bzw. Exekutivdirektorinnen jeweils durch einen Abteilungsleiter bzw. eine Abteilungsleiterin aus ihrem Geschäftsbereich vertreten. 3 Unbeschadet der Regelung in Satz 5 haben der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende des Personalrats, im Verhinderungsfall sein bzw. ihr Stellvertreter bzw. seine oder ihre Stellvertreterin, sowie ein Vertreter bzw. eine Vertreterin der Bundesbank das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen. 4 Zu den Sitzungen können vom Vorsitzenden sonstige Angehörige der Bundesanstalt, externe Sachverständige und Auskunftspersonen hinzugezogen werden, wenn deren Teilnahme sachdienlich ist. 5 Die Teilnahme von Angehörigen der Bundesanstalt und Dritten kann für einzelne Tagesordnungspunkte ausgeschlossen werden.

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(4) 1 Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, unter denen mindestens ein Abgeordneter des Bundestages und mindestens eine der in § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes genannten Personen sein muss. 2 Beschlüsse des Verwaltungsrats bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters den Ausschlag. 4 Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. 5 Sie soll insbesondere Bestimmungen enthalten über die Einberufung des Verwaltungsrats, die Durchführung der Beratungen und die abschließende Feststellung der Beschlüsse.



(4) 1 Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, unter denen mindestens ein Abgeordneter des Bundestages und mindestens eine der in § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes genannten Personen sein muss. 2 Beschlüsse des Verwaltungsrats bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters den Ausschlag. 4 Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. 5 Sie soll insbesondere Bestimmungen enthalten über die Einberufung des Verwaltungsrats, die Durchführung der Beratungen und die abschließende Feststellung der Beschlüsse.

(5) 1 Nicht stimmberechtigt ist ein Mitglied, wenn der zur Abstimmung stehende Beschluss unmittelbar die Interessen eines Unternehmens berührt, zu dem dieses Mitglied in einer Rechtsbeziehung der in § 3 Absatz 2 Satz 2 genannten Art steht. 2 In Zweifelsfällen berät und entscheidet der Verwaltungsrat unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds, ob ein solcher Fall vorliegt.

(6) 1 Über das Ergebnis der Sitzung und den Verlauf der Beratungen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist. 2 Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(7) 1 Im Fall des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 hat der Verwaltungsrat binnen zwei Monaten nach Vorlage zu beschließen. 2 Ergeht innerhalb der Frist kein Beschluss, gilt der vom Direktorium vorgelegte Haushaltsplan als festgestellt.



§ 8 Fachbeirat


(1) 1 Der Fachbeirat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und gibt sich zur Durchführung seiner Sitzungen eine Geschäftsordnung. 2 Der Fachbeirat wird nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, vom Vorsitzenden bzw. von der Vorsitzenden oder bei dessen bzw. deren Verhinderung von seinem bzw. ihrem Stellvertreter oder seiner bzw. ihrer Stellvertreterin einberufen; falls beide verhindert oder noch nicht gewählt sind, wird der Fachbeirat vom Direktorium einberufen. 3 Der Fachbeirat ist einzuberufen, wenn das Bundesministerium oder das Direktorium es beantragen. 4 Er ist ferner auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder einzuberufen. 5 Jedes Mitglied des Fachbeirats hat das Recht, Beratungsvorschläge einzubringen. 6 Diese sind den Fachbeiratsmitgliedern vor der Entscheidung über die Tagesordnung zur Kenntnis zu geben und zu beraten, wenn vier Beiratsmitglieder dies unterstützen. 7 Der Präsident bzw. die Präsidentin, die Exekutivdirektoren bzw. Exekutivdirektorinnen und ein Vertreter bzw. eine Vertreterin des Bundesministeriums nehmen an den Sitzungen des Fachbeirats teil. 8 Für die Vertretung des Präsidenten bzw. der Präsidentin und der Exekutivdirektoren bzw. Exekutivdirektorinnen gilt § 6 Abs. 3 Satz 2 entsprechend. 9 Die Sitzungen sind nicht öffentlich. 10 Der bzw. die Vorsitzende des Fachbeirats kann externe Berater bzw. externe Beraterinnen zu den Sitzungen hinzuziehen.

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(2) 1 Die Mitglieder werden vom Bundesministerium auf die Dauer von fünf Jahren bestellt; ihre Wiederbestellung ist möglich. 2 Für die Mitglieder des Fachbeirats gelten die Vorschriften des § 3 Abs. 3, Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 entsprechend. 3 Im Fall der Verhinderung können Mitglieder unter Beachtung des Vorschlagrechts nach Absatz 4 Stellvertreter benennen. 4 Dies ist dem Bundesministerium und dem bzw. der Beiratsvorsitzenden vor der Sitzung anzuzeigen.



(2) 1 Die Mitglieder werden vom Bundesministerium auf die Dauer von fünf Jahren bestellt; ihre Wiederbestellung ist möglich. 2 Für die Mitglieder des Fachbeirats gelten die Vorschriften des § 3 Absatz 3, Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 entsprechend. 3 Im Fall der Verhinderung können Mitglieder unter Beachtung des Vorschlagrechts nach Absatz 4 Stellvertreter benennen. 4 Dies ist dem Bundesministerium und dem bzw. der Beiratsvorsitzenden vor der Sitzung anzuzeigen.

(3) 1 Der Präsident bzw. die Präsidentin oder bei Verhinderung sein bzw. ihr Stellvertreter oder seine bzw. ihre Stellvertreterin verpflichtet die Beiratsmitglieder und deren Vertreter bzw. Vertreterinnen sowie externe Berater bzw. externe Beraterinnen mündlich zu gewissenhafter Durchführung ihrer Aufgaben und zu Verschwiegenheit. 2 Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 3 Bei Wiederberufung genügt die Verweisung auf die frühere Verpflichtung.

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(4) 1 Für die Bestellung der Mitglieder aus den in § 8 Abs. 2 Satz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes genannten Unternehmensgruppen besitzen die nachfolgenden Verbände ein namentliches Vorschlagsrecht:



(4) 1 Für die Bestellung der Mitglieder aus den in § 8 Absatz 2 Satz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes genannten Unternehmensgruppen besitzen die nachfolgenden Verbände ein namentliches Vorschlagsrecht:

1. für einen Vertreter der Kreditwirtschaft der Bundesverband deutscher Banken e. V.,

2. für einen Vertreter der Kreditwirtschaft der Deutsche Sparkassen- und Giroverband e. V.,

3. für einen Vertreter der Kreditwirtschaft der Bundesverband der Volks- und Raiffeisenbanken e. V.,

4. für einen Vertreter der Kreditwirtschaft der Verband der Auslandsbanken e. V.,

5. für einen Vertreter der Kreditwirtschaft der Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e. V.,

6. für einen Vertreter der Kreditwirtschaft der Verband deutscher Pfandbriefbanken e. V. in Abstimmung mit dem Verband der Privaten Bausparkassen e. V. und der Bundesgeschäftsstelle der Landesbausparkassen,

7. für einen Vertreter der Kapitalverwaltungsgesellschaften und der Finanzdienstleistungsinstitute der Bundesverband Investment und Asset Management e. V.,

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8. für vier Vertreter der Versicherungswirtschaft der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft e. V.,



8. für vier Vertreter der Versicherungswirtschaft der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.,

9. für einen Vertreter der Verband der privaten Krankenversicherung e. V.,

10. für einen Vertreter die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V..

2 Darüber hinaus soll sich der Fachbeirat aus drei Mitgliedern der Wissenschaft, insbesondere der Bankbetriebs- und Versicherungsbetriebslehre, sowie fachwissenschaftlicher Vereinigungen, drei Vertretern von Verbraucherschutzorganisationen, einem Vertreter der Deutschen Bundesbank sowie je einem Vertreter der freien Berufe, der mittelständischen Vereinigungen, der Gewerkschaften und einem Vertreter der Industrie zusammensetzen. 3 Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Beiräten der Bundesanstalt ist möglich.

(5) Der Präsident bzw. die Präsidentin der Bundesanstalt unterrichtet den Fachbeirat regelmäßig, mindestens einmal jährlich, in einem Bericht über aktuelle Themen der Aufsicht.

(6) 1 Der Fachbeirat kann auf Antrag des Direktoriums, des Bundesministeriums der Finanzen oder mindestens eines Viertels seiner Mitglieder in fachlichen Angelegenheiten Empfehlungen an die Bundesanstalt aussprechen. 2 Hierzu ist erforderlich, dass mehr als die Hälfte der Mitglieder des Beirats diese Empfehlung unterstützt. 3 Bei Beratungen über Aspekte der Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit der Deutschen Bundesbank ist der Vertreter der Deutschen Bundesbank nicht stimmberechtigt.

(7) 1 Über das Ergebnis der Sitzung und über den Verlauf der Beratungen ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem bzw. der Vorsitzenden oder dessen bzw. deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterin zu unterzeichnen ist. 2 Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.



§ 8a Verbraucherbeirat


(1) 1 Als Mitglieder des Verbraucherbeirats soll das Bundesministerium bestellen:

1. drei Wissenschaftler oder Wissenschaftlerinnen, die in bedeutendem Umfang auf dem Gebieten des Verbraucher- oder des Anlegerschutzes forschen,

2. vier Vertreter oder Vertreterinnen von Verbraucher- oder Anlegerschutzorganisationen,

3. drei Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen außergerichtlicher Streitschlichtungssysteme,

vorherige Änderung

4. einen Vertreter oder eine Vertreterin des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und



4. einen Vertreter oder eine Vertreterin des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und

5. einen Vertreter oder eine Vertreterin der Gewerkschaften.

2 Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Beiräten der Bundesanstalt ist möglich.

(2) Der Präsident oder die Präsidentin der Bundesanstalt unterrichtet den Verbraucherbeirat regelmäßig, mindestens einmal jährlich, in einem Bericht über aktuelle Themen des Verbraucher- und Anlegerschutzes bei Finanzdienstleistungen.

(3) 1 Der Verbraucherbeirat kann auf Antrag des Direktoriums, des Bundesministeriums oder mindestens eines Viertels seiner Mitglieder in Angelegenheiten des Verbraucher- oder Anlegerschutzes Empfehlungen an die Bundesanstalt aussprechen. 2 Hierzu ist es erforderlich, dass mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verbraucherbeirats diese Empfehlung unterstützt.

(4) Die Vorschriften des § 8 Absatz 1 bis 3 und 7 sind entsprechend anzuwenden.