Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 8 Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 20.05.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, alle Änderungen durch Artikel 1 4. FinDASaVÄndV am 20. Mai 2017 und Änderungshistorie FinDASa

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.05.2017 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 20.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1194

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Fachbeirat


(1) 1 Der Fachbeirat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und gibt sich zur Durchführung seiner Sitzungen eine Geschäftsordnung. 2 Der Fachbeirat wird nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, vom Vorsitzenden bzw. von der Vorsitzenden oder bei dessen bzw. deren Verhinderung von seinem bzw. ihrem Stellvertreter oder seiner bzw. ihrer Stellvertreterin einberufen; falls beide verhindert oder noch nicht gewählt sind, wird der Fachbeirat vom Direktorium einberufen. 3 Der Fachbeirat ist einzuberufen, wenn das Bundesministerium oder das Direktorium es beantragen. 4 Er ist ferner auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder einzuberufen. 5 Jedes Mitglied des Fachbeirats hat das Recht, Beratungsvorschläge einzubringen. 6 Diese sind den Fachbeiratsmitgliedern vor der Entscheidung über die Tagesordnung zur Kenntnis zu geben und zu beraten, wenn vier Beiratsmitglieder dies unterstützen. 7 Der Präsident bzw. die Präsidentin, die Exekutivdirektoren bzw. Exekutivdirektorinnen und ein Vertreter bzw. eine Vertreterin des Bundesministeriums nehmen an den Sitzungen des Fachbeirats teil. 8 Für die Vertretung des Präsidenten bzw. der Präsidentin und der Exekutivdirektoren bzw. Exekutivdirektorinnen gilt § 6 Abs. 3 Satz 2 entsprechend. 9 Die Sitzungen sind nicht öffentlich. 10 Der bzw. die Vorsitzende des Fachbeirats kann externe Berater bzw. externe Beraterinnen zu den Sitzungen hinzuziehen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Die Mitglieder werden vom Bundesministerium auf die Dauer von fünf Jahren bestellt; ihre Wiederbestellung ist möglich. 2 Für die Mitglieder des Fachbeirats gelten die Vorschriften des § 3 Abs. 3, Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 entsprechend. 3 Im Fall der Verhinderung können Mitglieder unter Beachtung des Vorschlagrechts nach Absatz 4 Stellvertreter benennen. 4 Dies ist dem Bundesministerium und dem bzw. der Beiratsvorsitzenden vor der Sitzung anzuzeigen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Mitglieder werden vom Bundesministerium auf die Dauer von fünf Jahren bestellt; ihre Wiederbestellung ist möglich. 2 Für die Mitglieder des Fachbeirats gelten die Vorschriften des § 3 Absatz 3, Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 entsprechend. 3 Im Fall der Verhinderung können Mitglieder unter Beachtung des Vorschlagrechts nach Absatz 4 Stellvertreter benennen. 4 Dies ist dem Bundesministerium und dem bzw. der Beiratsvorsitzenden vor der Sitzung anzuzeigen.

(3) 1 Der Präsident bzw. die Präsidentin oder bei Verhinderung sein bzw. ihr Stellvertreter oder seine bzw. ihre Stellvertreterin verpflichtet die Beiratsmitglieder und deren Vertreter bzw. Vertreterinnen sowie externe Berater bzw. externe Beraterinnen mündlich zu gewissenhafter Durchführung ihrer Aufgaben und zu Verschwiegenheit. 2 Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 3 Bei Wiederberufung genügt die Verweisung auf die frühere Verpflichtung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Für die Bestellung der Mitglieder aus den in § 8 Abs. 2 Satz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes genannten Unternehmensgruppen besitzen die nachfolgenden Verbände ein namentliches Vorschlagsrecht:



(4) 1 Für die Bestellung der Mitglieder aus den in § 8 Absatz 2 Satz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes genannten Unternehmensgruppen besitzen die nachfolgenden Verbände ein namentliches Vorschlagsrecht:

1. für einen Vertreter der Kreditwirtschaft der Bundesverband deutscher Banken e. V.,

2. für einen Vertreter der Kreditwirtschaft der Deutsche Sparkassen- und Giroverband e. V.,

3. für einen Vertreter der Kreditwirtschaft der Bundesverband der Volks- und Raiffeisenbanken e. V.,

4. für einen Vertreter der Kreditwirtschaft der Verband der Auslandsbanken e. V.,

5. für einen Vertreter der Kreditwirtschaft der Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e. V.,

6. für einen Vertreter der Kreditwirtschaft der Verband deutscher Pfandbriefbanken e. V. in Abstimmung mit dem Verband der Privaten Bausparkassen e. V. und der Bundesgeschäftsstelle der Landesbausparkassen,

7. für einen Vertreter der Kapitalverwaltungsgesellschaften und der Finanzdienstleistungsinstitute der Bundesverband Investment und Asset Management e. V.,

vorherige Änderung

8. für vier Vertreter der Versicherungswirtschaft der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft e. V.,



8. für vier Vertreter der Versicherungswirtschaft der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.,

9. für einen Vertreter der Verband der privaten Krankenversicherung e. V.,

10. für einen Vertreter die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V..

2 Darüber hinaus soll sich der Fachbeirat aus drei Mitgliedern der Wissenschaft, insbesondere der Bankbetriebs- und Versicherungsbetriebslehre, sowie fachwissenschaftlicher Vereinigungen, drei Vertretern von Verbraucherschutzorganisationen, einem Vertreter der Deutschen Bundesbank sowie je einem Vertreter der freien Berufe, der mittelständischen Vereinigungen, der Gewerkschaften und einem Vertreter der Industrie zusammensetzen. 3 Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Beiräten der Bundesanstalt ist möglich.

(5) Der Präsident bzw. die Präsidentin der Bundesanstalt unterrichtet den Fachbeirat regelmäßig, mindestens einmal jährlich, in einem Bericht über aktuelle Themen der Aufsicht.

(6) 1 Der Fachbeirat kann auf Antrag des Direktoriums, des Bundesministeriums der Finanzen oder mindestens eines Viertels seiner Mitglieder in fachlichen Angelegenheiten Empfehlungen an die Bundesanstalt aussprechen. 2 Hierzu ist erforderlich, dass mehr als die Hälfte der Mitglieder des Beirats diese Empfehlung unterstützt. 3 Bei Beratungen über Aspekte der Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit der Deutschen Bundesbank ist der Vertreter der Deutschen Bundesbank nicht stimmberechtigt.

(7) 1 Über das Ergebnis der Sitzung und über den Verlauf der Beratungen ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem bzw. der Vorsitzenden oder dessen bzw. deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterin zu unterzeichnen ist. 2 Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.